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Der Enzthaler
Anzeiger unk) Unterhaltungs-Matt für das ganze Enzthal und dessen Ämgegenü.
Mr. 8. Neuenbürg, Samstag den 25. Jannar 188T.
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Amtliches.
Neuenbürg.
Da es in neuerer Zeit mehrfach vorge- kommen ist, daß untergeordnete Behörden, insbesondere Pfarrämter und Schuldheissenämter, in Angelegenheiten, welche zum Geschäftskreise des Departements des Innern gehören, sich unmittelbar an die K. Gesandtschaften bei auswärtigen Höfen, und sogar an die an dem K. Hofe beglaubigten fremden Gesandschaften gewendet haben, so werden den geistlichen und weltlichen Ortsbehörden zufolge höheren Auftrags die Ministerial-Verfügungen vom 10. April 1823, (Reg.-Bl. S. 318) und vom 20. Januar 1851, (Reg.-Bl. S. 16) wiederholt in Erinnerung gebracht, daß sie Urkunden über zum Geschäftskreise der Behörden des Departements des Innern gehörige Angelegenheiten, wenn dieselben von einer an dem K. Hofe beglaubigten fremden Gesandtschaft zu lcgalisiren sind, zunächst dem Obcramt zum Zwecke ihrer Einsendung an die Kanzlei-Direktion des K. Ministeriums des Innern vorzulegen haben.
Den 20. Januar 1862.
K. Oberamt.
Bätzner.
Ludwigsburg. Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme armer Verkrümmter in die orthopädischen Anstalten auf Staatskosten.
In die orthopädischen Anstalten werden fortwährend an Verkrümmungen der Glieder, des Halses und der Wirbelsäule leidenden Mittellose oder Minderbemittelte, welche nicht mit einer anderweitigen körperlichen oder Geisteskrankheit behaftet sind, ganz oder theilweise auf Kosten des Staates ausgenommen.
Da nach einer Entschließung des K. Ministeriums des Innern vom 13. Dezember 1861 der 8. 1 der Ministerialverfiigung vom 23. Mai 1834 (Neg.-Bl. S. 391) dahin abgeändert worden ist, daß bei der Aufnahme den mit Glie
derkrümmungen Behafteten kein Vorzug mehr vor den mit Seitwärtskrümmung der Wirbelsäule Behafteten eingeräumt werden soll, leztere aber nur dann heilbar sind, wenn frühzeitig bei zweckmäßigen Mittel, und zwar vorzugsweise in einer orthopädischen Anstalt zur Anwendung kommen, so können nur solche mit Seitwärtskrümmung der Wirbelsäule Behaftete ausgenommen werden, bei welchen das Uebel keinen höheren Grad erreicht hat.
Den Geistlichen, Schullehrern, Aerzten, Wundärzten u. Ortsvorstehern wird daher «n dieser Beziehung der Inhalt der durch Mirüsterial-Erlaß vom 30. Januar 1860öffentlich bekannt gemachten
28. Februar
gedruckten Belehrung hinsichtlich der nöthigen früh, zeitigen Behandlung der Seitwä'rtskrümmung der Wirbelsäule in Erinnerung gebracht« Mit Klumpfüßen behaftete Kinder können vom ersten Lebensjahre, andere dagegen nur von zurückgelegiem sechstem Lebensjahre an ausgenommen werden.
Die Aufnahme ist durch eine bei dem betreffenden gemeinschaftlichen Oberamle einzu- reichende Bittschrift nachzusuchen und sind derselben Zeugnisse des Oberamtsarztes und des Gemeinderaihes nach Maßgabe der Ministerial- verfügung vom 23. Mai 1834 beizulegen.
Die gemeinschaftlichen Oberämter und Ober« amtsphysikate werden aufgefordert, Vorstehendes in den Lokalblättern zu veröffentlichen, die ein- gereichten Aufnahmegesuche aber mit den vor- geschriebenen Belegen versehen der Regierung für den Neckarkreis vvrzulegen.
Den 23. Dezember 1861.
K. Kreis-Regierung.
Für den Vorstand:
Schott.
Forstamt Wildberg.
Revier Hirsau.
Holz-Verkauf
am 31. Januar 1862
aus dem Staatswald Lüzenhardt IX.
Abihlg. Baurensteig:
12 Nadelholzstämme und Klöze mit 147,3 C.',