6. Zurückstellungs-Gesuche können nur bis zum Musterungs-Termin geltend gemacht werden. Da die Zurückstellung M nur für Ein Jahr gilt, so sind Gesuche des vorigen Jahrs wieder zu erneuern, wenn wiederholt Zurückstellung angesprvchen werden will und kann.
7. Wenn es sich bei einem Zurückstellungs-Gesuche darum handelt, festzustellen, ob die Person zu deren Gunsten die Zu
rückstellung stattfinden soll, noch arbeits- — bezw. aufsichtsfähig sei, so hat eine solche Person der Kreis-Ersatz-Kommission m j Musterungstage sich vorzustellen. !
8. Etwaige An- oder Abmeldungen Pflichtiger sind dem Oberamt unverzüglich anzuzeigen. !
9. Bei den Musterungen haben je die Ortsvorsteher der zu musternden Pflichtigen zu erscheinen. Bei der Loosung habe,,! die Ortsvorsteher nicht anwesend zu sein. Sie sind dafür verantwortlich, daß die Pflichtigen bei der Musterung vollzählig zur festgesetzten Stunde auf dem Rathhause erscheinen und dort in Ordnung versammelt bleiben. Bei der Vorladung schon ß denselben zu eröffnen, daß alles Schreien und Lärme« bei Strafe verboten sei.
10. An den zurückfolgenden Stamm-Rollen darf nichts mehr geändert werden; auch wird das Einsetzen von Notizen in die Rubrik 13, wie im vorigen Jahre beinahe von allen Ortsvorstehcrn geschehen ist, während doch die Rubrik 12 extra Wr da ist, hiemit ausdrücklich untersagt.
Die Ortsvorsteher erhalten nun die Weisung, angesichts dich das Weitere zu besorgen.
Den 28. März 1872.
K. Oöeramt.
Gaupp.
Neuenbürg.
Bekanntmachung.
In dem Hauptfinanz-Etat pro 1871/73 sind wie in früheren Jahren Geldmittel zur Förderung größerer landw. Verbesserungen, namentlich zweckmäßiger Ent- und Bewässerungsanlagen, Felderdrainirungen, Bach-Regulirungen, Feldweg-Anlagen, Fel- der-Eintheilungen und Zusammenlegungen, bestimmt worden.
Die Beiträge werden nur zu bedeutenderen, nach einem zweckmäßigen Plan eingeleiteten und hiedurch der betreffenden Gegend zur Nachahmung und zum Muster dienenden Unternehmungen geleistet werden.
Die weitere Voraussetzung der Gewährung eines Staatsbeitrags können vom Oberamt erfahren werden.
Den 27. März 1872.
Kgl. Oberamt Gaupp.
Neuenbürg.
An die Zchultheißen- Aemter.
Die Maul- L Klauenseuche dtr.
In den Anzeigen über den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche ist künftig stets die Zahl der von der Seuche ergriffenen Thiere, nach Gatttungen gesondert, auzugeben, und wenn in Folge der Seuche Thiere fallen, so ist hievon unter Angabe der Zahl der gefallenen Thiere gleichfalls Anzeige zu machen.
Den 27. März 1872.
Kgl. Oberamt.
Gaupp.
Neuenbürg.
Unterstützung der Invaliden von 1866 detr.
Der in Nr. 32 des Enzthälers enthaltene Auftrag vom 11. d. M. wurde bisher von den meisten gemeinschaftlichen Aemtern nicht erledigt, und wird zur Erstattung des eiugesorderten Berichts hiemit ein nochmaliger Termin von 6 Tagen gegeben.
Den 27. März 1872.
König!, gemeinschaftl. Oberamt.
Gaupp. Leopold.
Vorladung
;ur Schnldeuliquidation.
In der Gantsache des verst. Christian Heinrich Krauß, gewes. Schneiders und Kleiderhändlers in Wildbad wird die Schuldenliquidation am
Montag den 27. Mai d. I.
Vormittags 9 Uhr
auf dem Rathhause in Wildbad vor- genommen werden, wozu die Gläubiger hierdurch vorgeladen werden, uni entweder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Necesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.
Diejenigen Gläubiger — mit Ausnahme nur der Unterpfandsglüubiger — welche weder in der Tagfahrt, noch vor derselben, ihre Forderungen und Vorzugsrechte anmelden, sind mit denselben, kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel, und die Unterpfandsgläubiger, welche durch unterlassene Liquidation eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.
Die bei der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger und Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubiger-Ausschusses, sowie, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Exec.-Ges. vom 13. Nov. 1855, bezüglich der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Activproceffe gebunden. Auch werden sie bei Borg-und Nachlaß-Vergleichen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend, angenommen.
Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs, welcher am
Mittwoch den 22. Mai d. Js.
Vormittags 9 Uhr
auf dem Rathhause in Wildbad vorgenommen werden wird, wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht
hiureicht. Den übrigen Gläubigern läuj! die gesetzliche fünfzehntägige Frist zu: Beibringung eines besseren Käufers v» Tage der Liquidation an.
Als besserer Käufer wird nur Derjenige betrachtet, welcher sich für ein höhM Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist. Neuenbürg, den 20. März 1872.
K. Obcramtsgericht. Römer.
G ir z b a h n.
Bahnhof Dirken seid.
Wiederholte Verpachtung m Vahnabschuittcn.
In Folge höherer Anordnung wecke die in der Nähe des Bahnhofs Bitfeld gelegenen Wiesensrücke
nächsten Dienstag den 2. April Nachmittags '/? 3 Uhr wiederholt zur Verpachtung kommen, Mst die Liebhaber eingeladen werden. Pforzheim, 27. März 1872.
K. Eisenbahnbauamt. Schmoller.
Revier Calmbach.
Verkauf
von 3 Loosen Abfallreis aus der Aich Obere Eyachhalde, Mausthurm und MisäM- grund ani
Mittwoch den 3. April d. I. Vormittags 9 Uhr
auf der Eyachmühle._^
Revier Schwann.
Stangen-Verkaus.
Am Dienstag den 2. April vom Heuberg und Kieselreiu
12 fichtene Stangen bis 12 riw. u. ll 9 bis 11 LI. lang
540 fichtene Stangen bis 12 rim. u-ll 3 bis 5 LI. lang.
Zusammenkunft Morgens 10 W beim Bildstöckle.
Fandwirthschastliches.
Neuenbürg.
Oster-Montag den 1. April, Mittags 1W
Hlmar-Hersammümg des landwirthschastlichen Hereins
im Rathhaus-Saale hier.
Der Vorstand. Gaux?>