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Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk (Lalw.
66. Iahrgaa-.
Erscheint Di eu K ia g , Donnerstag und SamStag. Die Einrückungsgebühr beträgt im Bezirk und nächster Umgebung S Pfg. die Zeile, sonst 12 Pfg.
Dienstag, den 20. Januar 1891.
UbsnnementSpreir vierteljährlich in der Stadt BO Pfg. «nt 2S Pfg. Trägerlohn, durch d'e Post bezogen Mk. 1. 1b, sonst i» ganz Württemberg Mk. 1. 85.
3) mit einem, soweit möglich, genauen ärztlichen Krankenberichte und zwar a. hat derselbe über Entstehung und Verlauf der vorliegenden Erkrankung, sowie über die seitherige Behandlung und den gegenwärtigen Zustand des Kranken die zur möglichst richtigen Beurteilung des Falles nötigen Einzelheiten alle genau zu enthalten; bei zuvor mit Kochin Behandelten ist der jeweilige Temperatur-Verlauf in Zahlenreihen bezw. Curven mit an- zu geben.
d. der Krankenbericht darf in allen den Fällen, die nicht zum gesetzmäßigen Behandlungsgebiet eines niederen Wundarztes gehören, nicht von einem solchen, sondern muß von einem approbierten Arzte, bezw. höheren Wundarzte unterzeichnet sein.
Die Bittsteller haben die nach vorausgegangener höherer Entschließung erfolgende Einberufung durch die Badverwaltung zu Hause abzuwarten. Wer sich früher in Wildbad einsinden würde, könnte nur gegen Bezahlung der Taxe die Bäder gebrauchen und hätte in Ermanglung der erforderlichen Mittel zum Aufenthalt in Wildbad die Zurücklieferung m die Heimat zu gewärtigen.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Dauer des Aufenthalts der einzelnen Kranken im Katharinenstift ganz davon abhängt, ob die in den Zeugnissen angegebenen Verhältnisse mit dem Tatbestände bei dem nachfolgenden Erscheinen der Kranken übereinstimmend gefunden werden. Genaue Ausstellung, namentlich der ärztlichen Krankenberichte, ist daher notwendig und im eigenen Interesse der Kranken gelegen.
Von den Gemeindebehörden wird mit aller Bestimmtheit erwartet, daß sie Leuten, welche nicht zu den unbemittelten gehören, oder solchen.
Amtliche Aekauutmachungen.
Amtliche Mlnultmachrmg,
betreffend die Schankgefäffe der Wirte.
Nach dem Ergebniß der Maß- und Gewichtsvisitationen sieht sich das Oberamt veranlaßt, wiederholt auf die Vorschriften des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881 (R.-G.-Bl. S. 249, wie solche in Nr. 25 Calwer Wochenblatt 1882, Nr. 48, 86, vom Jahr 1883) zum Abdruck gelangt sind, hinzuweisen.
Hienach sind insbesondere die einen alten württem- bergischen Schoppen haltenden mit '/» Liter versehene Schankgefäffe, sowie die Schankgefäffe von '/«, ^/i« und Liter, abgesehen vom Branntweinschank, auf welchen sich das Reichsgesetz nicht bezieht, unzulässig ; und müssen V- Litergefässe außer mit dem Füllstrich -auch noch mit der Bezeichnung des Sollinhalts versehen sein.
Verfehlung gegen die Vorschriften des Gesetzes zieht Strafe und Konfiskation der Vorgefundenen vorschriftswidrigen Schankgefäffe nach sich.
Ealw, den 19. Januar 1891.
K. Oberamt.
Amtmann Bertsch.
Wildbad.
Aufnahme in das K. Aernendad.
In dem Kgl. Armenbade werden je nach Umständen
1) freies Bad mit unentgeltlicher Verpflegung im K. Landes-Badspital „Katharinenstift" oder
2) freies Bad ohne Aufnahme ins Katharinenstift und zwar entweder
u. mit einem Gratial von ^ 18, oder d ohne Gratial
gewährt. Für die hiebei in Betracht kommenden Umstände sind die bei der Kgl. Badverwaltung einkom
menden Gesuche maßgebend. Letztere sind spätestens bis Itt. März d. I. portofrei und stets nur durch Vermittlung der Kal. Oberämter, welche die Vorlagen hinsichtlich ihrer Vvrschriftsmäßig- keit zu prüfen gebeten werden, an die K. Badverwaltung in Wildbav einzureichen.
Diese Gesuche sind zu belegen:
1) mit einem gemeinderätlichen, oberamtlich beglaubigten Zeugnisse, welches zu enthalten hat:
a. den vollständigen Namen und Wohnort, das Alter und Gewerbe des Bittstellers,
1>. dessen Prädikat, erstandene Strafen, Vermögens- und Erwerbs-Verhältnisse, o. eine Nachweisung darüber, daß die zur Unterstützung verpflichteten Gemeinde- und Stiftungskassen den Bittsteller für den Gebrauch der Badekur nicht oder nicht vollständig unterstützen können,
ä. eine Erklärung, daß die unterstützungspflichtige Armenbehörve Sicherheit leiste für die Deckung derjenigen Kosten, welche nicht vom Katharinenstift bezahlt werden, z. B. für Her- und Heimreise, für längeren Aufenthalt, für Sterbfall u. s. w.
