Der Enzthaler.
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Anzeiger und Anlerhallungs-Mall flir stas ganze Enzthas und dessen Amgegend.
Nmtsklatt Kr den MeramtsSezirk Neuenbürg.
V8» »Neuenbürg, Mittwoch, den 3. Oktober 1866.
Der Enzthaler erscheint Mittwochs »nd Samstag«. — Preis halbjährig hier und bei allen Postämtern 1 S. Für Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirt man bei der Red alt io n. Auswärtige bei ihren Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. — SinrückungSgebiihr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.
Amtliches.
Neuenbürg.
Nachstehende Verfügung, betreffend die Vorsichtsmaßregeln gegen Einschleppung der Rinderpest wird hiemit veröffentlicht.
Die Ortsvorsteher haben für genaue Vollziehung derselben zu sorgen.
Den 1. Oktober 1860.
K. Oberamt.
Luz.
Verfügung des K. Ministeriums des Innern, betreffend die Vorsichts-Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest.
In Folge des Ausbruchs der Rinderpest in Dornbirn in Vorarlberg sieht sich das Ministe rium veranlaßt, die sämmtlichen Polizeibehörden des Köiügreichs auf die im Jahre 1813 ergangenen Belehrungen und Vorschriften auf's Neue aufmerksam zu mach eil und im Einklang mit dem im Königreich Bayern gegen die Einschleppung dieser Seuche ergriffenen Maßregeln nachstehende weitere Anordnung zu treffen:
1) Die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen, deßglei- chen von Rohprodukten der genannten Thierarten, namentlich voll Rinds- und Schafhäuten, Haaren, Borsten, Wolle, Hörnern, Klauen, Knochen, Därmen, Talg und Fleisch, welche aus Vorarlberg kommen, ist bis auf Weiteres gänzlich verboten.
2) Bei Gegenständen der oben (Ziffer 1) genannten Art, welche zu Schiff auf dem Bodensee ankommen, ist die Verladung so lange aufzuhalten, bis der Nachweis vorgelegt und richtig erfunden sein wird, daß sie nicht aus Vorarlberg, sondern aus einer anderen seuchenfreien Gegend kommen. Wenn dieser Nachweis auch auch nur bezüglich eines Theiles der auf dem Schiffe befindlichen Gegenstände nicht geliefert werden kann, so darf nichts hievon ans Land gebracht werden.
3) Wenn der getroffenen Vorkehrung ungeachtet, Thiere oder thierische Rohprodukte aus Vorarlberg iu's Land gelangen, so sind diese Gegenstände sofort aufzuhalten.
Lebende Thiere sind entweder über die Grenze zurückzuschaffen, unter schleuniger Benachrichtigung der nächsten Polizeibehörde des Nachbar-
' staats, oder wenn dies wegen der Entfernung der Grenze nicht angeht, unter strengster Absonderung von anderen Thieren und deren Stallungen, Tränken, Weiden und Wärtern durch einen Thierarzt beobachten zu kaffen und nicht bälder frei zu geben, als bis ihre Gesundheit unzweifelhaft dargethan ist. Thierische Rohprodukte sind gleichfalls über die Grenze zurück- zubringen, beziehungsweise, wenn letztere in größerer Entfernung sich befindet, einer gründlichen Chlorkalkräucherung zu unterwerfen.
Die Kosten dieser Maßregel haben die Eigen- thümer zu tragen.
4) Die Behörden haben darauf hinzuwirken, daß Viehwärter, Viehhändler, Metzger u. s. w., welche aus Vorarlberg kommen und daselbst niit kranken Thieren wirklich oder muthmaßlich in Berührung gekommen sind, sich und ihre Kleidung einer gründlichen Reinigung unterwerfen. Im Weigerungsfälle sind solche Personen über die Grenze zurückzuweisen.
Die K. Oberämter werden beauftragt, vorstehende Maßregeln pünktlich durchzuführen und gegen die Uebertreter mit den gesetzlichen Strafen einzuschreiten.
Die Ortsbehörden und die Landjäger sind zur geeigneten Mitwirkung anzuhalten.
Stuttgart, den 28. September 1866.
G e ß l e r.
Revier Schwann.
Holz-Verkauf.
Den 8. Oktober Vormittags 10 Uhr auf dem Rathhaus in Dennach:
72 Klftr. Eichen- und Birken-,
64 „ Buchen- und
254 „ Nadelholz-Scheiter und Prügel,
128 „ Eichen-, Buchen- und Nadelholz-
Neisprügel,
7 „ Nadelholzrinde und
23 „ Stockholz;
220 Stück Nadelholzstangen 4—7" stark, 30 bis über 50^ lang,
aus dem Staatswald Gsäßberg und Scheidholz aus verschiedenen Waldtheilen.
Neuenbürg, den 28. September 1866.
K. Forstamt.
Waldraff, A.-V.