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Wie aber soll geholfen werden? Die Antwort auf diese Frage ist sehr einfach: Deutsch­land habe Ein deutsches Heer, welches unmittelbar vom Bund estage abhängt und aus der Bundescasse bezahlt wird. Aber wer soll der Oberbefehlshaber desselben seyn? Die Entscheidung dieser, sowie mancher anderen sich daran knüpfenden Frage wollen wir der Weisheit des Bundestages über­lassen. Begnügen wir uns vorerst damit, die Forderung nach Einem deutschen Heere zu stel­len, und, wenn uns die Schwierigkeiten der Ausführung vorgehalten werden, so entgegnen wir mit der Thaisachc, daß, so lange nicht jeder einzelne deutsche Staat bereit ist, ein Stückchen seiner Souveränetät auf dem Altäre des gemein­samen Vaterlandes niederzulegen, von einem souveränenDeutschland nie und nim­mer die Rede seyn kann. (F. I.)

Ha gelloch , 27. Juli. Meteor. Heute Nachmittag nach 3 Uhr erhob sich auf der Höhe von Hagelloch bei heiterem Himmel, nach vor- hergegangenem, donnerähnlichem, unterirdischem Getöse, eine von West nach Ost brausende W i n d- bose, die das im Wege liegende Getreide mit sich fortriß, auf Bäume schleuderte und den Weg über das Thal nehmend, auf der Höhe von Rosenau ihre Gewalt so entwickelte, daß ein 12jähriges Mädchen beinahe den Erstickungstod fand. In diesem Augenblick wirbelte sie fünf auf dem Felde liegende Garben dergestalt in die Höhe, daß dieselben auS dem Gesichtskreise ver­schwanden, vier wieder zurückkamen, eine aber nicht mehr. Die Erscheinung währte bei 10 M'nuien. (T. C.)

Die Vorschriften deS Vereines deutscher Eisen­bahn-Verwaltungen für die Personen-^teifege- päck- u. s. w. Beförderung.

Don dem Bereine deutscher Eiienbahnverwaltungen, welchem tzOEisenbahncn angchöreri, sind neue Vorschrrfien für die Personen-, Reisegepäck-, Equipagen-, Leichen« und Thier-Bcsördcrung ausgegeben worden, welche seit l. Juli 1859 zur Anwendung kommen. Die K. würt- tcmbergischen StaatSeisenbahnen gehören wie die be­nachbarten badischen und bayrischen Eisenbahnen diesem Vereine an, die gcnanmen Vorschriften qclten daher auch auf unfern Bahnen, und wir werden also wohl manchem Leser keine unwillkommene Mitteilung machen, wenn wir nachstehend in Kürze das Weientlichste, namentlich für den gewöhnlichen Reisenden Wissens­werteste aus diesen Vorschriften und den zu denselben gegebenen Zusazbestimmungen hervorhebcn. Dem Dienst­personal ist Höflichkeit cmpwblen, Geschenkannahme vom Publikum verboten. Beschwerden gegen dasselbe können mnnd.ich oder schriftlich bei den Vorgeseztcn angebracht oder auch in das auf jeder Station befindliche Be­schwerdebuch eingetragen werden. Als Zahlungsmittel wird das auf den Nachbarbahnen gcsezlichcn Curs be- sizende Gold und Silbcrgeld mit Ausschluß der Scheide­münze, zu dem durch Anschlag sestgesezten Curse an­genommen, Der Verkauf der Fahrkarten kann nur innerhalb der lczten halben Stunde vor Abgang des­jenigen Auges, mit dem der Reisende befördert seyn will, verlangt werden, und wenn zwischen zwei nach nach derselben Richtung abgehende» Zügen eine noch kürzere Zwischenzeit liegt, nur in dieser Frist. Das zu entrichtende Fahrgeld ist abgezählt bereit zu halten. Der Zug oder die Zeit, wofür die Fahrkarte gültig, ,st ans derselben durch Abstempelung ausgedrüctt und