Da diese gemeinderätlichen Zeugnisse sehr häufig nicht vorschriftsmäßig ausgestellt wurden und deshalb zur Ergänzung — oft wiederholt — zurückgeschickt werden mußten, so hat die Königl. Badverwaltung 1881 ein Formular für gemeinderätliche . Zeugnisse ausgefertigt. Bis jetzt war das
selbe nur von der W. Kohlhammer'schen Druckerei aus Stuttgart zu beziehen. Es dürfte sich aber empfehlen, daß auch die Druckereien der Bezirksblätter sich um dessen allgemeinere Verbreitung annehmen. (S. Ins.) Sodann ist das Gesuch zu belegen:
» Nachdruck »erbstin.
WerfeHmL.
Nach amerikanischem Motiv frei bearbeitet von A. Geisel.
(Fortsetzung.)
„Ganz recht — er hat ihn nicht unterzeichnet, aber in diesem Falle thut das nichts zur Sache," sagte Varley ruhig, „wir setzen also die Belohnung von 20 OM Dollars aus und fügen hinzu, daß der Besitzer von Rockwald gestorben ist."
„Ah — Du meinst
„Ich meine, daß die Erbin von Rockwald sich unter diesen Umständen nicht lange besinnen wird, von dem ihr zustehenden Recht Gebrauch zu machen und die Erbschaft anzutreten."
„Hm — Du urteilst denn doch zu vorschnell," äußerte Wapping ernst; „Katharina Rockwald müßte törichter als töricht sein, wollte sie sofort in diese plumpe Falle gehen. Wer bürgt ihr denn dafür, daß die Meldung vom Tode ihres Schwiegervaters eine Finte ist — seit Jahren hat sie den Spähern, die der alle Mann besoldete, zu entgehen gewußt, und es ist kaum anzunehmen, daß sie, in dem Bestreben, ihres Kindes Erbe zu sichern, aus ihrer Verborgenheit auftaucht, um sich Vielleicht den Häschern auszuliefern."
„Gut — lassen wir diesen Punkt unentschieden und sehen wir weiter. Weißt Du, daß ich jetzt gar nicht mehr daran glaube, daß Katharina Rockwald ihren Gatten umgebracht hat? Einzelne Worte, die Rockwald heute Abend äußerte, brachten mich auf diesen Gedanken; daß Katharina absichtlich den Tod Rockwald's verschuldet haben sollte, erschien mir immer undenkbar, aber jetzt möchte ich fast annehmen, daß sre in keiner Weise an dem schrecklichen Ereignis beteiligt war."
„In diesem Punkte muß ich Dir beistimmen," nickte Wapping, „aber um hier etwas zu erreichen, müßten wir zuerst Katharina's Unschuld zu beweisen suchen. So lange sie sozusagen unter dem Beil, unter dem Spruch, der sie zum Tode verurteilte, steht, wird sie ihr Asyl nicht aufgeben."
„Hierin bin ich ganz Deiner Meinung," sagte Varley, „und so kommen wir zum dritten Punkt. Um Alles, was in dieser Rockwald'schen Angelegenheit dunkel ist. aufzuklären, bedarf es einer gewandten Persönlichkeit und zu diesem Zweck werde ich einen erprobten Detektiv aus Nordamerika hierher kommen lassen. Wenn mich nicht Alles trügt, kennt der alte Martin ebenfalls das Geheimnis, dessen Lösung wir erstreben; aber seine Zunge ist durch einen Schwur gebunden, und da Rockwald, dem er den Eid geleistet, tot ist, wird er sicherlich nicht freiwillig sprechen, und so müssen wir auch ohne ihn zu erfahren suchen, was wir wissen möchten. Ein geschickter Detektiv hat tausend Mittel und Wege, an die Unsereiner nicht denkt, und so werde ich gleich morgen nach Newyork telegraphieren."
„Wenn's nur was Hilst," sagte Wapping nachdenklich.
„Hoffen wir das Beste. Als Administratoren von Rockwalde dürfen wir kein Mittel unversucht lassen, die rechtmäßige Erbin des Besitzes aufzufinden."
„DaS ist freilich wahr."
„Ich habe schon einen bestimmten Mann im Auge," fuhr Varley fort, „und wenn dieser sich der Sache annimmt, dürfen wir beruhigt sein."
„Wie heißt denn Dein Detektiv und wo wohnt er?"
„Er stammt von Chikago, ist aber in New-Aork zu erfragen — sein Name ist Taubert — Kapitän Wilhelm Taubrrt."
„Nun. versuchen wir'S mit ihm," meinte Wapping, „die ansehnliche Belohnung spornt ihn jedenfalls zu größtem Eifer an. Und nun meine ich, sollten wir zu Bette gehen — mir fallen die Augen zu."