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Amts - und Intelligenz - Blatt

fürden Oberamtsbezirk

Neuenbürg.

19. Juli 1843. Mittwoch Nro. 36.

Amtliches.

Die Schuldheißenämter Dobel, Feldrennach, Herrenalb, Jgelsloch, Maisenbach, Oberleng- enhard, Oberniebelsbach, Rothensohl und Wald« rennach, von denen die Hunde - Aufnahms - Listen noch nicht eingesendet wurden, werden erinnert, dies unfehlbar bis nächsten Botentag zu thun.

Neuenbürg den 14. Juli 1843.

K. Oberamt.

Leypold.

Don den Orten Neuenbürg, Engelsbrand, Grunbach, Herrenalb, Höfen, Rothensohl und Wildbad stehen noch die vorgeschriebenen Voll­zugsberichte über die Ergänzungs-Wahl des Bürger-Ausschußes aus. Die Ortsvorsteher werden daher erinnert, dieselben gewiß bis nächsten Botentag hieher einzufenden.

Neuenbürg den 14. Juli 1643.

K. Oberamt.

Leopold.

Da nach der K. Verordnung vom 14.-15- Juni d. I. die Amts-Pflege die Hälfte der ausgeschriebenen Brandsteuer von 184V. bereits auf den 1. September d. I. an die Haupt- Kasse in Stuttgart eingelieferthaben muß, so haben auch die Gemeindepfleger den hälftigen Betreff der einzelnen Gemeinden an dieser Steuer so zeitig an die Amtspflege abzuliefern, daß leztere längstens bis zum 19. August d. I. keinen dißfalsigen Ausstand mehr habe. Die Gemeindepfleger können mit der Lieferung

zugleich Abschlags-Zahlungen an den weiteren noch nicht ausgeschriebenen Steuern von 184°/, auf die Monate Juli und August nach Maas­gabe ihrer ferndigen Schuldigkeiten verbinden. Die Orts-Vorstände haben für Vollziehung die­ser Anordnung Sorge zu tragen.

Neuenbürg den 15. Juli 1843.

K. Obcramt Leypold.

Neuenbürg. Von dem Stadtrath dahier wurde heute in Betreff des, von den Bäckern ver­kauft werdenden sogenannten Schwarzbrvds, welches entweder aus Kernen-Nachmehl, oder aus einer Mischung von Roggenmehl mit Ker­nenmehl gebacken wird, folgende Bestimmung ge­troffen, welche hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.

1) Das sogenannte Schwarzbrod soll von nun an ebenso der polizeilichen Aufsicht und Nach­wägung unterworfen seyn, wie das weiße oder reine Kernenbrod,

2) es darf daßelbe nicht anders, als in Laiben von 6 oder 3 Pfund, gebacken werden,

3) sodann unterliegt es von nun an auch in der Art der obrigkeitlichen Taxirung, daß 6 Pfund davon gleich 4 Pfund und 3 Pfund gleich 2 Pfund des weißen oder reinen Kernenbrods gehalten werden.

Den 17. Juli 1843.

Stadt- Schuldheißenamt Fischer.