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er Eiythäler.

Anzeiger und Unterhaltungs-Matt für das ganze Enzthat und dessen Amgegend.

Amtsblatt für den Obcramtsbczirl Neuenbürg.

äö. Jahrgang.

Ur. 127. Neuenbürg, Samstag, den 24. Oktober 1868.

Ter Cnzthülcr erscheint Dienstag, Donnerstag u. Samstag. Preis halbjährlich im Bezirk Ist. I2kr., auswärts ist. 20kr. einschl. Postaufschlags. In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaktion, Auswärtige bei den Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen.EinrückungSgebühr für die Zeile oder deren Raum2'/-kr. Anzeigen, welche je Tags zuvor spätestens 10 Uhr übergeben sind, finden Aufnahme.

Amtliches.

Tübingen.

Vorladung

der Wählerschaft aus dem Kaufmannsstande zur Wahl der Schösse» bei der Civilkammer des Krcisgerichtshofs in Tübingen.

In Gemäßheit des Art. 54 des Gerichtsver- sassungsgesetzes vom 13. Mürz l868 und der Bekanntmachung des K. Justizministerium vom 20.. Juli d. I. Z 23 (Reg.-Bl. S. 427) wird die Wahl der Schöffen bei der Civilkammer des Kreisgerichtshofs in Tübingen für die nächsten zwei Kalenderjahre am

Montag den 2. November d. I. in dem Sizungssaale des Gerichtshofs vorge­nommen werden.

Indem unter Beziehung auf den diesseitigen Aufruf vom 15. Sept. d. I., die Berechtigung zur Wahl betreffend, und die Bekanntnsachung vom 23. dess. Mts., die Auflegung der Wähler­liste betr., zu dieser Wahl die in das Handels­register eingetragenen, sowie die sonstigen dem Kaufmannsstande angehörigen Wahlberechtigten der zum Sprengel Tübingen gehörigen Oberämter Calw, Herren!'erg, Nagold, Neuen­bürg, Nürtingen, Reutlingen, Rot­ten bürg, Tübingen, Urach hiemit vorgeladen werden, wird Folgendes bei­gefügt :

1) Auch ein in die Wählerliste nicht Einge­tragener wird zur Abstimmung zugelassen, wenn er über seine Berechtigung zur Wahl der Wahl­kommission einen nicht zu beanstandenden Nach­weis liefert.

(Z 26 Abs. 4 der Bekanntmachung des K. Ju­stizministerium vom 20. Juli d. I.)

2) Zu wählen sind:

neun (9) Schöffen und drei (3) Ersazmänner, wovon mindestens Ein Drittheil (drei Schöffen und Ein Ersazmann) in Tübingen, als dem Size des Kreisgerichtshofs wohnen muß.

(Art. 50 Abs. 2 des Ger.-Verf.-Gesezes.)

3) Als Angehöriger des Kaufmanns­standes ist wählbar:

Wer ein Haudelsgewerbe mit der Befugniß, eine Handelsfirma, sei es in eigenem Namen, oder als persönlich haftendes Mitglied einer Handels­gesellschaft, oder als Vorsteher einer Aktienge­sellschaft, oder als Vertreter einer juristischen Person, welche Inhaberin eines Handelsgewerbs ist, zu zeichnen, betreibt oder in der angegebe­nen Weise früher betrieben hat; desgleichen wer Prokurist im Sinne des Handelsgesezbuchs war und jezt in keinen: Dienstverhältniß zu einem Kaufmann steht.

(Art. 48 Abs. 3 des angef. Gesezes.)

4) Der zu Wählende muß Württembergischer Staatsbürger sein, das 30. Lebensjahr zurück­gelegt haben, eine direkte Staatssteuer bezahlen nnd Angehöriger des Kaufmannsstandes im Sprengel des Gerichtshofs Tübingen sein.

(Art. 36 des angef. Gesezes und Z 28 Abs. 2 der Bekanntm. des K. Justizm. vom 20. Juli d. I.)

5) Nicht wählbar sind:

a) Solche, denen die bürgerlichen Ehren- und die Dieustrechte, wenn auch nur zeitlich, entzogen, oder welche durch einen Verweisungs- oder Anklagebeschluß an der Ausübung oder dem Genuß der staats- und gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte verhindert sind, deßgleichen die unter polizeiliche Aufsicht Ge­stellten;

d) Diejenigen, gegen welche ein Ganturtheil rechts­kräftig ergangen ist, wofern nicht seitdem die verkürzten Gläubiger durch Bezahlung oder im Wege des Nachlaßvertrags befriedigt wor­den sind;

e) Alle, welche zur Zeit der Bildung der Urliste, beziehungsweise der Wahl, Beiträge zu ihrem oder ihrer Familie Unterhalt aus öffentlichen Kassen beziehen oder während der lezten drei Jahre bezogen und nicht wieder ersezt haben;

ck) Personen, welche unter Pflegschaft stehen; e) Dienstboten;

k) Solche, welche durch körperliche Mängel, wie namentlich Blinde, Taube und Stumme, oder dnrch geistige Gebrechen, oder mangelnde Kenntniß der deutschen Sprache zu den in