Punkt 14. Sollen die Sulzen unzerschnitten, auch die Füße und Mäuler wohl gesäubert unter die Mezig gebracht und in einer gelöcherten Waage ausgewogen, auch die Kalbsgeräusche ganz gelaßen und weder Leber noch Börsen, noch etwas anderes davon geschnitten werden bei Strafe von — 30 kr.
Punkt 15. Ihre Waagen sollen die Mezger, so oft sie gewogen, jedesmal umkehren, die Deiner ausschütten und selbige sauber halten bei Strafe von—2 fl.
8 . 6 .
In den Fällen, wo sich die Mezger des Schlachthauses zu bedienen haben, haben dieselben den Schlüßel dazu bei dem Fleischschauer abzulangen und solchen binnen 6 Stunden ihm wieder einzuhändigen, nachdem sie das Schlachthaus vorher wieder sorgfältig verschloßen haben, bei sonstiger Strafe von jedesmal—3 fl.
§. 7.
Der Fleischschauer hat alle Fälle, in welchen die Mezger die obigen Bestimmungen F. 1.—6. insbesondere aber diejenigen, §. 5. n bis Z nicht genau beobachten, überhaupt alle Verfehlungen derselben gegen die bestehenden Geseze und Verordnungen sogleich zur Anzeige bei dem Orts- vorstand zu bringen, widrigenfalls er selbst verantwortlich gemacht und bestraft wird.
8 . 8 .
Der Fleischschauer bezieht vom 1. Juli 1843 an hinfort keinen siren Gehalt mehr; dagegen wird ihm aus der Gemeinde-Kaße von allem Vieh, welches die Mezger schlachten, und welches von ihm besichtigt wird, folgende Gebühr als Belohnung gereicht, als: von einem Ochsen oder Stier, und von einer Kuh, einem Rind oder einer Kalbin, überhaupt von allem Schlachtvieh, welches in dem Schlachthause geschlachtet werden muß...... 6kr.
von einem Kalb, Schaaf oder Hammel, und von einem Schwein............ 3 kr.
8. 9.
Sodann haben vom 1. Juli 1843 an die Mezger statt des.bisherigen jährlichen Schlachthauszinses für den Gebrauch des Schlachthauses und der in demselben befindlichen Geräthschaften von jedem größern Stück Vieh, welches geschlachtet wird, eine Abgabe an die Gemeindecasse zu bezahlen—und zwar:
von einem Ochsen oder Stier..8 kr.
von einer Kuh oder Kalbin oder einem
Rinde ...... 4kr.
Diese Abgabe hat der Fleischschauer jedesmal sogleich zu erheben und alle Vierteljahre an die Stadtpflege abzulicfern. Eine Verkürzung derselben von Seite des Mezgers wird mit dem zehenfachen Betrag bestraft. Es bleibt hieneben bei der Bestimmung, daß der Pumpbronnen im Schlachthause nicht von der Gemeinde unterhalten wird; sondern deßen Erhaltung lediglich den Mezgern überlaßen bleibt, soferne sie sich deßelben ferner bedienen wollen, indem das zur Reinlichkeit im Schlachthause erforderliche Wasser ganz in der Nähe deßelben aus dem Fluße zu haben ist. Auch sind obiger Abgabe diejenigen das Mezgergewerbe nicht treibenden Personen unterworfen, welchen ausnahmsweise gestattet wird, Vieh zu ihrem Hausbrauch im Schlachthause zu schlachten, was jedoch bei einem Vieh- Unfall auf die sogenannte Freibank kommt, ist von dieser Abgabe befreit.
§. 10 .
Der Fleischschauer hat alle seine Verrichtungen in ein tabellarisches Tagebuch einzutragen, welches folgende Rubriken enthalten muß.
„Tag des Schlachtens und der Besichtigung, „Fortlaufende Numer,
„Name des Mezgers,
„Gattung des geschlachteten Thiers,
„Erfund der Beschaffenheit,
„Gebühr für den Fleischschauer,
„Erhobene Schlachthaus-Abgabe für die Stadt- Pflege^
(Fortsezung in der Beilage.)
Redigirt gedruckt und verlegt von C. Me eh in Neuenbürg.