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Neuenbürg.
Die Ausstände der öffentlichen Kaffen sind in manchen Gemeinden auf eine bedenkliche Höhe angewachsen. Wenn auch ein Theil den ungünstigen Verhältnissen der lezten Jahre zuzuschreiben ist, so kommt doch der größere Theil ans Rechnung der Lauigkeit der Ortsvorsteher und Kassenbeamten in Beitreibung der öffentlichen Schuldigkeiten. Wie aber eine zu große Nachsicht auf der einen Seite für die öffentlichen Kaffen Gefahr von Verlusten bringt, so ist sie auf veränderen Seite für die Schuldner selbst höchst nachtheilig, indem mit dem Anwachsen der Rückstände die Möglichkeit ihrer Bezahlung sich vermindert. Es ist daher Pflicht der Ortsvorsteher und Rechner, den Einzug der öffentlichen Schuldigkeiten fortwährend mit allem Nachdruck zu betreiben, zu dem Ende öfters Einzugstäge zu halten und gegen säumige Schuldner mit Exekution einzuschreiien.
Das Oberamt wird bei den Nechnungsab- hören strenge Rechenschaft von den Ortsvvrstehern Gemeinde- und Stiftungspflegern über ihre dies- fallsige Thätigkeit verlangen und jede Verfäum- niß unnachsichtlich rügen.
Schließlich wird bemerkt, daß die Verwaltungsaktuare in Stellung der Rechnungen durch Ausftände nicht gehindert werden dürfen.
Den 14. November 1849.
K. Oberamt.
D a u r.
Neuenbürg.
Bei den kürzlich abgehaltenen Zunstversamm- lungen ist allgemein über häufige unbefugte Betreibung zünftiger Arbeiten (Pfuscherei) geklagt und hiebei beschwerend vorgebracht worden, wie nicht selten von Seiten der Ortsvor- stcher unterlassen werde, einem solchen Unfug gehörig zu steuern, indem dieselben sich damit begnügen, daß von Seiten der Pfuscher Gewerbesteuer bezahlt werde.
In lezterer Beziehung hatte das Oberamt aus Anlaß von Untersuchungen wegen Pfuscherei selbst bestätigende Wahrnehmungen zu machen.
Die Unterzeichnete Stelle sieht sich daher veranlaßt, die Ortsvorsteher unter Hinweisung auf die Bestimmungen der revid. Gewerbeordnung vom 5. August 1836 (Regbl. S. 386 ffg.) und der Instruktion zu derselben vom 12. Oktober 1837 (Regbl. S. 486 ffg.) zu strenger Handhabung des ihnen zunächst obliegenden Schuzes der Gewerbe mit dem Aussigen aufzufordern, daß etwaige Versäumniß gerügt werden müßte.
Den 15. November 1849.
K. Oberamt.
D aur.
O b e r a m t s g e r i ch t Neuenbürg.
Sch ul den-Liquidation.
In der Gantsache des
Weild. Michael Pfeiffer, gewcs. Bürgers und Fuhrmanns von Conweiler, werden die Schuldenliquidation und die gesezlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen am
Samstag den 8. Dezember d. I-, Morgens 9 Uhr
auf dem Nathhause in Conweiler vorgenommen werden.
Den Schuldheissenämteru wird aufgc- geben, die in den Stuttgarter allgemeinen Anzeigen erfolgte Vorladung mit den dort be- zeichneten Rechtsnachtheilen ihren Ortsangehörigen alsbald gehörig bekannt zu machen.
Neuenbürg, den 6. November 1849.
K. Oberamtsgericht.
Lindauer.
F o r st a m t Neuenbürg.
Revier Herrenalb.
Holz-Verkauf.
Unter den längst bekannten Bedingungen werden am nächstkommenden
Mittwoch den 21. d. Mts. auf dem Rathhause zu Herrenalb von früh 10 Uhr an in den hienach aufgeführtcn Staatswaldungen folgende Holzparthien im öffentlichen Aufstreich verkauft werden:
Schörsighalde und Artloch, Tannen- Langholz 318 Stämme, Klozholz 108 Stücke, Klafterholz, buchene Scheiter V« Klafter, birkene Scheiter Klafter, tannene Scheiter 2'/» Klafter;
Brennte wald nächst Herrenalb, Tannen- Langholz 523 Stämme, Klozholz 36 Stücke, Klafterholz, buchene Scheiter 2V- Klafter;
Pfahlwald, Tannen-Langholz 31 Stämme, Klozholz 1 Stück, Klafterholz, buchene Scheiter 3 Klafter;
Rennberg, Klafterholz, buchene Scheiter 2'/§ Klafter, birkene Scheiter 17 Klafter, Nadelholzscheiter 155V4 Klafter.
Unter dem Langholz befindet sich auch eine ziemlich beträchtliche Menge Holländerholz.
Durch die betreffenden Huthsdiener wird das dem Verkauf ausgesezte Holz den Kaufsliebhabern auf Verlangen an dem der Verkaufs- Verhandlung nächstvorhergehenden Tag im Walde vorgezeigt werden und ergeht daher an diese die Einladung, sich zu diesem Behuf früh 8 Uhr t bei dem K. Revierförster in Herrenalb einzu- ! finden.