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oder genoffene Umgeldsfreiheit, für aufgehobene Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mit­glieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wittum, Alimente, ebenso Präbenden und Or­denspensionen, ingleichen Renten oder Dividenden aus auf Gewinn berechneten Aktienunternehmun­gen, soweit das betreffende Unternehmen nicht der württembergischrn Gewerbesteuer unterliegt.

2) Das Dienst- und Berusseinkommen jeder Art, welches im Lande erworben wird, insbe­sondere

g.) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde- und Stiftungsdienst aktiv augestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechts­anwälte, immatrikulirten Notare, Kommissionäre, Mäckler (Sensals), Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeit­schriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögensverwalter aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privat­dienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener;

b) die Quiescenzgehalte der Civil- und Mi­litärstaatsdiener, sowie die Pensionen oder Ruhe­gehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadenge­halte und Unterstützungen, welche einer der zu Lit. a aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffentlichen Kaffe oder von einem Privaten gereicht werden, überhaupt Alle, welche aus persönlichen Leistungen einen der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Unständige Gratialien und Geschenke gehören nicht hieher. Wenn Zinse oder Renten als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Einkom­mens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteuerung als Dienst- und Berufseinkommen unter Ziff. 2.

III. Die nach Ziffer 1 oben abzugebendeu Erklärungen (Fassionen)

1) über das Kapital- und Renteneinkommen können entweder mündlich in das von der Orts­steuerkommission zu führende Aufnahmeprotokoll oder schriftlich nach der in Z 17 Ziff. 1 der obenerwähnten Instruktion gegebenen nähern Be­stimmungen abgegeben werden. -Dagegen sind

2) die Fassionen über das Dienst- und Be­ruf seinkommen in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular zu überge­ben; sie können aber in den in Z 17 Ziff. 2 der gedachten Instruktion bestimmten Fällen auch mündlich in das Aufnahmeprotokoll abgegeben werden.

IV. Von der Faffionspflichi befreit sind

bezüglich des oben Ziff. II 1 bezeichneten Kapi­tal- und Rentencinkommens die im Gesetz Art. 3 L. a b § genannten Anstalten, die im Gesetz Art. 3 6 erwähnte allgemeine Sparkasse in

Stuttgart und diejenigen, welche in diese Spar­kasse Ersparnißeinlagen gemacht haben, hinsicht­lich der denselben aus diesen Einlagen zufließen­den Zinse, ferner die in Art. 3 V. I genannte Kaffs des Wohlthätigkeitsoereins, sowie bezüglich

der Dienst- und Berufseinkommenssteuer dieje­nigen Personen, welche nach dem Einkommens­steuergesetz Art. 3 L. a und nach dem Gesetz vom 20. August 1861 (Reg. Bl. S. 186) Art. 3, sodann nach dem Einkommenssteuergesetz Art. 3, L. ff von dieser Steuer frei bleiben. Uebrigens muß auf etwaiges Anfordern der Ortssteuerkom­mission gleichwohl die in ß 14 Abs. 2 der mehr- erwähnten Instruktion vorgeschriebene Anzeige abgegeben werden.

V. Wenn weitere (s. Ziff. IV oben) in Ges. Art. 3 e k genannte Anstalten, oder wenn Institute der im Gesetze Art. 3 -V c <1 k be­zeichneten Art Steuerbefreiung ansprechen, be­gleichen wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetze Art. 3 ü i ein solcher Anspruch er­hoben werden will, so sind diese mit vollstän­digen Nachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteuerkommiffion beim Kameralamt anzubringen. Die den Mitgliedern des Kapita- listenvereinS in Stuttgart früher eingeräumte, seit 1. Juli 1859 aber aufgehobene Steuerfrei­heit für ihre Einlagen in diesen Verein bleibt laut der vom K. Steuerkollegium auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 (Reg.Bl. S. 185), unterm 1. Juli 1864 (Amts- Bl. S. 85) getroffenen Verfügung aufgehoben; die Mitglieder dieses Vereins werden daher auf­gefordert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übrigen Kapitalzinsen zu fatiren. Ebenso haben die Mitglieder der allgemeinen Renten­anstalt in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu ver­steuern, da die Rcntenanstalt seit 1. Juli 1860 nur die nach Abzug der auszuzahleuden Reuten ihr verbleibende Aktivzinse versteuert, welches Verhältniß laut der vom K. Steuerkollegium unterm 9. August 1864 (Amts-Bl. S. 99) auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 getroffenen Verfügung fortbestehen bleibt. Desgleichen haben die Einleger in die mit der allgemeinen Nentenanstalt verbundenen Spar­und Depositenkaffe als Gläubiger der Renten­anstalt die hieraus zu beziehenden Zinse gleich ihrem sonstigen Kapital- und Renteneinkommen, und ebenso haben die Mitglieder der an die all­gemeine Rentenanstalt übergegangenen sogenann­ten Rottenburger Wittwenkasse ihre diesfälligen Bezüge nach Art. 1 II. d des Einkommenssteuer­gesetzes zu versteuern.

VI. Wer die Fatirung seines Einkommens gänzlich unterläßt oder solches theilweise ver­schweigt, wird nach Art. 11 des Gesetzes und Z 16 der Instruktion mit Strafe belegt.

Stuttgart, den 16. Juni 1868.

A u t e n r i e t h.

Vorstehende Aufforderung des K. Steuerkol­legiums haben die Ortssteuerkommissionen des Bezirks in der ortsüblichen Weise öffentlich be­kannt machen zu lassen und mit der etwa geeig­net erscheinenden Belehrung am Rathhause oder an einem andern passenden Orte anzuschlagen.

Jede Ortssteuerkommission hat in ihrer Be­kanntmachung zu bestimmen, zu welcher Zeit und in welchen: Lokale die Erklärungen (Fassio­nen) an die Kommission abgegeben werden müssen.

Die vorbereiteten Protokolle sammt den Vor­gängen wurden bereits hinausgegeben und es sind sämmtliche Akten nach vollzogenem Geschäft