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28. Nuüs- NNd AupiMbLM für den Vrgrk Calw. 74. Jahrgang.
SrsHno! tiss«-r»»-«g- -nd «amttlig».
Di, StMied'Mgtxidüb, diträgt im D»irk und t» ulchster UmgSss« » »i«. di, Z,t!>. «riiec ^itiovri re d!g.
Dienstag» den 7. Mr; 1899.
Vtkrteljützclicher NbormeWnittprets in der Siadr Mk. 1. 1 v UrS Hau- grSrachi, ML. 1. IS durch die Post bezogen im Bezirk. Außer Brz'.r? Ätt. L. SS.
Amtliche Mekauntmachuuge«.
Die Gemeindebehörde«
werden hiemit an rechtzeitige Vornahme von Neuwahlen derjenigen öffentlichen Rechner, deren Wahlperiode am 31. Mär, 1899 abläuft, erinnert. Die N »wählen sind mittelst Vorlage von Protokollauszügen unter Angabe des Berufs, sowie des Orts, Jahrs und Tags der Geburt der neugewählten Rechner btS zum 15. April ds. Js. dem Oberamt anzuzeigen.
Vor der Neuwahl sind die Kautions- und Be- foldungsveihältnisse festzusetzen. In den hierüber abzufaffenden Protokollen muß auch eine genaue Kantionsberechnnng enthalten fem.
Behufs Ermittlung der Kautionshöhe ist der Betrag der ordentlichen etatsmäßigen Einnahmen der betr. Verwaltung nach der letztgestelltcn Rechnung und des etwa umgelegten Gemeindeschadens zusammen- zustellcn; bei Gememdepflegern, denen zugleich der Steuereinzug obliegt, ist außerdem noch der vierte Teil der auf die Gemeinde pro 1898/99 entfallenen Staatssteuer, sowie des Amtsschadens, Brandschadens, der Kö-p-rschaftssteuer und Umlage für die landwirt- schastlich« Bcrufsgenoffenschast, hmzuzurechncn. Innerhalb des Rahmens von mindestens '/,s bis '/» der hiebei sich ergebenden Summe ist sodann die Höhe der Dienstkaution zu bestimmen. Die gefaßten Beschlüsse sind dem Oberamt spätestens bis 15. April d. I zur Genehmigung vorzulegen.
Da, wo den Rechnern zugleich die Kapitalbriefverwahrung übertragen war, ist bei einer Neuwahl auch über Aufstellung des Kapitalbriefverwahreis Beschluß zu fassen und zwar ist zuerst die Rechnerswahl vorzunehmen und erst, wenn die Person des Rechners bekannt ist, darf über die llebertragung der Kapitalbriesverwahrung an denselben, sowie über die periodische Vornahme der Kapiialienbeurkundung binnen je 3 Jahren beschlossen werden.
Ein passendes G meindcpfiegerßwahlprotokoll ist im Handbuch von Frisch S. 1211 enthalten.
Calw, 4. März 1899.
K. Oberamt.
Voelter.
Aurtsverglekch««gskosteir.
Die Amtsoergleichungskostenverzeichnisse pr 1898/99 und bis Verzeichnisse des Aufwands fü Geisteskranke pro 1898/99 sind seitens der Gemeinde, getreu- t in doppelter Ausfertigung spätestens bii
1. Aprit d. I. mit den erforderlichen Belegen a, die Amlspflege einzuscnden
Von Gemeinden, aus welchen die genannte, Verzeichnisse nicht rechtzeitig einkommen, wird ang« "ommsn, daß sie derartigen Aufwand im Jahr 1898/99 nicht zu machen halt?»
Calw, 4. März 1899.
K. Oberamt.
_ Voelter.
Die Ortsbehorde«
werden beauftragt, für die Aufstelluug der Etati für das Rechnungsjahr 189S/1V0« zu sorge, und dieselben in doppelter Ausfertigung bis 1. Ma d. Js. zur Prüfung und Genehmigung hieher ein zusenveri.
Bei de, Aufstellung der Etats ist folgendes n
beachten:
1) Die Armen-GtatS sind unter Zuziebuni der Ortsgeistlichen aufzustellen.
2) Erhebliche Abweichungen der neuen Etats
sätzr gegenüber dem Vorjahr sind unter „Bemerkungen" zu erläutern. Wo Grundstocksergänzungs- und Schuldentilgungspläne bestehen, ist genau zu untersuchen, ob dieselben im Etatsjahr 1898/99 eingehalten wurden und sind etwaige Rückstände, neben der planmäßigen Tilgungs- bezw. Ergänzungsrate in die neuen Etats aufzunchmcn, soweit verfügbare Mittel der Nestverwaltung zur Deckung der Rückstände nicht vorhanden sind. Weiter ist genau festzustellen, ob pro 31. März 1899 der Geldgrundstock vollständig ergänzt und auch das Betriebskapital in der vorgeschriebenen Höhe vorhanden ist. Etwaige Fehlbeträge sind in den Etats zu berücksichtigen.
3) Die Beschlüsse der Gemeindekollegi-n über die Etatssätze, GemeindeschadcnSumlagen, Nestmittelverwendung rc. sind mit den Etats vorzulegen.
4) Haben einzelne Gemeindesteuerpflichtige mindestens '/. deS GcmeindeschadenS zu bezahlen, so ist das in Art. 14 des Gesetzes vom 21. Mai 1891 (Reo.-Bl. S. 103) vorgeschriebene Verfahren zu beobachten, und daß dies geschehen, nachzuweisen. Sind derartige Steuerpflichtig; der Gemeinde nicht vorhanden, so ist dies im Etat kurz zu bemerken.
5) Auf dem Titelblatt der Gemeinde Etats muß auch die fingierte Staatssteuer, sowie der pro 1898/99 auf 1 staatssteuer entfallene Gemeinde- schadensbctreff angegeben sein.
