iiMaler
Anzeiger nnk> Anterhaitungs-Rlatt für das garr;e Enzthai unk) dessen Amgegend.
Mr. 13. Neuenbürg, Samstag den 13. Februar 1864.
DerEnzthaler erscheint Mittwochs und Samstags. — Preis halbjährig hier und Sei allen Postämtern Ist. Für Neuenbürg und nächste Umgebung »boanirt man bei der Redaktion. Auswärtige bei ihren Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungsgebühr fllr die Zeile oder deren Raum 2 kr.
Amtliches.
Neuenbürg.
Schulden - Liquidation.
In der rechtskräftig erkannten Ganisachc des Andreas Seiner, Taglöhners von Ottenhausen wird die Schuldenliquidation nebst den gesetzlich damit verbundenen weiteren Verbanvlungcn am Freitag den 4. März 1864 von Vormittags 8 Ubr an «us dem Nachhause zu Ottenhausen vorgenommen werden, wozu die Gläubiger. Bürgen und Ab- sonderanzsberechtigte hiedurch vorgelaven werden, um entweder persönlich oder durch hinläng sich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens vor oder an dem Tage der Li- quidations«Tagfahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Rezeß, in dem einen wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumelden. Die nicht liqut'direiiden Gläubiger werden, soweit ihre For- derungen nicht aus den GerichtSacten bekannt sind, am Schlüsse der Liquidation durch Bescheid von drr Masse ausgeschlossen; von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird ange» nsinmen werden, daß sie binsichtltch eines etwai» gen Vergleichs und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.
Das Ergebniß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche fiinzehntägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Falle, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Liquidations-Tagfahrt stattgefunden hat, vom Tage der Liquidation an und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations- Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage
an. Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und zugleich seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Den 10. Februar 1864.
K. Oberamtsgericht.
Römer.
Neuenbürg.
Brandschadens-Umlage.
Nachdem bas Gedäube-Einschätzungsgcschäft pr. 1. Jan. d. I. vollzogen ist, werden die Ortsvorsteher und Verwaltungs Artuare unter Hinweisung auf die Ministerial-Vcrfügung vom 25. Nov 1863 Reg.-Bl. S. 264 angewiesen, die Cataster-Revision und Umlage des Brand» schadens alsvald der Vorschrift gemäs vorzu- nehmen und die Aenderungs-, Uebersichts- und Einzugsregister unter Anschluß der Schätzungs- Protokolle in thunlichster Bälde hieber vorzulegen.
Die fertigen Äenderungs-Ueberstchten, welche den Verwaltuiigs-Actuaren zugeschickt werden, sind nach gemachtem Gebrauche wieder anher zurückzusenden.
Den 9. Febr. 1864.
K. Oberamt.
B ä tz n e r.
Neuenbürg!
Bekanntmachung betreffend die Spar- kaffen-EinIagen der Pflegschaften.
Bei der Aenderung der Statuten der Oberamtssparkaffe im Jahre 1862 wurde bestimmt, daß von Pflegschaften Einlagen nur bis zum Betrage von 100 fl. (statt früher 200 fl.) von der Oberamtssparkasse dahier angenommen wer» den dürfen. In der jüngsten Zeit ist der Antrag gestellt worden, diese Beschränkung wieder aufzubeben, weil sich viele Pflegschaften im Bezirk befinden, deren Vermögen zwischen 100 und 200 Gulden betrage und für diese die Be» schränkung lästig sei, da es häufig an Gelegenheit feble so kleine Summen gegen entsprechende Sicherheit anderwärts zinöbrr'ngend anzu» legen. Der Berücksichtigung dieses Antrags stehen