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Der EnHäler.
Anzeiger und Änterhattungs-Matt für das ganze Enzthat und dessen Amgegend.
Amtsblatt für den Otcramtsbezirl Nkucnliürg.
20. Jahrgang.
Uro. 20. Neuenbürg, Samstag, den 15. Februar_ 1868.
Ter Enzthäter erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag.— Preis halbjährlich im Bezirk 1 sl. 12 kr., ansivnrts 1 fl. 20 kr. einschl. Postanfschlags. — In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaktion, Auswärtige bei den Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. — C'inrückungsgebnhr für die Zeile oder deren Raum 2Vr kr. Anzeigen, welche je Tags zuvor spätestens 10 Uhr übergeben sind, finden Aufnahme.
Amtliches.
N en enb ü r g.
S ch u l d e ir l i q n i d a t i o r».
In der Gautsache des Michael Pfromm er, Bauers in Ottenhausen, werden die Schuldenliquidation und die gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen am
Mittwoch, den 1l. März d. I., von Morgens 8 Uhr an, auf dem Nathhaus in Ottenhausen vorgenommen werden, wozu die Gläubiger, Bürgen und Absonderungsberechtigte hiedurch vorgeladen werden, um entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens vor oder an dem Tage der Liquida tio ns-Tag fahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Neceß, in dem einen wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumeldeu. Die nicht liquidireuden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsakten bekannt sind, in der nächsten Gerichtssitzung durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen; von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse bcitreten.
Das Ergebnis; des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hiu- Den übrigen Gläubigern laust die gesetzliche sünfzehntägige Frist zu Beibringung eines Ellern Käufers in dem Falle, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Liquidations-Tagfahrt stattgefnnden hat, vom Tage der Liquidation an und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations- ^agfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage mi. Als besserer Käufer wird nur derjenige
betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und zugleich seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Den 13. Februar 1868.
K. Oberamtsgericht.
Röme r.
Neuenbür g.
Schulde ii liq nidation.
In der Gantsache des Matthäus Merkle, Bäckers in Feldrennach, werden die Schulden- liqnidation und die gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen am
Freitag, den 13. März d. I., von Morgens 8 Uhr an auf dem Rathhaus in Feldrennach vorgenommen werden, wozu die Gläubiger, Bürgen und Ab- sondernngsberechtigtc hiedurch vorgeladen werden, um entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt deS Erscheinens vor oder an dem Tage der Liquidations-Tagfahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Rezeß, in dem einen wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumelden. Die nicht liquidireuden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsacten bekannt sind, am Schlüsse der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen; von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.
Das Ergebniß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet wurden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hin- rcicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche fünfzehntägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Falle, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Liquidations - Tagfahrt