Calw, den 4. März 1899.
K. Oberamt.
_ Voelter.
Die Heere« Derwaliunys-Akiuare
werden hiemit veranlaßt, bis 1. April d. I. hieher anzuzeigen, daß die Rapiate, Tagbücher und Abrechnungsbücher prol. April 1899/1900 angelegt, und den Rechnern übergeben worden sind. Dieselben sind vor der Ausfüllung mit Seitenzahlen zu versehen.
Calw, 4. März 1899.
K. Oberamt.
_ Voelter.
Die Herren Derwaltungs-Aktuare
werden beauftragt, die Rechnnngsstellpläue pro 1898/99 in doppelter Ausfertigung spätestens bis 1. Mai ds. Js. hieher vorzulegen.
Calw, den 4. März 1899.
K Oberamt.
__ Voelter.
Bekanntmachung.
Es wird hiemit bekannt gegeben, daß die staatliche Bezirksrindviehschau am Dienstag, 27. Juni, vorm. 8 Uhr, fiattfindrt.
Calw, 4. März 1899.
K. Oberamt.
_Vor lter.
Die Ortsschrrlbehörden
werden hiemit beauftragt, soweit die Dienstzeit der Schulfondsrechner auf 1. April d. I. ablauft, die Neuwahl rechtzeitig vorzunehmen und die letztere mittelst Protokollauszugs hieher anzuzeigen. Hiebei ist nicht zu übersehen, dass in Betreff der Dienstkaution die erforderlichen Beschlüsse gefaßt werven und hiezu die Genehmigung des gem. Oberamts eingeholt wird.
Auch wird anläßlich deS Wechsels der Rechnungsperiode an die Aufstellung der Schulfondsetats für die neue Rechnungsperiode erinnert.
Calw, den 4. März 1899.
K. gem. Oberamt in Schulsachen.
Voelter. Schmid.
Straßensperre.
Wegen der Wasssrleitungsa beiten ist die Biei- rralstratze von Calw nach Zavelstein in der Nähe des Zavelsteiner Brückchens vom Donnerstag de» 9. d. Mts. ab auf einige Tage gesperrt.
Calw, 6. März 1899.
K. Oberamt. Voelter.
Bekanntmachung,
betr. das Mllsterungsgeschiift pro 1899.
1. DaS heurige Musterungsgeschäft wird im Oberamtsbezirk Calw in folgender Weise vorgenommen werden.
Freitag, den 1v. März. vorm. » Uhr, Musterung iu Liebenzell.
Hiebei haben zu erscheinen morgens 8'/, Uhr: die Pflichtigen von Dennjächt, Ernstmühl, Hirsau, Liebenzrll; morgens 9 Uhr: die von Monakam, Möttlingen, Neuhengstett, Oberkollbach, Oberreichenvach, Onenbroan; morgend 9 /> Uhr: di« von Simmozheim, Unterhaugstett, Unterreichenbach.
Samstag, den 11. März, vorm. 1v Uhr, Musterung in Neuweiler.
Hiebei haben zu erscheinen morgens 9'/, Uhr» die Pflichtigen von Agenbach, Aichhalden, Altbulach, Bergorte, Breitender g, Einberg, Hornberg; morgens 10 Uhr: die von Liebelsberg, Martinsmoos, Neubulach, Neuweiler, Oberhaugstett, Oberkollwangen; morgens 10'/s Uhr: dir von Röthenbach, Schmieh, Würzbach, Zwerenberg.
Montag, den 13. März. vorm. » Uhr, Musterung in Gechingeu.
Hiebei haben zu erscheinen morgens 8'/, Uhr: die Pflichtigen von Althengstett, Dachtel, Deckenpfronn, Gechingen; morgens 9 Uhr: die von Holzbronn, Ostelsheim, Stammheim.
Dienstag, de« 14. März. vorm. 8 Uhr, Musterung in Calw.
Hiebei haben zu erscheinen morgens 7'/, Uhr: die Pflichtigen von Altburg, Calw; morgens 9 Uhr: die Pflichtigen von Sommenhardt, Sprßhardt, Teinach, Zavelstein.
2. Die Losung findet für sämtliche Militärpflichtige des Bezirks statt
am Mittwoch, de« 15. März, vorm. 7 Uhr, iu Calw
mit den Pflichtigen der diesjährigen Altersklasse. Das Erscheinen bei der Losziehung ist freigestellt und wird für die Abwesenden durch em Mitglied der verstärkten Ersatzkommisfion das Los gezogen.
3. Be, der Musterung haben die Militärpflichtigen dcs Jahrgangs 1879, sowie diejenigen der Jahrgänge 1878, 1877 und früherer Jahrgänge über deren Militärpflicht noch nicht endgiltig entschieden worden ist, zu erscheinen, sofern nicht einzelne auf Ansuchen von der Gestellung ausdrücklich durch daS Oberamt entbunden worden sind.
Die Pflichtigen früherer Jahrgänge haben ihre Losnngsscheine zuverlässig mitzubringen, ebenso die Schulamtskandidaten ihre Prüfungszeugnisse. Diejenigen, welche nicht mehr im Besitz ihres Losungsscheines sein sollten, haben sich vor der Musterung beim Oberamt ein Duplikat gegen Bezahlung von 50 ausstellen zu lassen.
Sämtliche Gestellungspflichtige werden hiemit aufgefordert, zur Vermeidung der gesetzlichen Strafen, Zwangsmittel und Rechtsnachteile an den vorgenannte« Tagen in den Musterungsstationen (Musterungslokal je im Rathaus) rechtzeitig sich einzufinden, auch wenn sie keine spezielle Vorladung erhalten haben sollten.