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Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk Lalw
67. Jahrgang
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Samstag, den 11. Zum 1892.
Lbonnementrprei» vierteljährlich in der Stadt A) Pfg. und 80 Pfg. Trägerlohn, durch die Post bezogen Mk. 1. 15, sonst i» ganz WürttemZerg Mk. 1. 85.
Amtliche Wekanrrtmachurrgen.
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen, betreffend Vorschriften zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen über die Hegezeit des Wildes.
Vom 20. März 1891.
In Vollziehung der K. Verordnung, betreffend die Hegezeit des Wildes vom 30. Juli 1886 (Reg.- Blatt Seite 315), wird zur Sicherung der Einhaltung der in Z 1 derselben für die Schonung des Wildes getroffenen Verbote unter Bezugnahme auf Artikel 39 Ziffer 1 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg.-Blatt Seite 391) Nachstehendes verfügt:
8 - 1 -
-Mur Milk nnn -iner derieniaen Arten, welch?
nach Z. 1 der K. Verordnung vom 30. Juli 1886 einer Hegezeit unterliegen,*) befördert oder versendet, in Orte eingeführt, feilbietet oder verkauft, hat folgende Vorschriften zu beachten:
n) Allen Sendungen von Roth-, Dam- und Rehwild ist sowohl bei Beförderung mit Haut und Haar, wobei dasselbe nicht verpackt werden darf, als bei Versendung in zerlegtem Zustande (in einzelnen Theilen) ein den Namen und Wohnort des Absenders oder Verkäufers, den
*) Anmerkung.
Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder erlegt, noch gefangen, noch zum Verkauf gebracht oder angekauft werden darf, ist durch die angeführte Bestimmung nach den einzelnen Thiergattungen in folgender Weise festgesetzt:
Weim Kaarwikd:
1) für männliches Roth- und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai,
2) für weibliches. Roth- und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September,
3) für Rchböcke auf die Zeit vom 1- Februar bis 31. Mai,
4) für Rchgaisen auf die Zeit vom 1. Dezember bis 14. Oktober,
5) für Wildkälber und Damkitze. d. h. für die noch im Kalenderjahr ihrer Geburt stehenden Jungen des Roth- und Damwilds, auf das ganze Jahr,
6) für Kitzböcke, d. h. männliches Rehwild im Jahr der Geburt bis 14. Oktober,
7) für Hasen auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September.
6. Wei Jederwild:
1) für Auer- und Birkhähnen auf die Zeit vom 1. Juni bis 15. August,
2) für Auer- und Birkhühner auf die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Oktober,
3) für Feld- und Haselhühner, sowie für Fasanenhennen vom 1. Dezember bis 23. August,
4) für Fasanenhahnen vom 1. Februar bis 2 . August,
5) für Wachteln auf die Zeit vom 1. März bis 23. August.
6) für wilde Enten auf die Zeit vom 16. März bis 30. Juni,
7) für wilde Tauben auf die Zeit vom 1. März bis 30. Juni,
8) für Schnepfen und Bekassinen auf die Zeit vom 16. April bis 14. Juli,
je einschließlich der genannten Tage.
Tag der Erlegung und das Geschlecht des Wildes enthaltender Schein beizugeben.
d) Bei Versendung von Wild, welches einer der übrigen in Z. 1 der K. Verordnung vom 30. Juli 1886 unter ^ und L genannten Arten angehört, genügt neben Namen und Wohnort des Absenders die Angabe von Art und Stückzahl des Wildes auf dem auch hier beizugebenden Schein.
e) Das Roth-, Dam- und Rehwild ist beim Aufbrechen so zu behandeln, daß das Geschlecht auch dann mit Sicherheit noch erkannt werden kann, wenn das Geweih oder Gehörn abgenommen worden ist.
Wer solches Wild ohne Geweih, beziehungsweise Gehörn zum Verkaufe oder zur Versendung bringt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Geschlecht erkennbar bleibt.
. 8- 2.
Für die Beförderung von Wild mit der Eisen-
^a) ^AufgaLe"aks° ÄE fino
die in Z. 1 a und b verlangten Angaben, soweit sie nicht ohnehin schon im Frachtbrief enthalten find, in letzterem in Spalte „Erklärung wegen der etwaigen zoll- und steueramtlichen Behandlung" beizusetzen:
b) bei Aufgabe als Reisegepäck und Expreßgut ist der Schein mit den verlangten Angaben der Gepäck-Annahmestelle zum Anschluß an die Begleitpapiere (Gepäckkarte, Expreßgutkarte) zu übergeben.
8 - 3 .
