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Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk Lalw

67. Jahrgang

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Samstag, den 11. Zum 1892.

Lbonnementrprei» vierteljährlich in der Stadt A) Pfg. und 80 Pfg. Trägerlohn, durch die Post bezogen Mk. 1. 15, sonst i» ganz WürttemZerg Mk. 1. 85.

Amtliche Wekanrrtmachurrgen.

Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs­anstalten, des Innern und der Finanzen, be­treffend Vorschriften zur Sicherung der Ein­haltung der Bestimmungen über die Hegezeit des Wildes.

Vom 20. März 1891.

In Vollziehung der K. Verordnung, betreffend die Hegezeit des Wildes vom 30. Juli 1886 (Reg.- Blatt Seite 315), wird zur Sicherung der Einhalt­ung der in Z 1 derselben für die Schonung des Wildes getroffenen Verbote unter Bezugnahme auf Artikel 39 Ziffer 1 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg.-Blatt Seite 391) Nach­stehendes verfügt:

8 - 1 -

-Mur Milk nnn -iner derieniaen Arten, welch?

nach Z. 1 der K. Verordnung vom 30. Juli 1886 einer Hegezeit unterliegen,*) befördert oder versendet, in Orte eingeführt, feilbietet oder verkauft, hat fol­gende Vorschriften zu beachten:

n) Allen Sendungen von Roth-, Dam- und Reh­wild ist sowohl bei Beförderung mit Haut und Haar, wobei dasselbe nicht verpackt werden darf, als bei Versendung in zerlegtem Zustande (in einzelnen Theilen) ein den Namen und Wohnort des Absenders oder Verkäufers, den

*) Anmerkung.

Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder er­legt, noch gefangen, noch zum Verkauf gebracht oder an­gekauft werden darf, ist durch die angeführte Bestimm­ung nach den einzelnen Thiergattungen in folgender Weise festgesetzt:

Weim Kaarwikd:

1) für männliches Roth- und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai,

2) für weibliches. Roth- und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September,

3) für Rchböcke auf die Zeit vom 1- Februar bis 31. Mai,

4) für Rchgaisen auf die Zeit vom 1. Dezember bis 14. Oktober,

5) für Wildkälber und Damkitze. d. h. für die noch im Kalenderjahr ihrer Geburt stehenden Jungen des Roth- und Damwilds, auf das ganze Jahr,

6) für Kitzböcke, d. h. männliches Rehwild im Jahr der Geburt bis 14. Oktober,

7) für Hasen auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September.

6. Wei Jederwild:

1) für Auer- und Birkhähnen auf die Zeit vom 1. Juni bis 15. August,

2) für Auer- und Birkhühner auf die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Oktober,

3) für Feld- und Haselhühner, sowie für Fasanen­hennen vom 1. Dezember bis 23. August,

4) für Fasanenhahnen vom 1. Februar bis 2 . August,

5) für Wachteln auf die Zeit vom 1. März bis 23. August.

6) für wilde Enten auf die Zeit vom 16. März bis 30. Juni,

7) für wilde Tauben auf die Zeit vom 1. März bis 30. Juni,

8) für Schnepfen und Bekassinen auf die Zeit vom 16. April bis 14. Juli,

je einschließlich der genannten Tage.

Tag der Erlegung und das Geschlecht des Wildes enthaltender Schein beizugeben.

d) Bei Versendung von Wild, welches einer der übrigen in Z. 1 der K. Verordnung vom 30. Juli 1886 unter ^ und L genannten Arten angehört, genügt neben Namen und Wohnort des Absenders die Angabe von Art und Stückzahl des Wildes auf dem auch hier beizugebenden Schein.

e) Das Roth-, Dam- und Rehwild ist beim Auf­brechen so zu behandeln, daß das Geschlecht auch dann mit Sicherheit noch erkannt werden kann, wenn das Geweih oder Gehörn abge­nommen worden ist.

Wer solches Wild ohne Geweih, beziehungs­weise Gehörn zum Verkaufe oder zur Versend­ung bringt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Geschlecht erkennbar bleibt.

. 8- 2.

Für die Beförderung von Wild mit der Eisen-

^a) ^AufgaLe"aks° ÄE fino

die in Z. 1 a und b verlangten Angaben, so­weit sie nicht ohnehin schon im Frachtbrief ent­halten find, in letzterem in SpalteErklärung wegen der etwaigen zoll- und steueramtlichen Behandlung" beizusetzen:

b) bei Aufgabe als Reisegepäck und Expreßgut ist der Schein mit den verlangten Angaben der Gepäck-Annahmestelle zum Anschluß an die Be­gleitpapiere (Gepäckkarte, Expreßgutkarte) zu übergeben.

8 - 3 .

