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Amts - und Intelligenz - Blatt

für den Oberamtsbezirk

Neuenbürg.

22. Juli 18A3. Samstag kro. 87.

Amtliches.

Neuenbürg. (An die SchuldheißenämterJ Die OrtSvorsteher haben diejenigen in ihren Gemeinden-befindlichen Personen, welche ihre Kapitalien bei dem Oberamte zu satireu haben, schriftlich zu veranlaßen, ihre Faßionen pro 184'J zu diesem Zweck nach dem Stande ihrer bei Privaten stehenden Kapitalien auf 1. Juli d. I. hieher längstens bis 1. August d. I. einzusenden. Die Ortsvorsteber haben die Eröffnungsurkunden hierüber ebenfalls sogleich einzusenden und werden zugleich mit der Vornahme des ihnen obliegenden Aufnahm-Geschäfts auf 1. Juli d. I. nach der im Wochenblatte von 1839 S. 261 gegebenen Anleitung beauftragt, zu welchem Zweck denselben der Vorgang durch die Amtsboten zugesendet werden wird. Bis 5. August d. I. wird der Verlegung des Geschäfts unter Anschluß der Kostenszettel entgegengesehen.

Am 19. Juli 1343.

K. Oberamt.

Leypold.

Zur Verhütung von Steuerausständen bei den Gemeinden sieht man sich veranlaßt, folgendes anzuordnen:

Auf den 1. September d. I. hat jeder Orts­vorsteher auf den Grund eines ihm vom Ge- m ftuSepfleger zu übergebenden speciellen Ver- zeichnißes der Steuerrestanten einen Bericht zu erstatten, worin anzugeben ist, ob und welche Steuerausstä'nde nach der Steuerabrechnung von 1842 43 Vorhanden sind, die einzelnen Schuld­

ner rmter Betrag sind zu bezeichnen, ebenso welche Verfügungen vom Ortsvorsteher und Ge­meindepfleger zu Beitreibung des Ausstands ge­schehen sind und warum sie ohne Erfolg blieben. Wenn keine Ausstände vorhanden sind, so ist eine Fehlanzeige zu erstatten. Das Oberamt wird sodann auf den Grund dieser Berichte über die Zuläßigkeit etwaiger Ausstände erkennen, und die Abrechnung für geschloßen erklären, oder aber anordnen^daß mit dem Steuereinzug fort­gefahren werden muß. Die dießfallsigen ober- amtliche Erlaße sind der Rechnung bcizunume- rireu, und ohne solche obercuytliche Genehmi­gung darf kein Ausstand mit- dem Ausgabel^ver- rechnet werden. Die Ortsvorsteher und Gemein- depflegcr werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie für jeden Ausstand zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie nicht Nachweisen kön­nen, daß von ihnen Alles geschehen ist, was zu Beitreibung derselben nöthig und möglich war, und daß somit weder den Einbringer noch den Ortsvorsteher irgend eine Schuld trifft. Künftig ist auf denselben Termin jedes Jahr der gleiche Bericht zu erstatten.

Neuenbürg den 19. Juli 1843.

K. Oberamt.

Leypold.

Holzversteifterunq.

Forstamt Neuenbürg. R evier Herrenalb. Aus den Staatswaldungen Rcnnberg, Pfahl­wald . Brentcwald rc. bei Herrenalb gelegen, wer­den mittelst Aufstreich verkauft;

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