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Der Enzthaler

Anzeiger unk) Unterhaltungs-Matt für das ganze Enzthal und dessen Ämgegenü.

Mr. 8. Neuenbürg, Samstag den 25. Jannar 188T.

DerEnzthaler erscheint Mittwochs und Samstags. Preis halbjährig hier und bei allen Postämtern Ist. Für Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirtman bei der Redaktion. Auswärtige bei ihren Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungsgebühr f'ür die Zeile oder deren Raum 2 kr.

Amtliches.

Neuenbürg.

Da es in neuerer Zeit mehrfach vorge- kommen ist, daß untergeordnete Behörden, ins­besondere Pfarrämter und Schuldheissenämter, in Angelegenheiten, welche zum Geschäftskreise des Departements des Innern gehören, sich unmittelbar an die K. Gesandtschaften bei aus­wärtigen Höfen, und sogar an die an dem K. Hofe beglaubigten fremden Gesandschaften gewendet haben, so werden den geistlichen und weltlichen Ortsbehörden zufolge höheren Auf­trags die Ministerial-Verfügungen vom 10. April 1823, (Reg.-Bl. S. 318) und vom 20. Januar 1851, (Reg.-Bl. S. 16) wiederholt in Erin­nerung gebracht, daß sie Urkunden über zum Geschäftskreise der Behörden des Departements des Innern gehörige Angelegenheiten, wenn dieselben von einer an dem K. Hofe beglaubigten fremden Gesandtschaft zu lcgalisiren sind, zu­nächst dem Obcramt zum Zwecke ihrer Ein­sendung an die Kanzlei-Direktion des K. Mini­steriums des Innern vorzulegen haben.

Den 20. Januar 1862.

K. Oberamt.

Bätzner.

Ludwigsburg. Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme armer Ver­krümmter in die orthopädischen An­stalten auf Staatskosten.

In die orthopädischen Anstalten werden fort­während an Verkrümmungen der Glieder, des Halses und der Wirbelsäule leidenden Mittellose oder Minderbemittelte, welche nicht mit einer anderweitigen körperlichen oder Geisteskrankheit behaftet sind, ganz oder theilweise auf Kosten des Staates ausgenommen.

Da nach einer Entschließung des K. Mini­steriums des Innern vom 13. Dezember 1861 der 8. 1 der Ministerialverfiigung vom 23. Mai 1834 (Neg.-Bl. S. 391) dahin abgeändert worden ist, daß bei der Aufnahme den mit Glie­

derkrümmungen Behafteten kein Vorzug mehr vor den mit Seitwärtskrümmung der Wirbel­säule Behafteten eingeräumt werden soll, leztere aber nur dann heilbar sind, wenn frühzeitig bei zweckmäßigen Mittel, und zwar vorzugs­weise in einer orthopädischen Anstalt zur An­wendung kommen, so können nur solche mit Seitwärtskrümmung der Wirbelsäule Behaftete ausgenommen werden, bei welchen das Uebel keinen höheren Grad erreicht hat.

Den Geistlichen, Schullehrern, Aerzten, Wundärzten u. Ortsvorstehern wird daher «n dieser Beziehung der Inhalt der durch Mirüsterial-Erlaß vom 30. Januar 1860öffentlich bekannt gemachten

28. Februar

gedruckten Belehrung hinsichtlich der nöthigen früh, zeitigen Behandlung der Seitwä'rtskrümmung der Wirbelsäule in Erinnerung gebracht« Mit Klump­füßen behaftete Kinder können vom ersten Lebens­jahre, andere dagegen nur von zurückgelegiem sechstem Lebensjahre an ausgenommen werden.

Die Aufnahme ist durch eine bei dem be­treffenden gemeinschaftlichen Oberamle einzu- reichende Bittschrift nachzusuchen und sind der­selben Zeugnisse des Oberamtsarztes und des Gemeinderaihes nach Maßgabe der Ministerial- verfügung vom 23. Mai 1834 beizulegen.

Die gemeinschaftlichen Oberämter und Ober« amtsphysikate werden aufgefordert, Vorstehendes in den Lokalblättern zu veröffentlichen, die ein- gereichten Aufnahmegesuche aber mit den vor- geschriebenen Belegen versehen der Regierung für den Neckarkreis vvrzulegen.

Den 23. Dezember 1861.

K. Kreis-Regierung.

Für den Vorstand:

Schott.

Forstamt Wildberg.

Revier Hirsau.

Holz-Verkauf

am 31. Januar 1862

aus dem Staatswald Lüzenhardt IX.

Abihlg. Baurensteig:

12 Nadelholzstämme und Klöze mit 147,3 C.',