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die landwirthschaftliche Ccntralstelle jeden der landwirchschafilichen B^jirssvereitzs! mit einem Eremftlar für,seine Äi^oihek kehschf^, Da .sie nach ibrem Inhalt, arzch zur.Mchassung, für Gemeindebibliorbeken^ sich r^ch^wohl etgnez^um dadurch den Gcmeiiideangehörjgen zugänglich gemacht zu werden, so wird das Oberamt hier­auf zu dem Zwecke aufmerksam gemacht, um den Gemeindebehörden, wenigsteys der bedeu­tenderen Gemeinden, die Abschaffung gedachter Schrift zu empfehlen Kiese ^ ist namentlich durch den billigen Press sehr erricht,er!, da das Eremplar durch den Buchhändler bezogen 2 fl. 42 kr., durch die Vermittlung der landwirth- schaftlichen Centralstelle aber vermöge eines von dieser mit der Verlagsbuchhandlung getrof­fenen Ucbereinkommens 25 Procent weniger, somit nur 2 fl. 2 kr., kostet..

Stuttgart, den l6. Dezember 1862.

Linden.

Bestellungen auf obiges Buch zu dem Preise von 2 fl. 2 kr. vermittelt, wenn sie bin­nen 14 Tagen gemacht werden,

der lanbwirihfchaftl. Bezirks-Verein in Neuenbürg.

Lehrkurs für Knnstwiefenbau, Felder- * drainirungu.Markungs-Bereiniguug.

U»> für die Berathung der vaterländischen Landwirihe und Gemeinden im Fache der Be- uad Entwässerung, derFelderdrainirungcn, Bach­regulirungen , Feldweganlagrn, Feldereinthei- lungen und Zusammenlegungen eine größere Zahl sachkundiger Männer heranzubilden, wird im nächsten Frühjahr vom 23. Februar bis Ende Mär; 1863 in Hohenheim ein hauptsäch­lich auf praktischer Anschauung und Einübung beruhender Lehrkurs in den genannten Fächern unter angemessener Mitwirkung des Lehrerper­sonals des Instituts durch einen tüchtigen Wie- senbautcchniker abgehalten werden. Der Kurs wird 5 Wochen dauern, und soll dabei insbe­sondere auch das Kapitel der Feldwegregulirun- gcn und Markungsbereinigungen mit Rücksicht auf das Gesez vom 26. Mär; d. I. eingehend behandelt werden. Die zulässige Zahl der Tycil- nehmer beträgt 10-12. Indem man wißbe­gierige und strebsame, im praktischen Leben er­fahrene Männer hauptsächlich aus der Klasse der Geometer, Oberamtsmühlschauex, Werkmeister, Wegmeister re. zur Theilnahme einladej, wird in Absicht auf die Eintrittebedingungen Folgen. deS bemerkt: 1) Um die genannten Lehrfächer in der obigen kurzen Zeit mit Aussicht aus ent­sprechenden Erfplg vollenden zu können, sind ge­nügende Vorkenntnisse im geometrischen Zeichnen, in der Flächen. Aufnahme, dem Nivelliren, sowie vollkommene Einübung im Gebrauche der ver­schiedenen Instrumente unerläßlich. Es wird daher kein Bewerber zugelassen, welcher sich nicht über den Besiz dieser Kenntnisse genügend auS- weisen kann. Bei Geometern wird dieser Be­weis durch das Prüfuiigsjeugniß erster oder

zweiter Klasse geliefert. 2; Jeder Bewerber

Zeugniß iiber seine dienstliche Lkistüiiäen tzon seiner nächst vorgeseften Behörde beizuokiWlh

3) Die Theilnahme an dem Lehrkurs ist durch­aus unentgeldlich. Dagegen haben die Thcil- nehmer für Wohnung und Kost- wozu eS in Hohenheim tlsid in der Nachbarschaft an hin­reichender Gelegenheit nicht fehlt, selbst zu sor­gen; es wird übrigens zu iheilweised Bestreitung der Kosten hiefür an 10 der fleißigsten Thcii- nehmcr ein SlaatSbeitrag von je 25 fl. verab­reicht werden. 4) Am Ende des Kurses wird eine Prüfung stattfinven, welcher sämmtliche Theilnchmer sich zu unterziehen haben. Nach befriedigender Erstehung der Prüfung werden sie mit dem entsprechenden Zeugnisse versehen werden. Die Bewerbungen um Zulassung zu dem Lchrkurs sind binnen 3 Wochen mit vber- amilichen Begleitschreiben bei der Ccntralstelle für die Landwirihschaft eiiuureichen. Bei der Auswahl der Aufzunchmeiiden entscheidet theils die persönliche Tüchtigkeit der einzelnen Bewerber, theils das Bedürfnis) der Gegend, in welcher sie ansäßig sind, lieber die erfolgte Aufnahme und die Zeit des Eintritts in Hohenheim wird den Bewerbern besondere Nachricht ertheilt wer­den. Zugleich ergeht an die K. Oberämter die Aufforderung, dahin zu wirken, daß die vorstehende Bekanntmachung in die Bezirks-Jntelligenzblaiter ausgenommen werde.

Stuttgart, den 9. Dezember 1862.

Centralstclle für die Landwirthschaft:

Oppel.

Aussezung von Preisen für Fischzucht.

Um der steigenden Entvölkerung unserer Fischwasser und insbesondere der schnellen Ab­nahme der edleren Fischsorten nicht nur mög­lichst Einhalt zu thun, sondern auch auf baldige Vermehrung der werthoolleren Fjschgattungcn» sowie auf rationellen Betrieb der Fischerei im Lande überhaupt nach Kräften hinzuwirken, wer­den mit Genehmigung des K, Ministeriums deS Innern von der Unterzeichneten Stelle wieder­holt nachgenannte Preise auSgesezt; 1) ein Preis von 50 fl. für eine größere künstliche Brutan­stalt, welche mit Sireckteichen in zweckmäßige Verbindung gebracht ist; 2) eia Preis von30fl. für eine künstliche Brutanstalt, mit welcher sich die Gesezung offener Fischwasser zur Aufgabe gemacht wird: 3) zwei Preise von je 25 fl. und 4) drei Preise von je 15 fl. für die Auf­stellung und Anwendung zweckmäßiger kleinerer Fischbrutavparate. Ferner werden ausgesezt: 5) zwei Preise je bis zu 50 fl. für zweckmäßige Einrichtung und rationellen Betrieb der Teich- fischerci (in Scz- und Sireckteichen). Die Be­werbungen um die Preise 1 bis 4 sind sväte- stenS bis zum 15. Februar 1863 und diejenigen 'M die Preise zu 5"bis zum 31. Okr. 1863