260

zum Anhalt für die Berechnung des Grundstocks- Soll nehmen und auf demselben fortbauen.

In den «reisten Gemeinden, in welchen dieser Fall eintritt, werden von der Kreisregierung genehmigte Beschlüße über die allmählige Her­stellung der festgesezten Fondösumme vorliegen.

Auf die Einhaltung derselben haben die Ober­ämter nachdrücklich zu dringen und, soweit noch keine Beschlüsse vorliegen, gelegenheitlich der Re­vision und Abhör der Gemeinderechnungen von 164 V« in welchen dieser Erlaß seinem ganzen Inhalt nach erstmals auszuführen ist, solche fas­sen zu laßen, und mit wohlerwogenem gutachtli­chem Bericht unter genauer Darstellung des Grundstocks - Solls und Hat hieher vorzulegen.

Insoweit die Oberämter wegen der von der Regierung schon länger beabsichtigten definitiven Verfügung über die Grundstocks - Verwaltung auf die Rechnungs-Zustands-Berichte der leztern Jahre nicht beschieden worden sind, haben sie für jede einzelne Gemeinde Grundstocksberechnungen für den Anfangsbestand nach dem Rechnungs- Ergebniß Ibis zum 1. Juli 1843 zu fertigen. Denselben sind die Summen zu Grunde zu le­gen, welche der Gemeinde-Grundstock nach der auf die Rechnungs-Zustands-Berichte lezt er­haltenen definitiven Verfügung haben solle, und diesem aus den jüngern Rechnungszustands- Berichten dasjenige zuzurechnen, was von ver­äußerten Grundstockstheilen wegen eingegangener alter Ausstände und in Folge von Vermächtnis­sen demselben ersezt und zuge'chlagen werden muß, anderseits aber dasjenige wieder abzurechnen, was inzwischen und bis zum Schluß der Rechnung pro 184Vs auf den Natural-Grundstock ver­wendet worden ist.

Diese Berechnungen haben sie so zeitig zu ent­werfen, daß sie längstens bis 10 Oktober in die Hände der Verwaltungs-Aktuare kommen, welche sowohl als die Gemeindebehörden von dem In­halt dieser ganzen Verfügung in Kenntniß zu sezen sind.

Indem Lezteres hiedurch geschieht, versieht man sich zu den Verwaltungs-Aktuaren, daß sie vor­stehendem Erlaß genau Nachkommen werden, und wird denselben noch bemerkt, daß sie die von dem Oberamte zu fertigenden Grundstocks-Be­

rechnungen, zu welchem Behufe die Ortsvor- ,

sicher die Gemeinderechnungen pro 184'/- und ^

184V- jedoch ohne Beilagen binnen 14 Tagen ein­zusenden haben, seiner Zeit erhalten werden.

Am 26. Juli 1844.

K. Obcramt.

F. d. l. abw. O. A.

Art. Ackermann.

_ St. D. '

Neuenbürg. (An die Binnencontrolestellen.) 1

Zur Beseitigung entstandener Zweifel und zur 1

Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens '

hinsichtlich der Controlpflichtigkeit baumwollener, f

mit andern Gespinnsten gemischter Maaren im I

Binnenlande, haben die Regierungen der Zoll- ^

Vereinsstaaten sich dahin vereinbart:

daß alle mit Baumwolle gemischten Stoffe, welche sprachgebräuchlich als solche bezeichnet !

werden ohne Rücksicht auf das quantitative ^

Verhältniß der einzelnen Bestandtheile, der t

Waareneontrole im Binnenlande unterwor- I

fen seyen.

Dieses wird den Controlestellen mit dem Be­merken eröffnet, daß auf Gewebe, welche sprach- gebräuchlich nicht als gemischte Stoffe, sondern auch dann, wenn sie eine Beimischung von Baum­wolle enthalten (wie z. B. Leinwand und an­dere leinene Gewebe, in denen sich Baumwolle eingewebt findet) nach dem Gespinnste, welches ihren Hauptbestandtheil bildet, bezeichnet werden, die Waareneontrole im Binnenlande überhaupt keine Anwendung finde. ?

Neuenbürg den 6. August 1844.

K. Oberamt _ Leypold.

Bekanntmachung.

Mit Genehmigung hoher Regierung des Mirtel- Rheinkreises und desfalsigen Erlaßes Gr. Bezirks- Amts d. h. vom 13. Juli d. I. Nro. 7410 werden in hiesiger Stadt, monatliche Viehmärkte abgehalten werden, nämlich erstmals:

Den Iten Donnerstag im September d. I.

Iten Donnerstag im Oktober.

Iten Dienstag vor Martini.

Iten Donnerstag im Dezember.

Gernsbach den 25. Juli 1844.

Gemeindcrath

Drißler.

Mit zwei Beilagen.