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zum Anhalt für die Berechnung des Grundstocks- Soll nehmen und auf demselben fortbauen.
In den «reisten Gemeinden, in welchen dieser Fall eintritt, werden von der Kreisregierung genehmigte Beschlüße über die allmählige Herstellung der festgesezten Fondösumme vorliegen.
Auf die Einhaltung derselben haben die Oberämter nachdrücklich zu dringen und, soweit noch keine Beschlüsse vorliegen, gelegenheitlich der Revision und Abhör der Gemeinderechnungen von 164 V« in welchen dieser Erlaß seinem ganzen Inhalt nach erstmals auszuführen ist, solche fassen zu laßen, und mit wohlerwogenem gutachtlichem Bericht unter genauer Darstellung des Grundstocks - Solls und Hat hieher vorzulegen.
Insoweit die Oberämter wegen der von der Regierung schon länger beabsichtigten definitiven Verfügung über die Grundstocks - Verwaltung auf die Rechnungs-Zustands-Berichte der leztern Jahre nicht beschieden worden sind, haben sie für jede einzelne Gemeinde Grundstocksberechnungen für den Anfangsbestand nach dem Rechnungs- Ergebniß Ibis zum 1. Juli 1843 zu fertigen. Denselben sind die Summen zu Grunde zu legen, welche der Gemeinde-Grundstock nach der auf die Rechnungs-Zustands-Berichte lezt erhaltenen definitiven Verfügung haben solle, und diesem aus den jüngern Rechnungszustands- Berichten dasjenige zuzurechnen, was von veräußerten Grundstockstheilen wegen eingegangener alter Ausstände und in Folge von Vermächtnissen demselben ersezt und zuge'chlagen werden muß, anderseits aber dasjenige wieder abzurechnen, was inzwischen und bis zum Schluß der Rechnung pro 184Vs auf den Natural-Grundstock verwendet worden ist.
Diese Berechnungen haben sie so zeitig zu entwerfen, daß sie längstens bis 10 Oktober in die Hände der Verwaltungs-Aktuare kommen, welche sowohl als die Gemeindebehörden von dem Inhalt dieser ganzen Verfügung in Kenntniß zu sezen sind.
Indem Lezteres hiedurch geschieht, versieht man sich zu den Verwaltungs-Aktuaren, daß sie vorstehendem Erlaß genau Nachkommen werden, und wird denselben noch bemerkt, daß sie die von dem Oberamte zu fertigenden Grundstocks-Be
rechnungen, zu welchem Behufe die Ortsvor- ,
sicher die Gemeinderechnungen pro 184'/- und ^
184V- jedoch ohne Beilagen binnen 14 Tagen einzusenden haben, seiner Zeit erhalten werden.
Am 26. Juli 1844.
K. Obcramt.
F. d. l. abw. O. A.
Art. Ackermann.
_ St. D. '
Neuenbürg. (An die Binnencontrolestellen.) 1
Zur Beseitigung entstandener Zweifel und zur 1
Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens '
hinsichtlich der Controlpflichtigkeit baumwollener, f
mit andern Gespinnsten gemischter Maaren im I
Binnenlande, haben die Regierungen der Zoll- ^
Vereinsstaaten sich dahin vereinbart:
daß alle mit Baumwolle gemischten Stoffe, welche sprachgebräuchlich als solche bezeichnet !
werden ohne Rücksicht auf das quantitative ^
Verhältniß der einzelnen Bestandtheile, der t
Waareneontrole im Binnenlande unterwor- I
fen seyen.
Dieses wird den Controlestellen mit dem Bemerken eröffnet, daß auf Gewebe, welche sprach- gebräuchlich nicht als gemischte Stoffe, sondern auch dann, wenn sie eine Beimischung von Baumwolle enthalten (wie z. B. Leinwand und andere leinene Gewebe, in denen sich Baumwolle eingewebt findet) nach dem Gespinnste, welches ihren Hauptbestandtheil bildet, bezeichnet werden, die Waareneontrole im Binnenlande überhaupt keine Anwendung finde. ?
Neuenbürg den 6. August 1844.
K. Oberamt _ Leypold.
Bekanntmachung.
Mit Genehmigung hoher Regierung des Mirtel- Rheinkreises und desfalsigen Erlaßes Gr. Bezirks- Amts d. h. vom 13. Juli d. I. Nro. 7410 werden in hiesiger Stadt, monatliche Viehmärkte abgehalten werden, nämlich erstmals:
Den Iten Donnerstag im September d. I.
„ Iten Donnerstag im Oktober.
„ Iten Dienstag vor Martini.
„ Iten Donnerstag im Dezember.
Gernsbach den 25. Juli 1844.
Gemeindcrath
Drißler.
Mit zwei Beilagen.