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behalten ist; daher die Saamen-Gewinnung der Beurtheilung des Forstamts zu unterstellen und hiezu die Erlaubniß eingeholt werden muß.

Nachdem die Erlaubniß zur Saamensammlung ertheilt seyn wird, darf die Einsammlung nur erfahrenen und vertrauten Personen mittelst Aus­stellung von Erlaubniß-Scheinen, welche die Distrikte und die Zeit der Saamenerndte zu bestimmen haben, gestattet werden.

In dieser Beziehung dient zur allgemeinen Norm, daß das Sammeln der Zapfen von Weistannen und Nothtannen nicht vor Martini und der Forchenzapfen nicht vor Anfang Dezem­ber beginnen darf. Die Uebertreter dieser Be­stimmung, sind neben dem Verlust der gesamm­elten Zapsen in eine Strafe von 3 fl. 15 kr. zu verurtheilen.

Mit gleicher Strenge haben die Ortsvorsteher gegen diejenigen Saamenhändler einzuschreiten, von denen bekannt geworden ist, daß sie unreif­en oder in Backöfen ausgeklengten Saamen zum Kaufe antragen.

Hienach haben sich die Ortsvorsteher zu achten und das Waldschuz-Personal zu einer strengen Aufsicht anzuweisen, damit der unzeitigen und somit der Waldcultur nachtheiligen Saamenerndte möglichst begegnet wird.

Neuenbürg den 19. November 1843.

K. Forstamt. v.Moltke.

Forchen - und Fichten - Zapfen- Ankauf.

Forstamt Neuenbürg. Zum Betrieb der in Neuenbürg errichtet werdenden Saamen- Darre wird eine Quantität Forchen-und Ficht­enzapfen, welche theils in Neuenbürg, theils in Liebenzell abzuliefern sind, angekauft. Auch werden Erlaubnißscheine zum Forchen - Zapfen- Sammeln in den Staatswaldungen gegen die Verbindlichkeit zur Natural-Lieferung um an­gemessene Preise, ausgestellt.

Die Ortsvorsteher werden mit der Bekannt­

machung unter dem Anfügen beauftragt, daß das Brechen der Forchenzapfen Anfangs Dez­ember beginnen darf und daß die Lieferungs- Offerte dem Forstamte unmittelbar anzuzeigen, die Erlaubnißscheine aber bei den betreffenden Revierförstern nachzusuchen sind.

Neuenbürg den 20. November 1843.

K. Forstamt. v. Moltke.

Holzbedürfniß - Aufnahme.

Forstamt Neuenbürg. Die Ortsvorsteher werden angewiesen, zu den jährlichen Holzbe- dürfm'ß-Registern, den Brenn-Bau und Hand­werks-Holz-Bedarf pro 1844, so weit solcher aus den Gemeinde und Privatwaldungen nicht befriedigt werden kann, zu verzeichnen und da­bei folgende allgemeine Vorschriften zu beobachten:

1. Brennholz darf aus Staatswaldungen nur den anerkannt unbemittelten Ortsangehör­igen abgegeben werden, wenn sich der Gc- meinderath zur Bezahlung des Revierprei­ses verbindlich gemacht hat.

2. Bauholz-Gesuche müssen durch genaue Üb­erschläge gehörig begründet und erwiesen seyn, daß die benöthigten Sortimente aus Gemeinde- und Privatwaldungen nicht be­zogen werden können. Die gleiche Voraus- sezung gilt auch

3. in Beziehung auf die Handwerks-Gesuche, von welchen übrigens nur die der Wag­ner , der Kübler, der Küfer, der Sargen- Rechen- Schindeln- und Holzschuhmacher, so weit die Schlag-Erzeugnisse zureichen, eine Willfahrung zu erwarten haben.

Die Bau-und Handwerksholz-Petenten ha­ben sich sogleich unterschriftlichzu erklären, daß, im Falle sie das empfangene Holz anderweitig verwenden oder veräußern, sie sich der Covvent- ional-Strafe des hälftigen Holzwerths unter­ziehen.

Die hiernach ausgefertigten Holzbedarfslisten