zeichneten Mahlplaz »zu erscheinen zu rechter Tages- , zeit" oder „zu rechter Gerichtszeit Tages," also nicht bei Nacht. Solcher Mahlpläze gab es seiner Zeit in Wekphalen über hundert. Die Frist, welche dem Angeklagten bis zum Erscheinen eingeräumt wurde, war die alte sächsische von dreimal fünfzehn Tagen (sechs Wochen drei Tagen), welche noch heutzutage in dem sächsischen Rechte eine wichtige Nolle spielt. Die gewöhnliche Art und Weise, wie die Ladungen den Betreffenden bekannt gemacht wurden, war die, daß dieselben von Behmschöffen persönlich übcrbracht wurden. Dabei kam es wohl vor, daß die Ucberbringer sehr übel ausgenommen wurden, ja daß sie bisweilen mit dem Leben büßen mußten. Um diesen Gefahren zu entgehen, wurden häufig die Ladungsbriefe bei Nacht unv unbemerkt entweder an der Hausthüre des Beklagten, oder in einer Kirche, wohl auch an die Thore einer Stadt angeschlagen. Wie aber, wenn man den Wohnort des Vorzularenden nicht kannte? In diesem Fall half man sich dadurch, daß man zunächst das Land zu ermitteln luchte, in welchem der Beschuldigte muthmaß- lich sich aushielt; war dies geschehen, so wurde dann der Ladungsbrief an verschiedenen Orten dieses Landes, meistentheilS auf Straßen und zwar nach den vier Himmelsgegenden aufgesteckt.
Die Nichtwisscndrn durften, wie bemerkt, nur vor das offene Ding, die Wissenden dagegen nur vor das heimliche Gericht geladen werden. Das Verfahren selbst war in beiten Fällen ein verschiedenes.
Leistete der angeklagte Nichlwifsende der Vorladung Folge und stellte sich zur bestimmten Zeit vor dem offenbaren Ding, bei welchem also Jedermann gegenwärtig seyn und der Verhandlung Zusehen und zuhörcn konnte, so trug der rügende Schöffe noch einmal die Anklage vor. Gestand der Angeschuldigte, dann war der Proceß ein kurzer. Der Angeklagte hatte sich, wie eS hieß, selbst gerichtet. Er wurde ergriffen und im nächsten Augenblicke hing er, im Angesicht der umstehenden Menge, an einem Baume. Stellte er dagegen die Begehung des ihm Schuld gegebenen Verbrechens in
Abrede, dann lag eS ihm ob, von der Anklage sich zu «reinigen.» Niemals versuchten die Vehmrichter, den Angckla.ten des Verbrechens zu überführen, niemals ihn zu einem Geständnis durch Gcwiffenspredigten zu bewegen, oder durch verwickelte Fragen zu verlocken, oder wohl gar durch Folterqualen zu zwingen. Marterwerkzeuge haben die Vehmtchöffen nie in den Händen gehabt. Wenn Dir daher, lieber Leser, einmal in einer alten Folterkammer solche gräuliche Instrumente gezeigt werden, und Dein Führer mit wichtiger Miene Dir bedeutet, daß dieselben noch von den Richtern der heiligen Vehmc herrührten, so weißt Du, daß man Dir ein Mährchcn erzählt. Das einzige Mittel, eine Frei- sprechung zu erwirken, sich von der Anklage zu „reinigen," bestand in dem Eid und zwar mußte zunächst der angeklagte Nichtwiffende einen Reinigungseid leisten. Dieser allein aber genügte nicht, vielmehr mußten, und zwar von den gegenwärtigen Behmschöffen, noch zwei oder drei Eideöhelfcr mitschwören. Positive Gewißheit von der Unschuld des Angeklagten brauchten diese nicht zu haben, sie erhärteten ja durch ihren Eid bloS ihre Uebcrzeugung, „der Angeklagte schwöre rein und nicht mein." Fanden sich zwei oder drei Eideshelfer, so konnte der Kläger diesen sechs andere cntgegenstcllen und der Beklagte wurde, wie es hieß, „selbst siebent« überschworrn. Gelang es dann dem Leztcren nicht, dreizehn Eideshelfer für sich zu gewinnen, oder konnte der Ankläger gegen diese dreizehn zwanzig aufbringcn, dann war der Angeschuldigte verloren und — der Strang ihm gewiß.
(Fortsezuug folgt.)
Die französischen Soldaten nennen den Sohn des Kaisers Napoleon nur den kleinen Grenadier. Er ist bekanntlich in die Liste des ersten Regiments eingetragen und bei der Verlesung ruft man für ihn: „In Urlaub bei seinen Eltern". Er bezieht, wie alle anderen Soldaten, täglich seine drciundvierzig Centimes Löhnung. _
Der berühmte Göttinger Gelehrte Lichtenberg sagte einst: „Um sicher recht zu thun, braucht man sehr wenig vom Recht zu wissen, allein um sicher Unrecht zu thun, muß man die Rechte studirt haben.«
Neuenbürg. Ergebniß dcS Fruchlmarkts am 3. Oktober 1857.
Getreide-
Gattungen.
Vori
ger
Rest.
Schfl,
Neue
Zufuhr
Sckff.)
Ge-
sanimt-
Bctrag
Schfl.
Heutig, i Verkauf. iSchff.
Im
Rest
grblieb
Schfl.
Höchster Durchschnitts- Preis, ff. , kr.
Wahrer
MittelpreiS.
fl. kr.
Niederster DurchschnittS- Preis. fl. > kr.
Verkaufs-
Summe.
ff. ! kr.
—
,
-
—
Kernen
60
60
60
— ? 17
45
17
32
17
28
1052
—
Gem.Frucht
—
- 1
-
—
—
—
Gerste
3
3
6
5
1
_
11
30
_
57
30
Ackerbohnev
— 1
—
—
—
—
—
—
—
Erbsen
Welschkorn
—
_
Haber
Summe
28
31
63
28
94
5
70
23
24
—
—
7
54
—
39
1149
30
In Vergleichung gegen die Schranne am 26. Septbr. ist der Mittelkreis des Kernens gestiegen um 3 kr. Brodtaz;«: nach dem Mittelpreis vom 23. September bis 3. Oktober 1857 » 17 fl- 3i kr.
Ochscnfleisch
Rindfleisch
Kuhstcisch
Kalbfleisch.
4 Pfund weißes Kernenbrod 14 kr. 1 Kreuzerweck muß wägen 6'/s Loch. Flcischtaxe vom 7. September 1857 an:
1l kr. 9 kr. 9 kr. 8 kr.
Hammelfleisch ..........
Schweinefleisch unabgczogen.
abgezogen.
Stadt-Schulvheiffenamt. Weßinger-
10 kr. 12 kr- I I kr.
MrdaUiou. Dr»a «ud Verla, der M e e »'scheu Buchdriiaerei da rteucudttr».