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1> im Fall der Gefährdung der Malzsteuer oder eines erschiverlen Conirol-Vergehens (An.

14 u. 16) des Gesetzes;

2) wenn die zu deren Besitz oder Erwer­bung erforderliche Erlaubniß der Finanzbehörde nicht ertbeilt worden ist;

3) wenn solche zur Malzschrotung für drille Personen oder überhaupt zu einem andern als dem in den Erlaubniß-Bedingungen bezeichnten Zweck benützl ward;

4) wenn der amtlich angelegte Verschluß absichtlich verletzt worden ist.

Dem Eigentbiimer ist zur Selbstveräußerung der Mühle oder Maschine eine kurze Frist zu bestimmen und nach Verein fruchtlosem Ablauf dieselbe für seine Rechnung öffentlich zu ver­kaufen.

Mit einer solchen Beschlagnahme geht immer zugleich das Recht zum Besitze einer Privat- schronnühle oder Schrotmaschine verloren, ohne Unterschied, ob solches ein persönliches oder ding­liches ist.

IN. Durch 8- 23 der Vollzugs-Verfügung des K. Finanzministeriums zum Malz- steuergesctz vom 9. April 1856 (Rcg.-Bl. S. 1l7) ist die Gewährung der unier I. ausgeführtcn Erleichterungen hinsichilich der Benützung von Privaimühlen dem K. Sieuerkolleaium zugesprochen. Ein solches Zugeständniß darf aber dem Bittsteller nur für leine Person und nur für land- wirthschaftliche oder sonstige steuerfreie Zwecke gemacht werden, und ist stets wider­ruflich. Der Verlust der gestatteten Aus­nahme von den bestehenden Control-Vor­schriften tritt unter allen Umständen dann ein, wenn die Maschine zu einem andern, als zu dem bestimmten Zweck, unmittel­bar oder mittelbar von einer andern als der berechtigten Person, oder irgend zu Verübung einer Malzsteuergc» fährdung benützt wurde; auch hat der ge­dachte Verlust immer zugleich die Beschlag­nahme der Maschine zur Folge.

Die erwähnten Bestimmungen des Art. 11 des Malzsteuergesetzes finden auch auf die Verfertiger von Schrotmühlen und Maschinen, die zum Schroten verwendet werden können, Snwen- düng, und sagt darüber die oben erwähnte Vollzugs-Verfügung des K. Finanzministe­riums vom 9. April 1856 §. 20 Ziff. 7 (Reg.-Bl. S. 1151 daß SeiienS der Ver- tertiger die Herstellung jeder solchen Maschine dem Kamcralamt oder Umgelds­kommissariat anzuzeigen und die zum Besitz derselben erforderliche Erlaubniß einzuholen sei, wie auch narb §. 26 Punkt 7 der­selben Minist.,Vers. (Reg.'Bl. S. 120)

die Verfertiger über das Aufhören des Besitzes oder die Veräußerung einer der­artigen Maschine die gesetzlich vorgeschrie­bene Anzeige an das Kameralamt oder Umgcldskommissariat zu machen haben.

Stuttgart, den 11. Oki. 1864.

Oppel.

Prämien für den Besuch von Acker­bauschulen.

Von dem landwirthschastlichen Bezirks- Verein sind für zwei Bezirksangehörige, welche im Lauf der nächsten zwei Jahre eine der be­stehenden Ackerbauschulen des Landes als ordent­liche Schüler besuchen, Prämien von je fünfzig Gulden ausgesetzt worden, welche je zur Hälfte am Schluß des ersten, zur Hälfte am Schluß des zweiten Unterrichtsjahrs auödezahlt werden.

Bewerbungen um diese Prämien sind dem Ausschuß des landwirthschastlichen Bezirks-Ver­eins zu übergeben» der sich die Auswahl unter den Bewerbern Vorbehalt.

Neuenbürg, den 7. Nov. 1864.

Der Ausschuß des landw.

Bezirks Vereins.

Beiträge zu Erlernung der Obstbaum­zucht und des Gartenbaus.

Für Bezirks-Angehörige, welche im nächsten Frübjavr die Lehrkursc in der Obstdaumzucht in Hohenheim oder im pomologischen Institut zu Reutlingen besuchen, hat der landwirtbschaftliche Verein Prämien im Betrag von je 15 fl. aus gesetzt.

Bewerbungen um diese Prämien sind dem Vereins-Ausschuß zu übeigeben.

Der Ausschuß ist ferner bereit, gleiche Prämien auch solchen Bezirks-Angehörigen zu verwilligen, welche sich im Gartenbau, sei es durch Besuch einer Anstalt oder eines Privat- Etabl ssementS, ausdilden wollen. Bedingung ist in diesem Falle, daß die Betreffenden wenig­stens einige Monate der Erlernung des Garten, baus sich widmen und später im Bezirk sich »iedcrlaffcn.

Neuenbürg, den 7. Nov. 1864.

Der Ausschuß des landw. Bezirks-Vereins.

Preise für Wiesen-Verbefserung.

Der landwirthswaftliche Verein bat be­schlossen, 6 Preise auSzusetzen für Wiesen-Ver- bcsserung durch zweckmäßige Entwässerungs- und