hat der Reisende; welcher die Fahrt unterbrechen und einen später folgenden Zug am gleichen Tage benüzcn will, dies dem Stationsvorstande zur Vormerkung auf der Rückseite anzuzeigcn. Jede Fahrkarte gilt nur für den aufgedrucktcn Tag. Kinder unter lO Jahren wer­den zu ermäßigten Fahrpreisen befördert. Das Dienst­personal ist berechtigt und auf Verlangen der Reisen­den verpflichtet, denselben ihre Pläze anzuweisen. ES können keine einzelne bestimmte Pläze im Voraus be­legt werden. Wartesäle, Billet- und Gepäck-Erpeditio- nen werden eine halbe Stunde vor Abgang eines je­den Zuges geöffnet. Das Rauchen ist in den Wartsä« len I. und II. Klaffe und da, wo sich nur ein einziger süc sämmtliche Klaffen bestimmter Wartsaal befindet, nicht gestattet. Wer ohne Fahrkarte oder mit einer unrichtigen im Wagen getroffen wird, hat das doppelte Fahrgeld für die Bahnstrecke von seiner Einsteigestation bis zur Station, wo er eine Karte lösen kann oder wo er aussteigt, zu bezahlen. Reisende, welche die Fahrt ans der Eisenbahn weiter als bis zu der in der gelös­ten Fahrkarte bezeichneten Stationen fortsezen wollen, und diese Absicht vor der Ankunft am leckeren Orte dem betreffenden Kondukteur anzeigen, haben nur die einfache Fahnaxe zu bezahlen. Dem Reisenden, wel­cher die Abfahrtszeit versäumt hat, steht ein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrgeldes oder auf eine andere Art von Entschädigung nicht zu. Wer auf den Zwi- schcnstationen seinen Plaz verläßt, ohne denselben zu belegen, muß sich, wenn derselbebesczt wird, mit einem anderen Plaze begnügen. Verspätete Abfahrt oder An­kunft der Züge begründet keinen Anspruch gegen die Eisenbahnverwaltung. Gewöhnliche Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mitgeführt werden. Kleinere Hunde dürfen in den Personenwa- gen mitgenommen werden, sie müssen aber von dem Reckenden auf dem Schooß oder dem Arme gehalten werden und sind auch für diese Hunde Billete zu neh­men. Das Tabakrauchen ist in allen Wagenklaffen ge­stattet, in der k. Klaffe jedoch nur unter Zustimmung aller Mitreisenden. Für Reis nde II. Klaße müssen be­sondere Coupe's dieser Klasse für Nichtrauchende vor­handen seyn. Die Tabakspfeifen müssen mit Deckeln versehen seyn. Feuergefährliche, sowie sonst leicht Scha­den verursachende Gegenstände dürfen weder als Rei­segepäck abgeltcfert, noch in den Personenwagen mit- genommen werden, Auf Verlangen des Fahrpersonals sind auf der dem Winde zugekehrten Seite der Perso­nenwagen die Fenster derselben geschloffen zu halten. Als Reisegepäck wird nur befördert, was der Reisende zu seiner und Angehörigen Rciscbekürfnisse mit sich führt, wie Koffer, Nnseläcke, kleine Kisten u s> w. Jedes nicht mit Namen und Wohnort des Reisenden verschenk und nicht von älteren Zeichen befreite und nicht wohl verpackte Stack kann zurückgewiescn werden. Das Ge­päck muß spätesten 15 Minuten vor Abgang des ZugeS eingeliesert werben. Kleine leicht tragbare Gegenstände können von den Reisende» in v-n Wagen mitgeführt werden, wenn die Mitreisenden nicht dadurch belästigt werden. Der Reisende erhält einen Gepäckschein; dem Inhaber desselben wird das Gepäck, ohne daß die Ver­waltung dessen Legitimation zu prüfen verpflichtet ist, ausgeiolgt- Die Eck nbahnverwaltung haftet tür rich­tige und unbeschädigte Ablieferung nach folgenden Grundsäzen: Für ein verlorenes oder ganz vernichte­tes Stüa wird ckne Entschädigung von l fl. 45 kr. für jedes Pfund bezahlt. Für Beschädigungen wird nur dann Entschädigung gewährt, wenn die Beschädigung äußerlich erkennbar ist. Es wird der wirkliche Scha­den vergütet, jedoch nie mehr als t fl. 45 kr. für das Pfund; für Beschädigungen und Verluste, welche durch Naturereigniffeoder Zufall entstehen, ist die Verwaltung nicht verantwortlich. In Württemberg kann derEisen- bahnreisenve sein Gepäck auch noch zu einem höheren Werthe mit 6 kr, für jedes 100 fl. des angegebenen Werthes für den Bereich der württembergckchen Staats­bahn versichern.

(Mit einer Beilage.) Redaktion, Druck und Verlag rer M c c h'scheu Buchdruckerci in Ueueabüc».