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Der EnMLler.
Anzeiger und Anterhattungs-Nfalt für das ganze Cnzlhat und dessen Umgegend.
!^sr. VH. Neuenbürg, Mittwoch den 21. September 18HA.
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Amtliches.
Neuenbürg.
Gebäude Brandverficherungs- Cinfchätzung betreffend.
Noch den Bestimmungen des Erlasses des Kgl. VerwaltungSraths der Gebäude-Drand- versicherungsanstalt vom 16. Mär; 1853, Z. 9 und 10, hat der Gemeindcrath in der ersten Hälfte des Monats Oktober i'eden Jahrs bas Feuerversicherungsbuch, beziehungsweise Brand. Versicherungskataster von Nummer zu Nummer zu durchgehen und die Vcrsicherungsanschläge insbesondere in der Richtung genau zu prüfen, ob nicht die Gebäude und ihre Zubehörden eine Werthvcrml'nderung erlitten haben und deshalb in dem Versicherungsanschlag zu ändern seien, wobei namentlich die Vorschriften im Absatz 2. und 4. des Art. 19 des Gesetzes vom 14. März 1853 über das allmälige Altern und über andere außergewöhnliche EntwerthungS- Ursachen sorgfältig zu beachten sind.
Zu dieser Prüfung der Versicherungsanschläge durch den Gemeinderath sind die Orts- Feucrschauer, welche angewiesen sind, bei ihrem jedesmaligem Umgang rin besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob im Werth der Gebäude und ihrer Zubehöldcn keine Veränderung eingetreten sei» mit berathendcr Stimme beizuziehen.
Nach Vornahme dieses Geschäfts und nach vvrgängigem öffentlichen Ausruf an die Gebäude- Eigeiuhümer zu Anmeldung der bei ihnen im Lauf des Jahrs vorgckommenen Aenderungen, ist dem Oberami auf den
10. Oktober
zu berichten, ob und welche Gebäude des Ge« sammtgemeindebezirks einer neuen oder veränderten Schätzung oder Klasscneintheilung zu unterwerfen sind.
Diese Berichte sind von den Gemeinde- - räthen mit dem Anfügen zu beurkunden, daß > die Prüfung der Versicherungsanschläge unter >
Zuziehung der Ortsfeuerichauer nach Vorschrift der Ziffer 10 des obenerwähnten Erlasses vorgenommen und welche Verfügungen hiebei getroffen worden seien.
Bei dem öffentlichen Aufruf an die Ge- bäudeeigenthümer sind diese darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn solche Aenderungen, welche auf die Klassifikation Bezug haben, von den Betheiligten nicht rechtzeitig angemeldet werden, das Zuwenigbezahlte, sobald der Mangel zur amtlichen Kknntniß gelangt und zwar von dem Eintritt der Aenderung an in Einer Summe nachzubezahlen sei, wogegen, wenn der Jahresbeitrag sich vermindert hätte, die Betheiligten den Anspruch auf Ersatz des Zuvielbezahlten verlieren.
Den 16. Sept. 1864.
K. Oberamr.
D ä tz n e r.
Neuenbürg.
Als Amtsverweser für den erkrankten Oberamtspfleger Fischer ist für die Dauer der Krankheit Stadlschultheiß Weßinger in Neuenbürg ausgestellt worden, was zur Kenntniß der Gemeindebehörden gebracht wird.
Den 17. Sept. 1864.
K. Oberamt.
B ä tz n e r.
Neuenbürg.
Schuldenliquidation.
In der Gantsache des entwichenen Philipp Friedrich Bott, Fuhrmanns von Calmbach wird die Schuldenliquidation nebst den gesetzlich damit verbundenen weitern Verhandlungen am Montag, den 3. Oktober d. I. von Morgens 8 Uhr an auf dem Raihhaus in Calmbach vorgenommen werden, wozu die Gläubiger, Bürgen und Absonderungsberechtigte hiedurch vorgeladen werden, um entweder persönlich oder durch hinläng, lich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt