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Anzeiger Md Mterhaltmgs-Dlatt das gange Esthal und dessen Umgegend.

.-d 73. Neuenbürg, Saurstag den 33. September 18Z1.

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Amtliches.

Neuenbürg.

Nachstehender Erlaß der Ministerial-Abthei- lung für den Straßen- und Wasserbau an das K. Oberamt Nürtingen wird mit dem Ansügen bekannt gemacht, daß nach Anordnung des K. ^Oberamts Heilbronn das Flößen an Sonntagen in keinem Fall während des Vor - und Nach­mittags-Gottesdienstes stattfinden darf und daß dabei jede Störung der sonntäglichen Ruhe bei .Strafe zu vermeiden ist.

Den 9. September 1851.,

K. Obcramt.

Baur.

Das

Ministerium des Innern,

Abtheilung für den Straßen- u. Wasserbau, an das

Äönitzl. Oberamt Nürtingen.

Das Oberamt wird beauftragt, dem Kro- nenwirth Rommel in Nürtingen auf seine im Namen der Neckarflößcrschaft eingereichte Bitte vom 25. d. Mts. um die Erlaubniß, den Canal und die Schleuße in Heilbronn während des Neubaues der Floßgasse daselbst zwei Tage in der Woche mit Langholz, befahren zu dürfen, zu eröffnen, daß man diesem Gesuch in soweit entsprochen hat, daß das Durchpassiren der ausserhalb des Hafens in einzelne Gestöre ab­zubindenden Flöße durch den Canal und die Schleuße an den .Sonntagen gestattet ist, wobei jedoch die Floßmannschaft im Allgemeinen die Hafenordnung zu beobachten, die nvthigen Saile zum Anbinden des Holzes beim Durch- schleußen selbst anzuschaffen und sich den von Seiten des Oberamts Heilbronn zu gebenden Vor­schriften hinsichtlich der Sonntagsfeier, sowie den etwaigen Anordnungen der K. Oberzollin­spektion in Absicht auf die Sicherung der zoll­baren Güter zu unterwerfen und der Floßherr für die etwaigen Beschädigungen an Schleusten rc. nach dem Erkenntnisse der Wasserbauinspektion Ersaz zu leisten hat.

Etwaige Ansprüche der Wasserwerksbesizer in Heilbronn hat die Flößerschaft ausschließlich zu vertreten.

Nur für den Fall, daß das Paffiren der angekommenen Flöße den Sonntag über nicht beendigt werden könnte, ist gestattet, auch noch den Montag, soweit nöthig, dazu zu benüzen; wobei sich indessen von selbst versteht', daß das Durchschleußen der Schiffe dadurch nicht Htssge- halten werden darf. .

Stuttgart, den 30. August 1851. .

Zur Beurkundung:

Sekretär Romminger.

Neuenbürg.

Unter Beziehung auf den Erlaß vom 5. d. Mts., in Betreff der Veranstaltung einer allgemeinen Hauskollekte für die Ueberschwemm- ten, wird den gem. Aemtern eröffnet, daß die Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins mittelst Erlasses vom 4. d. M. hinsichtlich der Verwer- thung der Naturalien, Einsendung der Gelder u. dergl. auf die in dem Staatsanzeiger, den Blättern für das Armenwesen und dem Schwä­bischen Merkur erschienene Bekanntmachung der Centralleitung vom '15. August d. I., welche hierüber alles Nöthige enthält, hingewiesen hat.

Da übrigens die Centralleitung nach dem Wunsche des Ministeriums später auch über die­jenigen Beiträge, welche nicht ihr zur Verthei- lung zugeschickt,' sondern bestimmten Gemeinden zugefertigt werden, und über diejenigen Beiträge, welche die beschädigten Gemeinden nicht durch sie, sondern von andern Seiten her erhalten, Bericht einfordern wird, so haben die gemein­schaftlichen Aemter Einleitung zu treffen, daß auch von solchen Beiträgen vorläufig die geeig­nete Vormerkung gemacht wird, damit solche später auf Verlanget mit Genauigkeit angezeigt werden können.

Den 9. September 1851.

K. gern. Oberamt.

D a u r. A. Eisen b a ch.