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Der En;thäler.

Anzeiger und Unterhaltungs-Matt für das ganze Enzthal und dessen Umgegend.

Amtsblatt für den Oberamtsbczirk Neuenbürg.

26. Jahrgang.

Uro. 36. Neuenbürg, Dienstag, den 24. März _1868.

Der Enzthäler erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. Preis halbjährlich im Bezirk 1 fl. 12 kr., auswärts 1 fl. 20 kr. einschl. Postaufschlags. In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaktion, Auswärtige bei den Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2Vr kr. Anzeigen, welche je Tags zuvor spätestens 10 Uhr übergeben sind, finden Aufnahme.

Amtliches.

Neuenbürg.

Kekrutirung betreffend.

Die Musterung der Militärpflichtigen, welche künftig der Loosziehung voranzugehen hat, wird im hiesigen Bezirke am

Montag den 2V. April

stattfinden und Morgens 8 Uhr beginnen.

Die Ortsbehörden haben die Militärpflichtigen bei Vermeidung der in Art. 87 bis 90 des neuen Kriegsdienstgesetzes angedrohten Strafen und RechtSnachtheile auf obige Zeit in das hiesige Nathhaus vorzuladen und die Eröffnungsurkunden einzusenden.

Den Rekrutirungspflichtigen ist zugleich der Inhalt der Bekanntmachungen des Oberrekru- tirungsraths im Staatsanzeiger Nr. 70 mit dem Bemerken zu eröffnen, daß von dem Tage der Loosziehung an zur Anmeldung von Berücksichtigungsansprüchen nur noch eine Frist von drei Tagen offen sei.

Die LooSziehung findet am 29. April Morgens 8 Uhr auf hiesigem Rathhause statt. An derselben haben theilzunehmen

u) sämmtliche bei der Musterung für tauglich oder zeitlich untauglich erkannte Militär­pflichtige der laufenden Altersklasse;

d) die wegen Ausbleibens von der Musterung vorläufig als tauglich Angenommenen, obwohl die Ungehorsamen ohne Rücksicht aus die gezogene Loosnummer eingereiht werden.

Schließlich werden die Berücksichtigungsansprüche des neuen Gesetzes zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Von der Dienstleistung im aktiven Heere werden, wenn sie bei der Musterung für tauglich erfunden werden, und das Loos zur Einreihung sie trifft, entbunden und in ihrer Altersklasse zu­rückgestellt :

1) Die Söhne solcher Eltern, welche bereits einen Sohn oder mehrere Söhne unter den Fahnen entweder im Felde oder sonst bei und in unmittelbarer Folge einer dienstlichen Verrichtung verloren haben.

Eine im Dienst erlittene Verstümmlung, wodurch der gänzliche Verlust einer Hand, eines Armes, eines Fußes oder beider Augen herbeigeführt worden, ist dem Verlust durch den Tod in dieser Beziehung gleich zu achten.

2) Die Söhne solcher Eltern, von denen zur Zeit der Bildung des Kontingents ein Sohn in Folge regelmäßiger Aushebung im aktiven Heere dient.

3) Von zwei Brüdern, deren Vater oder Mutter noch am Leben ist, und die bei einer und derselben Aushebung zur Einreihung bestimmt wurden, derjenige, welcher die höhere Nummer gezogen hat, es wäre denn, daß die Brüder selbst sich hierüber anders vereinigen.

4) Der einzige oder der älteste Sohn einer Wittwe, sowie auch eines Vaters, der des Verstandes oder des Gebrauchs eines Armes oder Fußes beraubt, oder blind ist.

Die Zurückstellung wegen Familienverhältnisse erfolgt nur, wenn sie angesprochen worden ist.

Der Anspruch steht dem Vater, einer Mutter aber nur dann zu, wenn und so lange sie Wittwe ist.