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Der Enrthäler.

Anzeiger und Antechattimgs-RM für das ganze Lnzthal und dessen Amgegend.

Amtsblatt für den Oberamtsbezirk Neuenbürg.

26. Jahrgang.

Uro. 60. Neuenbürg, Donnerstag, den 21. Mai 1868.

Der Enzthäler erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. Preis halbjährlich im Bezirk 1 fl. 12 kr., auswärts 1 fl. 20 kr. einschl. Postaufschlags. In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaktion, Auswärtige bei den Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2'/-kr. Anzeigen, welche je Tags zuvor spätestens 10 Uhr übergeben sind, finden Aufnahme.

Amtliches.

Neuenbürg.

Nachstehender Erlaß der K. Kreisregierung bclr. die Bevölkerungslisten wird zur Kenntniß der K. Pfarrämter gebracht.

Den 20. Mai 1868.

K. Oberamt.

Lu z.

Die

Lönigl. Wjirtt. Negierung

des

Schwarzwald-Kreises

an das Königliche Oberamt Neuenbürg.

In Betreff der Behandlung der Forstschutz­wächter bei der jährlichen Aufnahme der staats- angehörigen (s. g. ortsangehörigen) Bevölkerung hat das Königliche Ministerium des Innern zu Beseitigung der dießfalls entstandenen Zweifel unterm 29. vorigen Monats sich wie folgt aus­gesprochen:

In die Bevölkerungslisten, welche der jähr­lichen Berechnung des Ganges oer Bevölke­rung zu Grunde liegen, sind nach Punkt IX der Generalverordnung vom I7./29. Dezember 1819, betreffend die neue Einrichtung der Be- völkerungstabellen (Reg.-Bl. 1820 S. 1) nur diejenigen Personen aufzunehmen, welche in die Familienregister eingetragen sind, und es berechnet sich der Gang der Bevölkerung ledig­lich nach dem Zuwachs und Abgang in den Familienregistern, wie dieß auch aus dem §10 der Verordnung vom 28. Juni 1823 in Be- treff der Geschäftsvereinfachung im Departement des Innern (Reg.-Bl. S. 503) in Vergleichung mit der Instruktion vom gleichen Tage, betref- fend die künftige Einrichtung der Bevölkerungs­listen (Reg.-Bl. S. 513) sich unzweifelhaft »ergibt.

»Hierin wurde auch durch die Instruktion »M Fertigung der Tabellen über den Stand »der Bevölkerung vom 4. August 1832 (Reg.- 206) nichts geändert, sofern diese für »dis Liften über den Gang der Bevölkerung

nichts Neues vorschreibt (vergl. §§ 1 und 6), wie sich dieß auch aus den noch gegenwärtig im Gebrauche befindlichen Formularen ergibt.

Ebenso verweist auch der § 15 der Ver- fügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die periodische Aufnahme des Standes und Ganges der Bevölkerung vom 12. Oktober 1846 (Reg.-Bl. S. 468) bezüglich der Listen über den Gang der Bevölkerung auf die bestehenden älteren Vorschriften.

Hienach ist die Frage über die Behandlung der Forstschutzwächter bei der jährlichen Berech­nung des Ganges der s. g. ortsangehörigen Bevölkerung lediglich danach zu entscheiden, ob dieselben in das Familienregister der Gemeinde, in welcher sie stationirt sind, aufzunehmen sind.

Da hierüber im Zweifelsfalle die kirchlichen Aufsichtsbehörden zu erkennen haben, so ist wegen dieser Frage mit dem Königlichen Mi­nisterium des Kirchen- und Schulwesens in Verhandlung getreten und von diesem die Mit- theilung gemacht worden, daß es mit der An­licht des Ministeriums des Innern, nach wel- cher nur die verheirateten Forstschutzwächter in die Familienregister und die Bevölkerungs­liste an ihren Dienstorten ausgenommen werden sollen, zugleich in Uebereinstimmung mit dem erangelischen Consistorium und dem katholischen Kirchenrathe ganz einverstanden sein."

In Gemäßheit höherer Weisung wird das Oberamt hievon zu seiner eigenen Nachachtung und zur Mittheilung an die Königl. Pfarrämter mit dem Anfügen in Kenntniß gesetzt, daß ähn­lich wie die Fo'rstschutzwächter auch Post- und Eisenbahn-Bedienstete, Unterlehrer, Lehrgehilfen, Vikare und Pfarrverweser und andere ledige Diener zu behandeln sind.

Reutlingen, den 11. Mai 1868.

A u t e n r i e t h.

Neuenbürg.

Aufforderung.

Am Dienstag den 12. d. Mts. wurde aus einem Hause in Bieselsberg ein noch ziemlich neuer Mannsrock von schwarzem Tuche, mit schwarzem halbMenem Futter und schwarzen