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Seilage MM Enzthäler Uro. 39.

Samstag, den 3. April 1869.

Amtliches.

Belehrung

des Königlichen Steuercollcgium über dir Verwendung und Controle des abgabenfrei

verabfolgten drnaturirtcn Salzes.

Nach dem Salzsteuergesetz vom 25. November 1867 (Regierungsblatt S. 114) und den zu dessen Vollziehung erlassenen weiteren Verfügungen unterliegt das zum menschlichen Genuß oder zur Bereeitung menschlicher Nahrungs- und Genußmittel bestimmte Salz einer Abgabe von 3 fl. 30 kr. per Ctr. Dagegen wird zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Viehsütterung oder zur Düngung, und zu gewerblichen Zwecken- jedoch mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe, welche Nahrungs- und Genußmittel für Menschen be­reiten zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemachtes (deuaturirtes) Salz (sowohl Siedesalz als Steinsalz) steuerfrei abgegeben.

Die Verwendung solchen steuerfrei abgelassenen Salzes zu anderen als den gestatteten Zwecken ist unter den in den Artikeln 11 bis 18 des Salzsteuergesetzes angedrohten Strafen verboten. Insbesondere ist also verboten:

1) die Verwendung des abgabenfrei verabfolgten Salzes zum menschlichen Genuß, sowie zur Bereitung von menschlichen Nahrungs- und Genußmitteln. Solches Salz darf also bei Ver­meidung der Confiscation der Gegenstände, in Bezug auf welche die Defraudation verübt ist, und einer Geldstrafe von 14 fl. pro Centner, welche aber mindestens 15 fl. im Ganzen be­trägt, neben der Abgabenachholung von 3 fl. 30 kr. pro Centner, nicht verwendet werden; von Bäckern, Metzgern, Käsern, Conditoren, ferner für Herstellung von Tabaksfabrikaten, Mineralwassern, Bädern u. s. w.;

2) die Verwendung des zu landwirthschaftlichen Zwecken bestellten, demgemäß denaturirten und verabfolgten Salzes zu anderen als den bei der Bestellung angegebenen, also z. B. zu ge­werblichen Zwecken;

3) die Verwendung des zu gewerblichen Zwecken bestellten, demgemäß denaturirten und verab­folgten Salzes zu andern als den angegebenen, also z. B. zu landwirthschaftlichen Zwecken. Dabei wird aufmerksam gemacht, daß zur Herstellung von Viehsalz nnr Stoffe verwendet werden, welche dem Vieh ganz unschädlich sind, dagegen das Gewerbesalz zum Theil Stoffe enthält, welche der Gesundheit des Viehs sehr nachtheilig sind.

lieber die Controle des abgabenfrei verabfolgten Salzes gelten im Wesentlichen nachstehende Bestimmungen:

1) In Betreff des sog. Viehsalzes.

Die Salzhändler haben den Ankauf und Verkauf von zu landwirthschaftlichen Zwecken bestimmten Salz (Viehsalz) in ihre gewöhnlichen Geschäftsbücher unter Bezeichnung der Käufer nach Nanien und Wohnort einzutragen, die Bücher auf Verlangen den Beamten dcr Steuerver­waltung vorzulegen, auch die von diesen geforderte Auskunft bereitwillig zu ertheilen.

Ausnahmsweise wird gestattet, daß der Detailverkauf vonViehsalz während derWochen- märkte je unter fls Centner in einer Summe alsDetailverkauf während des Wochenmarktes" in die Geschäftsbücher eingetragen werde.

2) In Betreff des sogen. Gewerbesalzes.

Wer zu gewerblichen Zwecken deuaturirtes Salz, sei es unmittelbar von einer Saline oder von einem Zwischenhändler, beziehen will, muß dasselbe schriftlich unter Angabe seines Wohnorts und des gewerblichen Zweckes, zu welchem das Salz dienen soll, unter Beifügung seiner Unter­schrift bestellen.

Händler mit denaturirtem Gewerbesalz stehen gleichfalls unter steuerlicher Aufsicht. Ihre Bezüge und Verkäufe von Gewerbesalz haben sie in einem besonderen, nach dem nachstehenden Muster anzulegenden Controlers gi st er anzuschreiben und darin für jede Sorte Gewerbesalz eine besondere Abtheilung anzulegen; auch darf die Abgabe von Gewerbesalz von Seite der Händler nur auf schriftliche Bestellung (gegen Bestellzettel) unter Angabe des Wohnorts des Käufers und des gewerblichen Zwecks erfolgen, und müssen die Bestellzettel mindestens 9 Monate aufbewahrt werden. Endlich sind die Händler verpflichtet, das genannte Controleregister und die Bestellzettel jeder Zeit auf Verlangen den Steueraufsichtsbeamten vorzulegen und jede geforderte Auskunft zu ertheilen.

Stuttgart, den 5. März 1869.

A u t e n r i e t h.