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in erster Instanz der in Art. 16 u. 17 des Ge­sezes vom 14. April 1848 vorgesehenen Ab­lösungs-Commission zu.

Auf den Rekurs gegen die Entscheidungen her Ablösungs-Commission findet die Bestim­mung des Art. 17 des Gesezes vom 14. April 1848 ihre Anwendung.

Die Oberämter können in den ihnen durch gegenwärtiges Gesez übertragenen Verrichtungen durch von der Ablösungs-Commission ernannte Commissäre ersezt werden.

Art. 16.

Die Besizer dinglicher, vor der Verkündi­gung der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 22. August 1828 im Gebiete der von der leztern umfaßten Gewerbe entstandenen Gewerbs-Be­rechtigungen, mit welchen eine prwatrechtlich be­gründete ausschließliche Befugniß zum Betriebe des Gewerbes oder einzelner Theile desselben verbunden war, können zwar andere Personen, die an ihrer Gewerbsberechtigung keinen Theil nehmen, aber den gesezlichen Bedingungen der Gewerbeausübung Genüge gethan haben, an dem Betriebe des gleichen Gewerbes in dem Orte oder Bezirke, auf welchen sich ihre Aus- schließungs-Besugniß erstreckt, nicht hindern, dagegen steht ihnen sofern diese Befugniß nicht durch Verzicht von ihrer Seite, oder aus einem andern privatrechtlichen Grunde erloschen ist, ein Anspruch auf Entschädigung für die außer Wirksamkeit getretene Ausschließungsbefugniß zu.

Auf die Geltendmachung dieses Anspruches und die Bemessung und Leistung der anzu­sprechenden Entschädigung finden die Bestim­mungen der voranstehenden Art. 2 und 415 mit der Abweichung Anwendung, daß hier stets die eine Hälfte der Entschädigung von der Staatskasse, die andere Hälfte von der Gemeinde oder von dem Orte, über welche die Aus- schließungsbefugniß sich erstreckt, zu zahlen ist.

Für die Aufhebung der Ausschließungsrechte, welche Gewerben des Staatskammerguts inner­halb des Staatsgebiets und der Hofdomänen­kammer innerhalb ihrer Bezirke, oder Gewerben der Gemeinden und der in Art- 4 bezeichneten Stiftungen innerhalb der in demselben Artikel angegebenen Bezirke zükommen, findet keine Ent- schädigung statt.

Art. 17.

Als ausschließend im Sinne des voran- stehenden Art. 16 ist eine gewerbliche Befugniß nur dann anzuschen, wenn die Ausschließungs- Befugniß durch einen privatrechtlichen Titel entstanden ist, welcher im Interesse der Besizer der dinglichen Gewerbsberechtigung der zustän­digen Obrigkeit die Verpflichtung auflegte, keinen mit den Berechtigungs-Inhabern konkurrirenden Gewerbebetrieb in.dem Orte oder Bezirke zu verwilligen oder zuzulassen. Der Beweis eines solchen Titels liegt demjenigen ob, welcher die Entschädigung, anspricht.

Art. 18.

Realberechtigungen, welche mit keiner Ausschlies- sungs-Befugniß verbunden sind, bleiben bestehen.

Diese Bestimmung gilt auch für Nealbe- rechtigungen, mit welchen bis zum Erscheinen des gegenwärtigen Gesezes Bannrechte oder Ausschließungs-Befugnisse verbunden waren.

Art. 19.

Ist die Existenz oder der Umfang eines Bann- oder ausschließlichen Gewerberechts be­stritten und cs glaubt derjenige, welchem ein solches Recht, beziehungsweise dessen Umfang bestritten wird, in Folge der gesezlichen Auf­hebung der Bann- und ausschließlichen Gewerbe­rechte nach Art. 4 u. 16 dieses Gesezes Entschädigung verlangen zu können, so hat er in Gemäßheit der Art.6u. 16 dieses Gesezes seinen Anspruch bei dem Oberamte, in dessen Bezirke seine Gewerbsanlage gelegen ist, anzumelden und es ist sofort nach den Vorschriften dieses Gesezes die Entschädigung zu bestimmen, welche zu leisten ist, wenn das vermeint­liche Recht überhaupt entweder in dem behaupteten oder nur in einem beschränkten Umfange bestand.

Die Entscheidung solcher Streitigkeiten steht den ordentlichen Gerichten zu. Sind dergleichen zur Zeit der Verkündigung dieses Gesezes be­reits anhängig, so hat die betreffende Gerichts­stelle die wegen der Uebernahme der Entschädi­gung betheiligte Staats-Finanzstelle, beziehungs­weise die Gemeinde- oder Ortsbehörde (Art. 5) zur Erklärung über die Fortsezung des Rechts­streits aufzufordern und nach den Grundsäzen über die Wiederaufnahme eines bürgerlichen Rechtsstreits weiter zu verfahren.

Bei Streitigkeiten, welche zur Zeit der Verkündigung dieses Gesezes noch nicht anhängig sind, haben diejenigen, welche die Entschädigung für die Aufhebung des Bann- oder ausschließ­lichen Gewerberechts zu leisten haben (Art. 5 und 16), als Hauptparteien auszutreten.

Erhebt derjenige, dem ein Bann- oder aus­schließliches Gewerbrecht, beziehungsweise sein Umfang, Ln einem zur Zeit der Verkündigung dieses Gesezes bereits anhängigen Prozesse be­stritten wird, keinen Entschädigungsanspruch in der im Art. 6 und 16 dieses Gesezes bestimmten Weise, so hat das Gericht, bei welchem der Streit anhängig ist, denselben nach den Rechts- Vorschriften zu behandeln, die für den Fall, daß der Hauptgegenstand eines Streites durch Zufall zu Grunde gegangen ist, gegeben sind.

Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzüge dieses Gesezes beauftragt.

Gegeben, Ludwigsburg den 8. Juni 1849.

Wilhelm.

Der Chef des Departements des Innern:

Duvernop.

Der Chef des Finanz-Departements:

, Goppelt.

Auf Befehl des Königs, der Kabinetsdirektor: Maucfer.