Bei der Beförderung von Wild durch die Post ist der in Z. 1 a und b vorgeschriebene Schein

a) soweit Begleitadressen zur Verwendung kommen, an diesen zu befestigen:

b) soweit Packete bis zu 12'/- lrx innerhalb Württembergs ohne Begleitadressen verschickt werden dürfen, diesen Sendungen beizugeben.

8- 4-

Wird bei der Vorzeigung zur Einlieferung wahrgenommen, daß diese Vorschriften nicht genau ein­gehalten sind, so findet Annahme und Beförderung der Sendung mit der Eisenbahn und Post nicht statt. 8 - 5 .

Vorstehende Bestimmungen finden nur auf die in Württemberg zur Auflieferung kommenden, somit nicht auch auf die im direkten Verkehr zur Einfuhr nach Württemberg oder zur Durchfuhr nach anderen Staatsgebieten über die württembergischen Grenzen eintretenden Wildsendungen Anwendung.

8- 6.

Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Mai 1891 in Wirksamkeit.

Stuttgart, den 20. März 1891.

Mittnacht. Schmid. Renner.

Vorstehende Ministerialverfügung wirv hiemit aufs Neue zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Anfügen, daß die Nichtbefolgung dieser Vor­schriften der Strafandrohung des Art. 39, Ziffer 1 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 unterliegt.

Calw, den 9. Juni 1892.

K. Oberamt.

Schönmann A.-V.

Verfügung des Oberamts Calw, betr. die Sonntagsruhe irn Handelsgervercke vom IN. Juni 1892.

I.

Zufolge Kaiserlicher Verordnung vom 28. März 1892 (Reichsgesetzblatt S. 339) treten die Bestimm­ungen der ZZ 41a, 55 a, 105 a, 105 b Abs. 2, 105 e, 105 s, 105 k, 105 b und 1051 der Gewerbe­ordnung (Gesetz vom 1. Juni 1891) fürdie Handels­gewerbe, nicht auch für die Fabriken, Werkstätten u. s. w.) am 1. Juli 1892 in Kraft.

AlsHandelsgewerbe" gilt nicht nur der Groß- und Kleinhandel, einschließlich des Hausirhandels, sondern u. a. auch der Geld- und Kredithandel, die Leibanstalten, der Zeitungsverlag, die sogenannten Hilfsgewerbe des Handels rc., z. B. das Kommissions­geschäft und die Handelslager. Auch die Thätigkeit des in den Kontoren der Fabriken, Werkstätten rc. beschäftigten Personals fallt darunter, tue HaKNsMAM"§KM"ü^8 ^ofifirftÄ^Merbe- ordnung und Z 3 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 26. März 1892 für alle Sonn­tage und für folgende nicht auf den Sonntag fallende Festtage: Christfest, Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Charfreitag, Christi Himmelfahrt; bei Katholiken außerdem: Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt.

Am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag und zufolge Bezirksstatuts auch am Neujahrsfest, Er­scheinungsfest, Sonntag Jnvocavit (Landesbuß- und Bettag), Palmsonntag, Charfreitag, Dreieinigkeitsfest, Himmelfahrtsfest, ersten Adventsonntag dürfen Ge­hilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe überhaupt nicht beschäftigt werden und darf ein Ge­werbebetrieb in offenen Verkaufsstellen überhaupt nicht stattfinden. An den übrigen Sonntagen und Festtagen darf die Beschäftigung von Gehilfen, Lehr­lingen und Arbeitern im Handelsgewerbe und der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen nach W 41 a und 105 b Abs. 2 der Gewerbeordnung die Dauer von fünf Stunden nicht überschreiten und ist nur zulässig vor dem Vormittagsgottesdienst, und zwar von 7>/z8>/- Uhr Vormittags, und nach dem­selben von 113 Uhr Nachmittags.

II.

Von den Bestiimnungen unter I. gelten folgende Ausnahmen:

1) An den letzten 3 Sonntagen vor Weihnachten ist der Geschäftsbetrieb in allen Verkaufsstellen und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Ar­beitern in allen Handelsgewerben während acht Stunden und zwar in der Zeit von 7'/,8'/- Uhr Vormittags und von 11 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends gestattet.

Eine Erweiterung der Geschäftsstunden für andere Sonn- und Festtage, an welchen wegen außer­ordentlicher Anlässe ein größerer Geschäftsverkehr stattfindet, bleibt besonderer oberamtlicher Verfügung Vorbehalten.

2) In Tein ach ist außerdem während der Dauer der Badsaison, d. h. in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September an den Sonntagen mit Ausnahme des Pfingstfestes der Geschäftsbetrieb in allen Verkaufsstellen und die Beschäftigung von Ge­hilfen, Lehrlingen und Arbeitern in allen Handels- aewerben während 10 Stunden und zwar von 79 Uhr Vormittags und von 11 Uhr Vormittags bis 7 Uhr Abends gestattet. Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern, welche länger als 5 Stunden beschäftigt werden, ist