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er Enzthäler.

Anzriger lind Unterhaltungs-Natt flr das ganze Lnzthal nnd dessen Umgegend.

^n. 4N. Neuenbürg, Samstag den 23. Juni 18AA.

Der Enzthäler erscheint Mittwochs und Samstags. Preis halbjährig hier und bei allen Postämtern 1 fl. Für Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirt man bei der Redaktion, Auswärtige bei ihren Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.

Amtliches.

Neuenbürg.

Auf Requisition des OberamlS Heilbronn werden die Ortsvorstebcr aufgeforderr, den Flöß­ern und Holzhäudlern die genaue Beobachtung der Bestimmungen deö Art. Ol der Neckarschiff­fahrtsordnung vom 1. Juli 1842, Regblt. von 1844 S. 170 und der 88. 20 und 21 der K Verfügung vom 25. Mai 1847, Negblt, S. 237 und 238, wornach zu Verhütung gefährlichen Zusammentreffens die Flvßführer, bevor sie jene Stelle erreichen, zeitig einen Wahrschauer vor­auszuschicken haben, um die zu Berg entgegen kommenden Dampfbooie und Segelschiffe durch Erhebung ihrer- Signalflagge und auf jede sou-- st»ge geeignete Weise von der Annäherung eines Floßes zu verständigen und zu warnen, unter dem Anfügen einzuschäefen, daß Uebcrtectungen dieser Vorschrift nach MaSgabe des Art. 1 des Polizeistrafgesezes mit Geldstrafen bis zu 30 fl. oder Arrest bis zu 14 Tagen geabndet werden, vorbehaltlich der im Fall einer Beschädigung von Personen oder Sachen »ach den bestehenden straf­rechtlichen Bestimmungen verwirkten besonderen Strafen.

Den 21. Juni 1855.

K. Oberamt.

Bau r.

Neuenbürg.

Nachdem durch Verfügung des Kriegsmini- sieriums vom 18. d. M. die Ausfolge der Ab- schiede an die Ercapitulanten des laufenden JabreS angeordnet worden ist, hat dasselbe den Befehl enheilt, daß künftig sowohl die Gefugniß zur Auswanderung als zum Reisen und Wan­dern in das Ausland, hinsichtlich der erercirten Mannschaft der durch das Gesez vom 24. Febr. d. I. Art. 2 zur Verfügung beS Kriegsministers gestellten Landwehrabtheilung des 1. Aufgebots seiner Genehmigung unterliege.

Was dagegen die nichterercirte Mannschaft dieser Abtbeilungen betreffe, so sey diese Maß­regel vorerst immer nur auf die jüngste Alters­klasse in Anwendung zu bringen.

Hievon werden die Ortsoorsteher in Kennt- niß gesezt.

Den 21. Juni 1855.

K. Oberamt. Baur.

In Gemäß, eit des Gesezes vom 8. Sept. 1852 Reg,-Bl. S. 187 ff. muß die Auf­nahme der Hunde nach dem Stande vom 1. Juli d. I. wieder vorgenommen werden.

Die steuerpflichtigen Hundebesizer werden daher aufgefordert, die Hunde, welche sie am 1. Juli d. I. iiine haben, spätestens bis zum 15. Juli 1855 dem Acciier (Ortssteuerbeamten) bei Vermeidung der gesezlichen Strafe anzu­zeigen.

Die Acciser haben nach Vorschrift der Finanz- ministerialvcrfügung vom 7. Juni 1853 Reg.-Bl. S. 163 ff. unter Mitwirkung der Ortsvorsteher die Aufnahme der Hunde zu besorgen, wozu ihnen die uölhigen Tabellen bereits zugestellt worden sind.

Obige Aufforderung an die Hundebesizer ist von den Ortsvorstehern am 2. Juli öffentlich bekannt zu machen.

Die Aufnahme-Protokolle nebst Vorgängen sind in Bälde und spätestens bts 31. Juli an bas Kameralamt einzusenden.

Neuenbürg, den 21. Juni 1855.

K. Oberamt und Kameralamt Neuenbürg.

Baur. Blessing.

Zugleich für das Kameralamt Hirsau.

Diejenigen Personen, welche laufende In valide n gehalte (nicht zu verwechseln mit den Militär-Gratialien, siebe unienjPei der Oberamlspflege beziehen, haben die auf den 30. d. M. verfallenen Raren'ngsteas bis zum 4. Juli d. I. (aber auch nicht bäldcr als am 30. d.) in Empfang zu nehmen oder nehmen zu lassen, wobei jeder ein obrigkeitliches Zeugniß mit einer demselben beigefiigken Hauptquittung für das Etatöjahr 1854/55 genau nach dem Formular im Enzthäler von J848 Seite 223 beizubringen hat.