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streichs-Verkaufe gebracht, wozu sich die Liebhaber bei dem Försterhause zu versammeln haben.

Die Ortsvorsteher werden mit der Bekannt­machung beauftragt.

Neuenbürg den 21. Mai 1844.

K. Forstamt v. Moltke.

Birkense ld. Holzverkauf.

In dem Gemeindewald werden am Dienstag den 28. Mai d. I. Morgens 8 Uhr 115 Stük eichene Klöze, welche sich theils zu Holländer­und Bauholz, theils zu Küfer - Glaser - und Wagnerholz eignen, in der Länge von 10 bis 30 Fuß versteigert.

Desgleichen am 29. Mai Morgens 6 Uhr Scheiter-und Prügelholz circa 100 Klafter Ei­chenschälholz. Die Herrn Ortsvvrsteher werden gebeten, es bekannt machen zu lassen.

Den 18. Mai 1844.

Schuldhciß T r ä n k l e.

Land rvrrth sch aftli ches.

(Aus dem Hohenhcimer Wochenblatt.)

Bekanntmachung wegen Eröffnung der neu gegründeten Ackerbauschule zu Ochsenhausen. d

Unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom ^ 28. Mai 1842, betreffend die Stiftung zum An­denken der 25jährigen Negierung Seiner Ma- ^ jestät des Königs (Neg. B. S. 307) macht die - Unterzeichnete Stelle bekannt, daß von den nach jener Verordnung gegründeten zwei Ackerbau- schnlen nun auch diejenige auf der Staatsdomäne Ochsenhausen, und zwar mit dem ersten August 1843 eröffnet werden wird.

Die Anstalt, welche den Zweck hat, junge Männer, vornehmlich aus dem Bauernstände, theils zu besserer Bcwirtbschaftung ihres eigenen Grundbesizes fähiger zu machen, theils zu tüchti­gen Pächtern und Gutsaufsehern auszubilden, wird bei der Unterweisung der Zöglinge, deren Zahl auf zehn festgesezt ist, im Allgemeinen die gleiche Richtung, wie die Ackerbauschule in Ho­henheim , einhalten.

Die Bedingungen der Aufnahme und die üb­rigen Verhältnisse, in welche die Zöglinge treten, sind im Wesentlichen folgende:

1) Der Aufzunehmende muß das 17. Lebens­jahr zurückgelegt haben;

2) vollkommen gesund und körperlich so er­starkt seyn, um die verschiedenen Handarbeiten, welche die Zöglinge zu leisten haben, mit Aus­dauer verrichten zu können;

3) in den Feldarbeiten und sonstigen Hand­griffen den für den landüblichen Betrieb nöthigen Grad der Fertigkeit schon besizen;

4) Lesen, Schreiben und Rechnen verstehen und die nöthige Fähigkeit haben, einen einfachen und verständlichen Lehrvortrag über Landwirthschaft aufzufassen.

5) Über sittlichgute Aufführung und über seine Vermögensverhältnisse muß sich jeder Bewerber durch Zeugnisse ausweisen; auch muß er Tauf­schein und Heimathchein beibringen. Die unter 3 und 4 erwähnten Fertigkeiten und Kenntnisse hat er bei einer vor der Aufnahme in der Anstalt mit ihm vorzunehmenden Prüfung darzulegen.

6) Jeder Eintretende hat sich in der Regel zu einer dreijährigen Lehrzeit zu Verpflichten. Nur bei der dißmaligen ersten Aufnahme können, da die regelmäßige Eintheilung nach dem Alter der Zöglinge noch nicht getroffen ist, Einzelne auch auf 1 oder 2 Jahre ausgenommen werden.

7) Die Zöglinge haben kein Lehrgeld zu ent­richten und erhalten die Kost mit Getränke, die Wohnung, Heistung, Licht, Betten, Unterrichts­bedürfnisse, sowie die Verpflegung bei Erkrank­ungen theils für ihre Arbeit theils unentgeltlich aus den Mitteln der Stiftung. Dabei werden ihnen jährlich Prämien ausgetheilt, mit denen sie, bei einfacher Lebensweise, die übrigen nöthigen Bedürfnisse bestreiten können, so daß sie keiner Geldunterstüzungen von ihren Eltern bedürfen.

Mit guter und reinlicher Kleidung und ge­nügendem Leibweißzeug müssen sie jedoch bei ihrem Eintritt in der Regel versehen seyn und sie haben diese Gegenstände auf ihre Kosten in geordnetem Zustande zu erhalten.

Die Bewerber um die Aufnahme haben sich währenddes Monats Mai 1843, mit dessen Be­ginne der Vorsteher der Ackerbauschule, Oekon- omierath Horn, in Ochsenhausen aufziehcn wird, unter Anschluß der nach P. 5 nöthigen Ausweise bei diesem zu melden, worauf ihnen der Tag der