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§) In einem Wohngelaß, der in den Scheu­nenraum eingeschoben wird, darf kein Feuerwerk bestehen.

Sodann darf durch einen Scheunenraum, welcher in den Wohngelaß eingeschoben wird, nicht nur kein Kamin gehen, sondern es muß auch die Flache der Scheidewand wenigstens 3 Fuß von dem Kamin entfernt bleiben.

k) Hinsichtlich einer Oeffnung in der Schei­bewand, hat es bei der Vorschrift.der Verfü­gung vom 10. Jan. 1818 Punkt II. 5 fein Bewenden, wonach nur zur ebenen Erde eine Verbindungsthüre statthaft ist, weitere Oeffnun- gen in höheren Stockwerken, namentlich iin Dach­stocke in der Scheidewand oder in dem Bühne­boden aber unzulässig sind.

2) zu Ziffer II. 5.

Das Oberamt ist ermächtigt, zu gestatten, daß die zwischen Wohnhaus und Scheune in dem untersten Stock zuläßige Verbindungsthüre von Holz, jedoch auf beiden Seiten mit Sturz­blech beschlagen gefertigt wird.

3) zu Ziffer III. 1.

Bezüglich der Herstellung von Gesimsen und Ortgängen an Gebäuden- welche nicht 10 Fuß von andern entfernt stehen, kann von dem Oberamte gestattet werden, daß dieselben statt der Metallbekleidung haltbar verblendet werden.

4) zu Ziffer IV. 1.

a) In Ansehung der Vorschrift, wornach in rauhen hochgelegenen Orten die Bedeckung von Gebäuden mit Lehmstroh oder mit Lan­dern unter gewissen VorauSsezungen zugelassen werd enkann, wird erläuternd bemerkt, baß hier­unter auch solche Gebäude zu begreifen sind, worin die Wohnung und Scheunenraum von höchstens 30 Fuß Länge unter Einem Dach sich befinden. Dagegen darf, wenn die Scheune über 30 Fuß lang und daher zwischen Woh­nung und Scheune eure Brandmauer aufzufübren ist, die Bedeckung der Scheune mit Lehmstroh rder Landern nur dann gestattet werden, wenn die Brandmauer 3 Fuß über das Dach hinaus­geführt war.

I,) Sollte die ebendaselbst als Bedingung der Gestattung eines Lehmstroh- oder Lander- Daches vorgeschriebene Entfernung von anderen Gebäuden von 30 Fuß vermöge der Sachlage nicht wohl erzielt werden können, so kann das Oberamt auch eine Ausnahme von der Vor­schrift zulassen, wenn wenigstens zur Anwen­dung von Feuerlöschgeräthschaften allseitig ein wohl hinreichender Zwischenraum vorhanden ist; in keinem Falle darf die Entfernung von anderen Gebäuden unter 15 Fuß betragen.

5) zu Ziffer V.

Die Erlaubniß, daß in Vorpläzen und Gängen in oberen Stockwerken, welche durch Thüren von den Treppen abgeschlossen sind, hölzerne Böden hergestellt werden können, ist auch anwendbar auf Ableitgänge, welche durch Thüren abgeschlossen sind.

R. betreffend andere baupolizeiliche Vorschriften:

I. In Ansehung der Vorschrift der Gene­ral-Verordnung vom 13. April 1808 Lit. a §. V., wonach DVohn -Gebäude, welche nicht 30 Fuß von anderen entfernt stehen, in der Richtung gegen das betreffende Nachbarhaus entweder mit förmlichen Brandmauern zu versehen, oder, wo dieselben wegen ihrer Kost­barkeit nicht anwendbar sind, über die Niegel­wandungen hinaus bis auf 5 Zoll zu verblen­den sind, wird im Hinblick auf die große Be­schwerde, welche bei durchgreifender genauer An­wendung der Vorschrift in einzelnen Fällen ent­stehen kann, so wie im Hinblick auf die bishe­rige Anwendungsweise der Vorschrift im Di- spensatiouswege verfügt:

1) Beträgt der Gebäudeabstand 15 Fuß und darüber, so kann in Erwägung der zutreffenden Umstände vom Oberamt von Führung von Brand­mauern entbunden und Aufführung der betref­fenden Umfassungsmauern aus Niegelwerk unter der Bedingung gestattet werden, daß dieselben spätestens im dritten Jahre 1 Zoll dick verblen­det werden.

2) Beträgt der Gebäudeabstand nicht 15 Fuß, aber doch 8 Fuß, so kann nach Umständen vom Oberamt die Führung äußerer Brandmauern erlassen und die Aufführung von Niegelwerk unter der Bestimmung gestattet werden, daß die Ausmauerung der Riegelfelder die Riegel­hölzer nach außen um Dachplattendicke überragt, die Riegelhölzer spätestens in drei Jabren mit angenagelteu Ziegelplatten überdeckt werden und die ganze Wandfläche mit haltbarem Mörtel verpuff wird.

3) Beträgt der Abstand nicht 8 Fuß, so hat es bei der oben angegebenen Vorschrift sein Verbleiben, wonach auf den anderen Gebäuden gegenüberstehenden Seiten entweder förmliche Brandmauern zu führen sind, oder, wo diese der Kostbarkeit wegen nicht anwendbar sind, 5- zöllige (Dezimal-Maaß) Vormauerung anzu- bringcn ist.

II. Sodann wird in Ansehung der beste­henden Vorschrift, wonach Scheunen (wozu auch Gebäude gehören, welche neben einem Scheunenraum von mehr als 30 Fuß Länge auch eine Wohnung unter Einem Dach enthal­ten) 30 Fuß entfernt von anderen Gebäuden aufzuführen, oder, sofern sie in geringerer Ent­fernung gestattet werden, mit steinernen Umfas­sungsmauern (Brandmauern) aufzuführen sind (General-Verordnung vom 13. April 1808 Lit. u 8- 4 und Ministerial-Vcrfügung vom 4. Ap­ril 1849 Nro. 3740) den Oberämtern einge­räumt, in dem Falle, wenn die Entfernung der Scheunen von anderen Gebäuden 20 Fuß be­trägt, die Verpflichtung auf den anderen Ge­bäuden gegenüberstehenden Seiten steinerne Um­fassungsmauern (Brandmauern) aufzuführen, zu erlassen, und zu gestatten, daß Riegelwan-