Der Enzthaler.

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Anzeiger und Anlerhallungs-Mall flir stas ganze Enzthas und dessen Amgegend.

Nmtsklatt Kr den MeramtsSezirk Neuenbürg.

V8» »Neuenbürg, Mittwoch, den 3. Oktober 1866.

Der Enzthaler erscheint Mittwochs »nd Samstag«. Preis halbjährig hier und bei allen Postämtern 1 S. Für Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirt man bei der Red alt io n. Auswärtige bei ihren Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. SinrückungSgebiihr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.

Amtliches.

Neuenbürg.

Nachstehende Verfügung, betreffend die Vor­sichtsmaßregeln gegen Einschleppung der Rinder­pest wird hiemit veröffentlicht.

Die Ortsvorsteher haben für genaue Voll­ziehung derselben zu sorgen.

Den 1. Oktober 1860.

K. Oberamt.

Luz.

Verfügung des K. Ministeriums des Innern, betreffend die Vorsichts-Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest.

In Folge des Ausbruchs der Rinderpest in Dornbirn in Vorarlberg sieht sich das Ministe rium veranlaßt, die sämmtlichen Polizeibehörden des Köiügreichs auf die im Jahre 1813 ergan­genen Belehrungen und Vorschriften auf's Neue aufmerksam zu mach eil und im Einklang mit dem im Königreich Bayern gegen die Einschleppung dieser Seuche ergriffenen Maßregeln nachstehende weitere Anordnung zu treffen:

1) Die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen, deßglei- chen von Rohprodukten der genannten Thier­arten, namentlich voll Rinds- und Schafhäuten, Haaren, Borsten, Wolle, Hörnern, Klauen, Kno­chen, Därmen, Talg und Fleisch, welche aus Vorarlberg kommen, ist bis auf Weiteres gänz­lich verboten.

2) Bei Gegenständen der oben (Ziffer 1) ge­nannten Art, welche zu Schiff auf dem Bodensee ankommen, ist die Verladung so lange aufzu­halten, bis der Nachweis vorgelegt und richtig erfunden sein wird, daß sie nicht aus Vorarl­berg, sondern aus einer anderen seuchenfreien Gegend kommen. Wenn dieser Nachweis auch auch nur bezüglich eines Theiles der auf dem Schiffe befindlichen Gegenstände nicht geliefert werden kann, so darf nichts hievon ans Land gebracht werden.

3) Wenn der getroffenen Vorkehrung unge­achtet, Thiere oder thierische Rohprodukte aus Vorarlberg iu's Land gelangen, so sind diese Gegenstände sofort aufzuhalten.

Lebende Thiere sind entweder über die Grenze zurückzuschaffen, unter schleuniger Benachrichti­gung der nächsten Polizeibehörde des Nachbar-

' staats, oder wenn dies wegen der Entfernung der Grenze nicht angeht, unter strengster Abson­derung von anderen Thieren und deren Stal­lungen, Tränken, Weiden und Wärtern durch einen Thierarzt beobachten zu kaffen und nicht bälder frei zu geben, als bis ihre Gesundheit unzweifelhaft dargethan ist. Thierische Roh­produkte sind gleichfalls über die Grenze zurück- zubringen, beziehungsweise, wenn letztere in grö­ßerer Entfernung sich befindet, einer gründlichen Chlorkalkräucherung zu unterwerfen.

Die Kosten dieser Maßregel haben die Eigen- thümer zu tragen.

4) Die Behörden haben darauf hinzuwirken, daß Viehwärter, Viehhändler, Metzger u. s. w., welche aus Vorarlberg kommen und daselbst niit kranken Thieren wirklich oder muthmaßlich in Berührung gekommen sind, sich und ihre Klei­dung einer gründlichen Reinigung unterwerfen. Im Weigerungsfälle sind solche Personen über die Grenze zurückzuweisen.

Die K. Oberämter werden beauftragt, vor­stehende Maßregeln pünktlich durchzuführen und gegen die Uebertreter mit den gesetzlichen Stra­fen einzuschreiten.

Die Ortsbehörden und die Landjäger sind zur geeigneten Mitwirkung anzuhalten.

Stuttgart, den 28. September 1866.

G e ß l e r.

Revier Schwann.

Holz-Verkauf.

Den 8. Oktober Vormittags 10 Uhr auf dem Rathhaus in Dennach:

72 Klftr. Eichen- und Birken-,

64 Buchen- und

254 Nadelholz-Scheiter und Prügel,

128 Eichen-, Buchen- und Nadelholz-

Neisprügel,

7 Nadelholzrinde und

23 Stockholz;

220 Stück Nadelholzstangen 47" stark, 30 bis über 50^ lang,

aus dem Staatswald Gsäßberg und Scheidholz aus verschiedenen Waldtheilen.

Neuenbürg, den 28. September 1866.

K. Forstamt.

Waldraff, A.-V.