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Ta übrigens das Gesez zwischen ganz eltern­losen und solchen Waisen nicht unterscheidet, welche nur einen Theil ihrer Eltern verloren baben, auch nach seitheriger Uebung sowohl von den Oberämtern als von dem Steuer-Rc- visoratc vatcr-vdcr mutterlose Waisen vielfältig wie ganz elternlose behandelt worden sind, so ist das Steuerrevisorat nach einem weiteren Erlasse des Steuercollegiums an ein Oberamt -es Schwarzwaldkreises vom 28. Januar 1843 sihon unterm 22. Juni 1842 angewiesen word­en, alle und jede Waisen, sowohl halb als ganz elternlose nach den Bestimmungen des Ge- sezes vom 22. Julii 1836 und der so eben an­geführten Verfügung des K. Steuercollegiums vom 29. Julii 1839 Nro. 4674 bis zu erlangt­er Volljährigkeit frei von der Capitalsteuer zu behandeln, wenn ihre Vermögens - und Ein­kommens - Verhältniße so beschränkter Art sind, rast sie der Befreiung nach den so eben ange­führten gcsezlichen Bestimmungen thcilhaftig werden, d. h. wenn

ihr Vermögen den Betrag von 3000 fl. nicht übersteigt, und

t>. wenn ihr übriges Einkommen, bestehe dieß in der Unterstüzung, welche sie bei dem noch lebenden Theile ihrer Eltern finden können, in Einkommen aus Dienstvcrhält- nißen oder auch welchen andern Einkomm­ens-Quellen immer, den Zins aus einem Capital von 3000 fl. nicht übersteigt.

Die Gemeindcräthe werden nun von dieser Verfügung mit dem Auftrag in Kenntniß gesezt, ein wachsames Auge darauf zu richten, daß die in Frage stehenden Pflegbefohlenen bei der Ca- vitalsteuer-Aufnahme genau hiernach behandelt werden, widrigenfalls anher Anzeige zu erstatten.

Neuenbürg den 10. April 1843.

Königl. Oberamts-Gericht.

Lindauer.

Neuenbürg. Schulden - Liquidationen.

In hienach benannten Ganntsachen werden die Schuldenliquidationen und die gesezlich da­mit verbundenen weiteren Verhandlungen an hienach benannten Tagen vorgenommcn werden.

Den Schuldheißenämtern wird aufgcgeben, die in den Stuttgarter allgemeinen Anzeigen erfolgten Vorladungen mit den dort bezeichnet«:» Rechtsuachtheilen ihren Ortsangehörigen gehörig bekannt zu machen.

Und zwar: in der Ganntsache

1) des Wilhelm Kiefer, Bürgers und Tag­löhn crs von Arnbach am

Mittwoch den 10. Mai d. I. Morgens 8 Uhr auf dem Rathhause daselbst;

2) des Johann Friedrich Mettler, Bürgens und Holzhändlers von Höfen am

Donnerstag den 11, Mai d. I. Morg­ens 8 Uhr auf dem Nachhause daselbst, Neuenbürg den 7. April 1843.

K. Oberamtsgericht L i n d a u e r.

Herr Oberregierungsrath v. Schümm in Stuttgart hat vor einigen Jahren eine Heraus - gäbe der Brandversicheruugs-Ordnung mit An­merkungen und des Würtembergischen Polizei­strafrechts veranstaltet.

Seit der Zeit der Herausgabe dieser beiden Werke sind viele neue Verordnungen und Ver­fügungen sowohl in Brandversicheruugs - Bau - und Feuerpolizei-Sachen als auch in Betreff des Polizeislrafrechts erfolgt; es hat sich deßhalb und weil die erste Auflage ganz vergriffen ist, der Herausgeber entschloßen, eine zweite Auf­lage beider Werke herauszugeben. Der Preis für die Brandversicheruugs-Ordnung ist auf 36 kr. und der des Polizeiftrafgesezbuchcs für die Besizcr der ersten Auflage auf 1 fl. 12 kr. und für diejenigen, welche die erste Auflage nicht besizen, auf 4 fl. 30 kr. bestimmt.