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Der EnMaler.

Anzeiger und Anterhattungs-Matt für das ganze Enzlhas und dessen Umgegend.

'Amtsblatt für dm Oberamtsbczirk Neuenbürg.

iHir. AO. Reuenbürg, Mittwoch den 9. November 1864.

D», Enzth-ler erscheint Mittwoch« «nd Samstag«. Preis halbjährig hier und bei allen Postämtern 1 st. Für Reneabstrg nnb nächste llmgebnng ^bonnir« man bei der Redaktion. Auswärtige bei ihren Postämter». Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückung «gebühr für die Zeile oder deren Raum r kr.

Amtliches.

Neuenbürg.

Aushebung für das Jahr 186S.

Der Aushebung im Jahr 1865 unterliegen alle vom 1. Januar bis zum 31. Lezbr. 1844 geborenen jungen Männer.

Das Nekrutirungsgeschäst für 1865 beginnt in jeder Gemeinde mit der Entwertung der Rekrutirungsliste

am 1. Dezember 1864.

Die Ortsvorsteher haben dieß in der Ge­meinde öffentlich bekannt machen zu lassen mit dem Anfügen, daß zwar die Aufzeichnung der Rekrutirungspfllchtigen von Amtswegen erfolge, diesen selbst aber, sowie ihren Eltern und Vor­mündern die Verbindlichkeit obliege, dafür zu sorgen, daß sie in die Liste ausgenommen werden.

Die zu den Nekrutirungslisten erfvlderlichen Formulare werden den Orlsvorstehern am 9. d. Mts. zukommen; im Falle sie nicht zureichen, ist der weiiere Bedarf hier abzuverlangen.

Bei Entwertung der Listen sind die Be­stimmungen der Instruktion vom 30 Dez. 1843 zum Kriegsdienstgesetz §§. 8 bis 26 (Neg.-Bl. von 1844 S- 18 ff.) genau zu beachten. Dabei wird insbesondere auf Folgendes ausdrücklich aufmerksam gemacht:

I) Wo der Schultheiß zugleich Nathsschreiber in, bar ein Mitglied des Gemeinderaihs bei der Entwertung der Liste als Urkundsperwn mitzuwirken und die Liste nebst dem Schult­heißen zu beurkunden.

2l Bei unehelich geberencn Mllitärpflichti.en ist genau darauf ,u sehen, daß sie unter ihrem richtigen Namen in die Liste einge­tragen werden.

3) Die Liste ist alsbald nach ihrer Entwerfung, also bevor sie öffentlich aufgelegt wird, dem Gemeinderath zur Prüfung, Berich­

tigung und unterschriftlichen Anerkennung vorzulegen.

4) In jeder Liste muß von dem Ortsgeistlichen beurkundet fern, daß sie mit den Tauf- und Familien - Registern vollständig üvereinstimme.

5) In der fünften Rubrik der Liste ist anzu­geben, ob und wann die Pflichtigen den Huldigungserd abgelegt haben.

6) Spätestens am 15. Dezember muß die Liste zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und das Namens-Veezrichniß der Rekruttrungspflich- tigen öffentlich angeschlagen sein.

7) Von dem Ortsvorsteher muß am Schluß der Liste vor deren Uebergabe an das Ober­amt besonders beurkundet sein, von wel- chem Tag an und vis zu welchem Tag dieselbe öffentlich aufgelegt und das Namens-Verzeichniß öffentlich angeschlagen war.

8) Diejenigen, welche mit Verzicht auf das württembergische Staatsbürgerrecht ausge- wandert sind, sind in die Liste nicht aufzu- neumcn. Die mit Entwerfung der Listen Beauftragten haben jedoch durch Einsicht­nahme von der Bürgerrechts-Verzichts.Ur­kunde in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob eine rechtlich giltige Auswanderung vor- licgt. Im Zweifelsfalle, sowie in den Fällen, wo ein Verzicht auf das Siaats- bürgerrccht überhaupt nicht nachgewie,en werden kann, oder wenn Ausgewanderte wieder in die Heimaih zurückkehrten, sind die Pflichtigen unter Beiiügung der erfor­derlichen Bemerkungen in die Liste aufzu- nebmen.

9l Außer den im Jahr 1844geborenen jungen Männern müssen auch die in den Jahren 1838 dis 1843 geborenen in die Liste auf> genommen werden, welche früber rechts- giliig ousgcwandert waren, deßbalb zur Zeit des Aufrufs ihrer Altersklasse nicht