Der EnrtlMer.

Anzeiger und Änterhastungs Nlatt für das ganze Enzthat und dessen Amgegend.

Amtsblatt sür den Oberamtsbczirl Neuenbürg.

27. Jahrgang.

29. Neuenbürg, Dienstag den 9. März 1869.

Der Enzthäler erscheint Dienstag, Donnerstag u. Samstag. - Preis halbjährlich im Bezirk 1 fl. 12 kr., auswärts l fl. 20 kr. einschl. Postaufschlags. In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaktion, Auswärtige bei den Postämter». Bestellungen werden täglich angenommen. - Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2V,kr. Anzeigen, welche je Tags zuvor spätestens 10 Uhr Vorm, übergeben find, finden Aufnahme.

Amtliches.

Neuenbürg.

Bekanntmachung, bctr. das Hausiren der Aus­länder.

In Folge höherer Anordnung werden nach­stehende Bestimmungen betr. das Hausiren der Ausländer bekannt gemacht:

1) Die Ermächtigung zum Betriebe eines Hansirgewerbes darf an Ausländer auf keinen längeren Zeitraum, als auf die Dauer von 3 Monaten ertheilt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Erneuerung nothwendig und auf die gleiche Dauer zulässig, wenn die Voraus­setzungen der Ermächtigung die gleichen geblie­ben sind.

2) Die Erlaubniß zuni Hausiren ist allen denjenigen Ausländern zu versagen, welchen nach bestehenden Vorschriften (Gen.-Verordnung vom 11. Sept. 1807 Z 7, Reg.-Bl. S. 447, Dienst-Instruktion sür das Landjägerkorps vom 5. Juni 1823 Z 7, Reg.-Bl. S. 435, Verfü­gung betreffend die im Lande befindlichen Zi­geuner vom 3. Nov. 1828 Ziff. 4, I. Erg.-Bd. zum Reg.-Bl. S. 209) der Aufenthalt im Königreich untersagt ist.

3) Die Hausirerlaubniß ist nur solchen Aus­ländern zu ertheilen, welche das 23. Lebens­jahr zurückgelegt haben.

Eine Dispensation von dieser Vorschrift kann nur von der Kreisregierung ertheilt werden.

4) Als belästigend sür das Publikum ist der Hausirhandel solcher Personen anzusehen, und nicht zu dulden, von welchen nach ihrer ganzen Persönlichkeit, ihren Mitteln, ihrem Ge­werbe oder Waarenvorrathe nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, daß sie ihr Fortkommen im Inlands durch den geordneten Betrieb ihres Geschäfts und ohne Anforderung von Geld, Speise, Kleidung, unentgeltliches Nacht­quartierfinden werden; ebenso unreinlichen und solchen Personen, welche der deutschen Sprache unkundig sind.

5) Die Hausirberechtigung gilt nur für die einzelne Person, für welche der Ausweis ausgestellt ist, und darf nicht von Dritten gebraucht werden.

Die Zulassung von Begleitern ist nur dann gestaltet, wenn hiezu ein besonderes Be­dürfnis uachgewiesen wird und finden auf solche die Vorschriften der 21 und 22 der Verfü­gung vom 12. Juni 1865 und der Ziff. 24 dieses Erlasses Anwendung.

Die Ortsbehörden haben den Polizeioffizian­ten einzuschärfen, bei ausländischen Hausirern, welche ihnen zu Gesicht kommen, nicht blos dar­nach sich zu erkundigen, ob sie zum Hausiren ermächtigt sind, sondern auch zu prüfen, ob die ertheilte Ermächtigung mit den Vorschriften der Ziff. 15 übereinstimmt, und wenn sie zu der Ansicht gelangen, daß die Ermächtigung hiemit nicht übereinstimme, oder auf den Grund des Z 27 der Verfügung vom 12. Juni 1865 zurück zu ziehen sei. Solche vor die nächste Polizei­behörde zu führen. Die Ortsbehörden haben die Polizeioffizianten hierin zu überwachen.

Den 8. März 1869.

K. Oberamt.

Luz.

Neuenbürg.

Die Ortsbehörden haben die Berichte über die Aenderungen im Bestände der Steuerobjecte in Bälde einzusenden, .soweit es nicht schon ge­schehen ist.

Amtsblatt von 1838 Nr. 39,

1845 Nr. 22.-

Den 8. März 1869.

K. Oberamt.

__-_ Luz.

K. Eiscnbahn-Hochbauamt Keilbronn.

Die Versetzung des provisorischen Ver­waltungs-Gebäudes auf der Station Neuenbürg (Enz- bahn) nach der Station Weil der Stadt (Schwarz­waldbahn) soll hohem Aufträge gemäß an Einen Unternehmer um eine runde Summe in Accord gegeben werden. Es werden demgemäß die Accordsliebhaber eingeladen, den Ueberschlag und die Accordsbedingungen im Eisenbahn-Hochbau- bureau zu Neuenbürg einzusehen und ihre mit Vermögens- und Tüchtigkeits-Zeugnissen ver-

-MM