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Anzeiger und Anterhallungs-Matt für das ganze Enzlhat und dessen Amgegend.

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88« Neuenbürg, Samstag den 6. November 18Z»8«

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Amtliches.

Neuenbürg.

Aushebung für das Jahr 18SS.

Der Aushebung im Jahr 1859 unterliegen alle vom 1. Januar bis zum 31. December 1838 geborenen jungen Männer.

Das Rlkrutirungsgeschäft für 1859 beginnt in jeder Gemeinde mit der

Entwerfung -er Nekrulirungsliste am 1. December 1858.

Die Ortsvorsteher baden dies in der Ge­meinde öffentlich bekannt machen zu lassen mit dem Anfügen, daß zwar die Aufzeichnung der NekrutiruinSpflichiigen von Amtswegen erfolge, diesen selbst aber, sowie ihren Eltern und Vor­mündern die Verbindlichkeit obliege, dafür zu sorgen, daß sie in die Liste ausgenommen werden.

Die zu den Rekrutirungslisten erforderlichen Formulare werden den Ortsvorstebern durch den AmtSboten zukommen; im Fall sie nicht zureichen, ist der weitere Bedarf hier ab­zuverlangen.

Bei Entwerfung der Listen sind die Be­stimmungen der Instruktion vom 30 December 1813 zum KriegSdienstgesez §§. 8. bis 26. (Regierungsblatt von 1811 S. 18. ffe.) genau zu beachten. In Rücksicht ans früher vorge. kommene Fehler wird insbesondere auf Folgendes ausdrücklich aufmerksam gemacht:

1) Wo der Schuldbeiß zugleich Rathsfchreiber ist, hat ein Mitglied des Gemeinderatbs bei der Entwerfung der Liste a>S llrkunds- person minuwirken und die Liste nebst dem Schulbbeissen zu beurkunden.

2) Junge Männer, welche allein oder mit ih­ren Ellern auSgew ändert sind, müssen in die Ortslisten ausgenommen werden.

3> Bei unehelich geborenen Militärpflichtigen ist genau darauf zu sehen, daß sie unter ihrem richtigen Namen in die Liste einge­tragen werden.

4) Die Liste ist alsbald nach ihrer Entwerfung, also bevor sie öffentlich aufgelegt wird, dem

Gemeinderath zur Prüfung, Berichtigung und unterfchriftlichen Anerkennung vor­zulegen.

5) In jeder Liste muß von dem OrtSgeistlichen beurkundet seyn, daß sie mit den Tauf­und Familienregistern vollständig überein­stimme.

6) In der 5. Rubrik der Liste ist anzugeben, ob und wann die Pflichtigen den Huldi­gungseid abgelegt baden.

7) Spätestens am 15. December muß die Liste zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und das Namensverzeichniß der Rekrulirungs- Pflichtigen öffentlich angeschlagen seyn.

8) Von dem OrtSvorsteher muß am Schluß der Liste vor deren Uebergabe an das Oberamt besonders beurkundet seyn, von welchem Tag an und bis zu wel­chem Tag dieselbe öffentlich aufgelegt und das Namensverzeichniß öffentlich an­geschlagen war.

9) Da eine rechtzeitige Anmeldung etwaiger Berücksichtigungs-Ansprüche (Befreiung oder Zurückstellung wegen Berufs, wegen Fa- milienverhältm'ffen, Verwilligung einjähriger Dienstzeit) von großem Werth für die Be­theiligten ist, so haben die Ortsvorsteher dieselben aufzufordern, solche schon bei der Entwerfung der Ortsrekrutirungsliste anzu- melden und, soweit es seyn kann, urkundlich zu belegen. Sie sind dabei ausdrücklich zu belehren, daß Ansprüche, welche bis zum Tag der Loosziehung nicht angemeldet werden, zur Wahrung der gesezlichen Noth- frist nirgends anders, als bei dem Ober­amt, innerhalb des Termins von drei Ta­gen, vorgetragen werden können.

10) Der äußerste Termin für die Uebergabe des für das Bezirksverfahren bestimmten EremplarS der Oltsliste an das Oberamt ist der 2. Januar 1859-

Den 1. November 1858.

K. Oberavt.

Bätzner.