Punkt 14. Sollen die Sulzen unzerschnitten, auch die Füße und Mäuler wohl gesäubert unter die Mezig gebracht und in einer gelöcherten Waage ausgewogen, auch die Kalbsgeräu­sche ganz gelaßen und weder Leber noch Börsen, noch etwas anderes davon geschnit­ten werden bei Strafe von 30 kr.

Punkt 15. Ihre Waagen sollen die Mezger, so oft sie gewogen, jedesmal umkehren, die Deiner ausschütten und selbige sauber hal­ten bei Strafe von2 fl.

8 . 6 .

In den Fällen, wo sich die Mezger des Schlacht­hauses zu bedienen haben, haben dieselben den Schlüßel dazu bei dem Fleischschauer abzulangen und solchen binnen 6 Stunden ihm wieder ein­zuhändigen, nachdem sie das Schlachthaus vor­her wieder sorgfältig verschloßen haben, bei son­stiger Strafe von jedesmal3 fl.

§. 7.

Der Fleischschauer hat alle Fälle, in welchen die Mezger die obigen Bestimmungen F. 1.6. insbesondere aber diejenigen, §. 5. n bis Z nicht genau beobachten, überhaupt alle Verfehlungen derselben gegen die bestehenden Geseze und Ver­ordnungen sogleich zur Anzeige bei dem Orts- vorstand zu bringen, widrigenfalls er selbst ver­antwortlich gemacht und bestraft wird.

8 . 8 .

Der Fleischschauer bezieht vom 1. Juli 1843 an hinfort keinen siren Gehalt mehr; dagegen wird ihm aus der Gemeinde-Kaße von allem Vieh, welches die Mezger schlachten, und welches von ihm besichtigt wird, folgende Gebühr als Belohnung gereicht, als: von einem Ochsen oder Stier, und von einer Kuh, einem Rind oder einer Kalbin, überhaupt von allem Schlachtvieh, welches in dem Schlacht­hause geschlachtet werden muß...... 6kr.

von einem Kalb, Schaaf oder Hammel, und von einem Schwein............ 3 kr.

8. 9.

Sodann haben vom 1. Juli 1843 an die Mezger statt des.bisherigen jährlichen Schlachthauszinses für den Gebrauch des Schlachthauses und der in demselben befindlichen Geräthschaften von je­dem größern Stück Vieh, welches geschlachtet wird, eine Abgabe an die Gemeindecasse zu be­zahlenund zwar:

von einem Ochsen oder Stier..8 kr.

von einer Kuh oder Kalbin oder einem

Rinde ...... 4kr.

Diese Abgabe hat der Fleischschauer jedesmal sogleich zu erheben und alle Vierteljahre an die Stadtpflege abzulicfern. Eine Verkürzung der­selben von Seite des Mezgers wird mit dem zehenfachen Betrag bestraft. Es bleibt hieneben bei der Bestimmung, daß der Pumpbronnen im Schlachthause nicht von der Gemeinde unterhal­ten wird; sondern deßen Erhaltung lediglich den Mezgern überlaßen bleibt, soferne sie sich deßelben ferner bedienen wollen, indem das zur Reinlichkeit im Schlachthause erforderliche Wasser ganz in der Nähe deßelben aus dem Fluße zu haben ist. Auch sind obiger Abgabe diejenigen das Mezgergewerbe nicht treibenden Personen unterworfen, welchen ausnahmsweise gestattet wird, Vieh zu ihrem Hausbrauch im Schlacht­hause zu schlachten, was jedoch bei einem Vieh- Unfall auf die sogenannte Freibank kommt, ist von dieser Abgabe befreit.

§. 10 .

Der Fleischschauer hat alle seine Verrichtun­gen in ein tabellarisches Tagebuch einzutragen, welches folgende Rubriken enthalten muß.

Tag des Schlachtens und der Besichtigung, Fortlaufende Numer,

Name des Mezgers,

Gattung des geschlachteten Thiers,

Erfund der Beschaffenheit,

Gebühr für den Fleischschauer,

Erhobene Schlachthaus-Abgabe für die Stadt- Pflege^

(Fortsezung in der Beilage.)

Redigirt gedruckt und verlegt von C. Me eh in Neuenbürg.