Der Emthäler.

Anzeiger unil Unterhaltungs-Matt für das ganze Enzthat und dessen Amgegend.

Amtsblatt sür bcn Obcramtsbcziik Nracnbürg.

26. Jahrgang.

I^rO. 7. Neuenbürg, Donnerstag, den 16 . Januar_ 1868.

Der Enzthäler erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. Preis halbjährlich im Bezirk 1 fl. 12 kr., auswärts 1 fl. 20 kr. einschl. Postaufschlags. In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaktion, Auswärtige bei den Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2V, kr. Anzeigen, welche je Tags zuvor spätestens 10 Uhr übergeben sind, finden Aufnahme.

Amtliches.

Neuenbürg.

Diebstahls-Anzeige und Auf­forderung.

Am 3. lsdn. Mts. wurde aus einem Privat­haus in Wildbad eine silberne Spindeluhr von mittlerer Größe mit weißem Zifferblatt und stäh­lernen Zeigeru sammt 1 messingenem Kettchen im Gesammtwerth von 4 fl. entwendet.

Auf dem Zifferblatte der Uhr sind die Zah­len 1 und 2 ausgebrochen.

Der hier in Untersuchung stehende Taglöhner Andreas Kallfaß von Schorrenthal, OA. Freu­denstadt ist verdächtig, fragliche Uhr entwendet und entweder versteckt oder an eine andere Per­son übergeben zu haben.

Es ergeht nun die Aufforderung, Sachdien­liches hierüber unverweilt zur Kenntniß des Ge­richts zu bringen.

Den 13. Jan. 1868.

K. Oberamts-Gericht.

Römer.

Neuenbürg.

Schuldenliquidation.

In der Gantsache des Carl Friedrich Benzinger, Taglöhners in Ottenhausen, wer­den die Schuldenliquidation und die gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen am Montag, den 3. Februar d. I., von Morgens 9 Uhr an, auf dem Nathhans in Ottenhausen vorgenommen werden, wozu die Gläubiger, Bürgen und Abson­derungsberechtigte hiedurch vorgeladen werden, um entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens vor oder an dem Tage der Liqui- datio ns-Tag fahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Receß, in dem einen wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumelden. Die nicht liquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsakten bekannt

sind, am Schluffe der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen; von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klaffe beitreten.

Das Ergebniß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet wer­den, deren Forderungen durch Unterpfand ver­sichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hin­reicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetz­liche fünfzehntägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Falle, wenn der Liegeu- schafts-Verkauf vor der Liquidations-Tagfahrt stattgefunden hat, vom Tage der Liquidation an und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations- Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an. Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und zugleich seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Den 13. Januar 1868.

K. Oberamtsgericht.

Nönrer.

Neuenbürg.

Schnlderrliquidation.

In der Gantsache desGottliebFriedrich Genthner, Sägers von Höfen, werden die Schuldenliquidation und die gesetzlich damit ver­bundenen weiteren Verhandlungen am

Donnerstag, den 6. Februar d. I., von Morgens 9 Uhr an, auf dem Rathhaus in Höfen vorgenommen werden, wozu die Gläubiger, Bürgen und Ab- souderungsberechtigte hiedurch vorgeladen wer­den, um entweder persönlich oder durch hinläng­lich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens vor oder an dem Tage derLiqui- dations-Tagfahrt ihre Forderungen durch schrift­lichen Rezeß, in dem einen wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel sür