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Der EnMäler.
Anzeiger und Anlerhattungs-Matt für das ganze Enzlhal und dessen Umgegend.
Mr. 50. Neuenbürg, Mittwoch den 25. Juni 1850.
Der Enzthiiler erscheint Mittwochs und Samstags. - Preis halbjährig hier und bei alle» Postämter» 1 fl. Kür Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirt man bei der Redaktion, Auswärtige bei ihre« Postämter»«. Bestellungen werde» täglich angenommen. - EinrückungSgebithr für die Zeile »der deren Raum S kr.
Amtliches.
Neuenbürg.
Das K. Ministerium des Innern hat unter Abänderung des Erlasses vom 18. Februar 1341 für die Ausstellung der oberamtlichen Reise- Vor weise folgende Vorschriften ertheilt:
1) Vorweise dürfen bios ausgestellt werden s für Personen, welche in den an
Württemberg glänzenden Ländern gemeine Hand- oder landwirtschaftliche Arbeiten verrichten wollen und ssch hiezu weder durch rin Wandcr- buch, noch durch ein Gesindcdienst- buch legirimiren können;
1). für den Geschäfts-Verkehr der Gränz- bewohner und
e. für Perwnen, welche zum Nachweise ihrer persönlichen Verhältnisse im Jnnlande eine Legitimationsnrkunde nöthig zu haben glauben.
Eine Beglaubigung der Vorweise durch höhere Behörden findet nicht statt.
2) Die Gültigkeitsdauer der Vorweise darf höchstens drei Monate betragen. Abgelaufene Vorweise dürfen nicht erneuert werden, sondern sind erforderlichenfalls durch neue zu ersezen.
3l Der Vorweis darf nur für eine Person ausgestellt, also nicht auf Begleiter ausgedehnt werden.
4) Für einen Vorweis ist von den Betheiligten eine Sportel von 15 kr. zu entrichten, sonst nichts.
Indem das Oberamt Vorstehendes den Ortsvorstehern mittheilt, werden dieselben darauf aufmerksam gemacht, daß den unter 1) a. erwähnten Personen keine Dienstbotenbücher, sondern Zeugnisse zu Erlangung oberamtlicher Reise- Vorweise auszustcllen sind und daß die zu 4) erwähnte Sportel nachgelassen wird, wenn die Mittellosigkeit der betreffenden Person von dem Ortsvorsteher bezeugt ist.
Den 23. Juni 1856.
K. Oberamt. Daur.
Neuenbürg.
Die Ortsvorstcher werden aufgcfordert, am 1. Juli den Betrag der Ausstände der Gemeindepflegen pro 1855/56 s. an Stenren,
6. an anderen Schuldigkeiten dem Oberamt anzuzeigen.
Den 23. Juni 1856.
K. Oberamt.
B a u r.
Neuenbürg.
Die Gemeinde- und Stiftungs-Etats Pro 1856/57 sind bis 15. Juli dem Oberamt zur Revision vorznlegen.
Den 23. Juni 1856.
K. Oberamt.
Baur.
Diejenigen Personen, welche laufende Jn- vali den ge halte bei der Oberamtspflege beziehen, haben die auf den 30. d. M. verfallenen Raten längstens bis zum 5. Juli d. I. (aber auch nicht bälder als am 30. d.) in Empfang zu nehmen oder nehmen zu lassen, wobei jeder ein obrigkeitliches Zeugniß mit einer demselben bcigefügten Hauptquittung für das Etatsjahr 1855/56 genau nach dem Formular im Enzthäler von 1848 Seite 223 beizubringen hat. Auch diejenigen, welche Militär-Gratiale auf einen bestimmten Verfalltag genießen, haben solche, soweit sie roch nicht erhoben wurden und noch in das Elatsjahr 1855/56 gehören, ebenfalls bis längstens 5. Juli d. I. abzulangen, wobei beizubringen ist:
1) ein Zeugniß des Gemeinderaths, daß die betreffende Person
s. an dem bestimmten Tag noch lebe, b. des Gratials noch würdig und bedürftig sey.
2) eine dem Zeugniß angehängte Quittung über den Empfang des Betrags.
Sollten unter den Gratialisten Veränderungen durch Todesfälle eingetreten seyn, so hat der betreffende Ortsvorsteher hievon sogleich Anzeige an die Oberamtspflege zu machen, wie