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Der Gnzthäler.
Anzeiger unü Anterhattungs-Rtatt für das ganze Enzthal unü dessen Amgegend.
Mp. VE». Neuenbürg, Mittwoch den 24. September_ 188T.
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Amtliches.
Neuenbürg.
Am Samstag den 27. September, als am Tage des allerhöchsten GeburtSfesteS Seiner Königlichen Majestät wird in hergebrachter Weise eine kirchliche Feier dieses Festes stattfinden, wovon die Gemeindebehörden in Kentniß gesezt werden.
Den 22. September 1862.
K. Oberamt.
Act. Braun, A.V.
Gebäude - Brandverficherungs-
Einfchäzung betreffend.
Nach den Bestimmungen des Erlasses des Kgl. Verwaltungsrathö der Gebäude-Grand- Versicherungsanstalt vom 16. März 1853, Z. 9. und 10., hat der Gemeinderaih in der ersten Hälfte des Monats Oktober jeden Jahrs das Feuerversicherungsduch, beziehungsweise Brand- Versicherungskataster von Nummer zu Nummer zu durchgehen und die Bersicherungsanschläge insbesondere in der Richtung genau zu prüfen, ob nicht die Gebäude und ihre Zubehörden eine Werthverminderung erlitten haben und deshalb in dem Verficherungsanschlag zu ändern seyen, wobei namentlich die Vorschriften im Absaz 2. und 4 des An. 19 des GesezeS vom 14. März 1853 über das allmälige Altern und über andere außergewöhnliche Entwcrthungs- Ursachcn sorgfältig zu beachten sind.
Zu dieser Prüfung der Versicherungsanschläge durch den Gemeinderath sind d»e Ons- Feuerschaucr, welche angewiesen sind, bei ihrem jedesmaligen Umgang ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob im Werth der Gebäude und ihrer Zubehörden keine Veränderung eingetreten sey, mit berathender Stimme deizuziehen.
Nach Vornahme dieses Geschäfts und nach vorgängigem öffentlichen Aufruf an die Gebäude- Eigenthnmer zu Anmeldung der bei ihnen im Lauf des Jahrs vorgekommenen Aenderungen, ist dem Oberamt auf den
10. Oktober
zu berichten, ob und welche Gebäude des Gesammtgemeindebezitks einer neuen oder ver» änderten Schäzung oder Klasseneintheilung zu unterwerfen sind.
Diese Berichte sind von den Gemeinde- räthcn mit dem Anfügen zu beurkunden, daß die Prüfung der Versicherungsanschläge unter Zuziehung der Orisfeuerschauer nach Vorschrift der Ziffer 10 des obenerwähnten Erlasses vorgenommen und welche Verfügungen hiebei ge» troffen worden seyen.
Bei dem öffentlichen Aufruf an die Gebäu- deeigenthümer sind diese darauf aufmerksam zu machen, daß wenn solche Aenderungen, welche auf die Klassifikation Bezug haben, von den Betheiligten nicht rechtzeitig angemeldet werden, das Zuwenigbezablte, sobald der Mangel zur amtlichen Kenntniß gelangt und zwar von dem Eintritt der Aenderung an in Einer Summe nachzubezahlen sey, wogegen, wenn der Jahresbeitrag sich verminderr hätte, die Betbeiligten den Anspruch auf Erjaz des Zuvielbezahlten verlieren.
Den 20. September 1862.
K. Oberamt.
Act. Braun, A.V.
Maulbronn.
Markt-Verlegung.
Die Stadtgemeinde Knittlingen, welche außer den 7 Viehmärkten, zu denen sie bereits berechtigt ist, noch fünf weitere abzuhalten wünscht in der Art, daß künftig auf jeden Monat Ein Viehmarkt fiele und zwar je auf den Dienstag nach dem dritten Montag (vergl. Bekanntmachung vom 26. Mai 1862) wünscht noch weiter die fünf Krämermärkte zu denen sie berechtigt ist, auf die Tage der Viehmärkte zu verlegen. Etwaige Einwendungen anderer marktberechtigten Gemeinden gegen dieses Gesuch sind binnen dreißig Tagen, von beute an gerechnet, bei der Unterzeichneten Stelle anzubringen.
Den 23. September 1862.
K. Oberamt.
Daser.