Bei der Beförderung von Wild durch die Post ist der in Z. 1 a und b vorgeschriebene Schein
a) soweit Begleitadressen zur Verwendung kommen, an diesen zu befestigen:
b) soweit Packete bis zu 12'/- lrx innerhalb Württembergs ohne Begleitadressen verschickt werden dürfen, diesen Sendungen beizugeben.
8- 4-
Wird bei der Vorzeigung zur Einlieferung wahrgenommen, daß diese Vorschriften nicht genau eingehalten sind, so findet Annahme und Beförderung der Sendung mit der Eisenbahn und Post nicht statt. 8 - 5 .
Vorstehende Bestimmungen finden nur auf die in Württemberg zur Auflieferung kommenden, somit nicht auch auf die im direkten Verkehr zur Einfuhr nach Württemberg oder zur Durchfuhr nach anderen Staatsgebieten über die württembergischen Grenzen eintretenden Wildsendungen Anwendung.
8- 6.
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Mai 1891 in Wirksamkeit.
Stuttgart, den 20. März 1891.
Mittnacht. Schmid. Renner.
Vorstehende Ministerialverfügung wirv hiemit aufs Neue zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Anfügen, daß die Nichtbefolgung dieser Vorschriften der Strafandrohung des Art. 39, Ziffer 1 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 unterliegt.
Calw, den 9. Juni 1892.
K. Oberamt.
Schönmann A.-V.
Verfügung des Oberamts Calw, betr. die Sonntagsruhe irn Handelsgervercke vom IN. Juni 1892.
I.
Zufolge Kaiserlicher Verordnung vom 28. März 1892 (Reichsgesetzblatt S. 339) treten die Bestimmungen der ZZ 41a, 55 a, 105 a, 105 b Abs. 2, 105 e, 105 s, 105 k, 105 b und 1051 der Gewerbeordnung (Gesetz vom 1. Juni 1891) fürdie Handelsgewerbe, nicht auch für die Fabriken, Werkstätten u. s. w.) am 1. Juli 1892 in Kraft.
Als „Handelsgewerbe" gilt nicht nur der Groß- und Kleinhandel, einschließlich des Hausirhandels, sondern u. a. auch der Geld- und Kredithandel, die Leibanstalten, der Zeitungsverlag, die sogenannten Hilfsgewerbe des Handels rc., z. B. das Kommissionsgeschäft und die Handelslager. Auch die Thätigkeit des in den Kontoren der Fabriken, Werkstätten rc. beschäftigten Personals fallt darunter, tue HaKNsMAM"§KM"ü^8 ^ofifirftÄ^Merbe- ordnung und Z 3 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 26. März 1892 für alle Sonntage und für folgende nicht auf den Sonntag fallende Festtage: Christfest, Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Charfreitag, Christi Himmelfahrt; bei Katholiken außerdem: Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt.
Am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag und zufolge Bezirksstatuts auch am Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Sonntag Jnvocavit (Landesbuß- und Bettag), Palmsonntag, Charfreitag, Dreieinigkeitsfest, Himmelfahrtsfest, ersten Adventsonntag dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe überhaupt nicht beschäftigt werden und darf ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen überhaupt nicht stattfinden. An den übrigen Sonntagen und Festtagen darf die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handelsgewerbe und der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen nach W 41 a und 105 b Abs. 2 der Gewerbeordnung die Dauer von fünf Stunden nicht überschreiten und ist nur zulässig vor dem Vormittagsgottesdienst, und zwar von 7>/z—8>/- Uhr Vormittags, und nach demselben von 11—3 Uhr Nachmittags.
II.
Von den Bestiimnungen unter I. gelten folgende Ausnahmen:
1) An den letzten 3 Sonntagen vor Weihnachten ist der Geschäftsbetrieb in allen Verkaufsstellen und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in allen Handelsgewerben während acht Stunden und zwar in der Zeit von 7'/,—8'/- Uhr Vormittags und von 11 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends gestattet.
Eine Erweiterung der Geschäftsstunden für andere Sonn- und Festtage, an welchen wegen außerordentlicher Anlässe ein größerer Geschäftsverkehr stattfindet, bleibt besonderer oberamtlicher Verfügung Vorbehalten.
2) In Tein ach ist außerdem während der Dauer der Badsaison, d. h. in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September an den Sonntagen mit Ausnahme des Pfingstfestes der Geschäftsbetrieb in allen Verkaufsstellen und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in allen Handels- aewerben während 10 Stunden und zwar von 7—9 Uhr Vormittags und von 11 Uhr Vormittags bis 7 Uhr Abends gestattet. Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern, welche länger als 5 Stunden beschäftigt werden, ist