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Anzeiger uni) Anterhallung8-Rlatt fiir da8 ganze Enzlhas und dessen Amgegend.

Amtsblatt für den Nberamtsbezirk Neuenbürg.

VT» Neuenbürg, Mittwoch, den 12. September 1866.

De, S»,«Haler erscheint Mittwoch« -ad Samstag«. Prei« halbjährig hier und bei alle» Postämter»««. 81, Ne»e»l>tiig »ad nächste Umgebung «bonnirtma» bet der Redaktion. A-SwLrtige bei ihre» Postämte»». ve-ell-ngen werden täglich angenommen. SinrülkungSgebähr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.

Amtliches.

Neuenbürg.

Schneider Johann Fr. Seeg er in Langen­brand, bürgerlich in Unterreichenbach, Oberamts Calw, hat um die Erlaubniß gebeten, seinem Stiefsohn Johann Friedrich Ehrhardt seinen Familiennamen beizulegen.

Diesem Gesuch wird von K. Kreis-Regierung entsprochen werden, wenn nicht binnen 3 Mo­naten gegründte Einsprache dagegen bei Unter­zeichneter Stelle erhoben werden sollte.

Den 10. September 1866.

K. Oberamt.

Luz.

Neuenbürg.

Johannes Groß Hans von Zainen wird auf Kosten öffentlicher Kassen nach Amerika aus­wandern und dieß mit der Aufforderung an et­waige Gläubiger desselben bekannt gemacht, daß sie ihre Ansprüche binnen der Frist von 15 Tagen

bei der Ortsbehörde in Maisenbach anmelden, widrigenfalls sie die nachtheiligen Folgen dieser Fristversäumniß sich selbst zuzuschreiben hätten.

Den 10. September 1866.

K. Oberamt.

Luz.

Neuenbürg.

Schulden-Liquidation.

In der Gantsache des Jakob Luft, Ludw. Friedr. S., Bäckers und Gemeinderaths von Loffenau, werden die Schuldenliquidation und die gesetzlich damit verbundenen weiteren Ver­handlungen am

Montag, den 1. Oktober d. I. von Morgens 9 Uhr an auf dem Rathhaus in Loffenau vorgenommen werdm, wozu die Gläubiger, Bürgen und Ab­sonderungsberechtigte hiedurch vorgeladen wer­den, um entweder persönlich oder durch hin­länglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens vor oder an dem Tage der Liquidations - Tagfahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Receß, in dem einen wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumeldeu. Die nicht

' liquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsakten bekannt sind, am Schluffe der Liquidation durch Bescheid von der Waffe ausgeschloffen; von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird ange­nommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwai­gen Vergleichs, und der Bestätigung des Güter­pflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klaffe beitreten.

Das Ergebniß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet wer­den, deren Forderungen durch Unterpfand ver­sichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hin­reicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetz­liche fünfzehntägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Falle, wenn der Liegen­schafts-Verkauf vor der Liquidations-Tagfahrt stattgefunden hat, vom Tage der Liquidation an und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations- Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an. Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und sogleich seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Den 7. September 1866.

K. Oberamtsgericht.

Römer.

Neuenbürg.

Schuldenliquid tion.

In der Gantsache des Christof Friedrich Dengler, Lumpensammlers in Feldrennach, werden die Schuldenliquidation und die gesetz­lich damit verbundenen weiteren Verhandlungen an:

Freitag, den 12. Oktober d. I. von Morgens 8 Uhr an auf dem Rathhaus in Feldrennach vorgenommen werden, wozu die Gläubiger, Bürgen und Ab­sonderungsberechtigte hiedurch vorgeladen werden, um entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens vor oder an dem Tage der Liqui- dations-Tagfahrt ihre Forderungen durch schrift­lichen Rezeß, in dem einen wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel für die Fordernngen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumelden. Die nicht