angesetzten Staatssteuer, wenigstens aber 40 Pfennig beträgt. Bruchteile von Pfennigen bleiben außer Ansatz.

Die Bescheinigung über die Entrichtung der Abgabe hat der Gewerbetreibende während der Aus­übung seines Gewerbebetriebs stets bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Be­amten vorzuzeigen und, sofern er hiezu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbei­schaffung der Bescheinigung einzustellen.

Art. 4. Wer der Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 zuwieder das Hausiergewerbe in einem Bezirk aus­übt, ohne zuvor die Ausdehnungs-Abgabe entrichtet zu haben, wird wegen Gefährdung der Abgabe für jeden Oberamtsbezirk, in welchem der vorschriftswidrige Gewerbebetrieb stattgefunven hat, neben Nachholung dieser Abgabe mit Geldstrafe bis zu 75 bestraft.

Wer der Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 oder den zum Vollzug dieses Gesetzes erlassenen, öffentlich bekannt gemachten Kontrolevorschriften zuwiderhan­delt, wird für jeden Oberamtsbezirk, in welchem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, mit einer Ord­nungsstrafe bis zu 10 ^ bestraft.

2. Vollzugsverfügung. Z 8. Die Ausdehnungs­abgabe ist auf Grund eines urkundlichen Nachweises über die von dem Abgabepflichtigen entrichtete Staats­gewerbesteuer anzusetzen.

Zur Sicherstellung dieses Nachweises, welcher durch den Wandergewerbeschein, oder ein Steuerzeug­nis der Ortsbehörde zu führen ist, werden folgende Bestimmungen getroffen:

1) Vom 1. Januar 1891 an ist in die Wander­gewerbescheine das für den Inhaber festgesetzte Steuer­kapital und der Betrag der Staatsgewerbesteuer ein­zutragen.

Zu diesem Zweck ist künftig in den für die Erlangung eines Wandergewerbescheins nach Z 67 Abs. 1 und 3 der zur Reichsgewerbeordnung ergang­enen Vollziehungsverfügung vom 9. November 1883 (Reg.-Bl. S. 262) erforderlichen Ausweisen der Betrag des Steuerkapitals und der Staatsgewerbe­steuer anzugeben.

2) In den Gewerbesteuerscheinen, welche für die durch das Bezirks- oder Ortssteueramt einzuschätz­enden Hausiergewerbetreibenden ausgestellt werden, ist fortan auch der Betrag des Steilerkapitals auf­zuführen.

Der Einschätzung durch das Bezirks- oder Orts­steueramt haben sich insbesondere auch diejenigen in­ländischen Hausiergewerbetreibenden zu unterwerfen, welche zu Anfang oder im Laufe des Steuerjahrs mit ihrem Gewerbebetrieb beginnen wollen, bevor für denselben die Festsetzung des Steuerkapitals durch die Bezirksschätzungskommission erfolgt ist (vergl. Z 5 der Verfügung der Kgl. Katasterkommission von 30. Juni 1877).

3) Das Steuerkapital, sowie die Staatsge­werbesteuer, welche für die in Württemberg wohn­enden und gemäß Z 7 der vorerwähnten Verfügung mit dem Beginn des Steuerjahres in das Gewerbe­verzeichnis und Ortsgewerbekataster aufgenommenen Hausiergewerbetreibenden von der Bezirksschätzungs­kommission festgesetzt werden, sind von dem Vorstand der letzteren (Kameralverwalter, Steuerkommissär) künftig dem Oberamt zur Vormerkung in den zur Ausstellung kommenden Wandergewerbescheinen mit­zuteilen.

4) Vom 1. Januar 1891 an haben die Steuer­

pflichtigen, in das Ortsgewerbekataster aufgenommenen inländischen Hausiergewerbetreibenden, welche eines Wandergewerbescheins nicht bedürfen, während der Ausübung des Gewerbebetriebes ein von dem Orts­vorsteher auszuftellendes Zeugnis mit sich zu führen, in welchem ihre Veranlagung zur Staats-, Amts- körperschafts- und Gemeindesteuer unter Angabe des Steuerkapitals und der auf dasselbe entfallenden Staatsgewerbesteuer beurkundet ist (Steuerzeugnis).

5) In den Fällen, in welchen im Laufe des Steuerjahres die Staatssteuer wegen Vermehrung der Zahl der Hilfspersonen erhöht wird, ist von dem Be­zirks- oder Ortssteuerbeamten in dem Wandergewerbe­schein, oder Gewerbesteuerschein, oder Steuerzeugnis (Ziffer 4) das neue Steuerkapital und die neue Staats­steuer in nachstehender Form zu beurkunden:

Wegen Vermehrung der Zahl der Hilfs­personen ist mit Wirkung vom.

an das Steuerkapital auf .... ^ .. u.dieStaatsgewerbest.auf . . . . ^ festgestellt worden.

(Ort) den.

Bezirkssteueramt

(Ortssteueramt)

6) Bei der wiederholten Einschätzung solcher nicht in Württemberg wohnenden Hausiergewerbe­treibenden, welche ihren Gewerbebetrieb über die Zeit der vorhergegangenen Einschätzung ausdehnen, sind von dem Bezirks- oder Ortssteueramt die abgelaufenen Gewerbesteuerscheine vor Aushändigung der neuen den Inhabern abzunehmen und zurückzubehalten.

Z 9. Die mit einem Steuerkapital von ein­hundert und mehr Mark in einem Oberamtsbezirk eingeschätzten Hausiergewerbetreibenden sind verpflichtet, in jedem anderen Oberamtsbezirk, auf welchen sie ihren Gewerbebetrieb auszudehnen beabsichtigen, vor dem Beginn des Betriebes von diesem Vorhaben und war wenn der Betrieb in der Oberamtsstadt fortge- etzt werden soll, bei der Amtspflege, andernfalls bei der Gemeindepflege derjenigen Gemeinde, in welcher der Betrieb in dem Ausdehnungsbezirke beginnen soll, mündlich oder schriftlich Anzeige zu erstatten und sich hiebei über die Berechtigung zur Ausübung ihres Betriebes und über die erfolgte Beiziehung zur Staatsgewerbesteuer durch den Wandergewerbeschein, Gewerbesteuerschein oder das Steuerzeugnis der Orts­behörde (Z 8 Ziffer 4) auszuweisen.

Von dem Amtspfleger oder Gemeindepfleger (im Stadtdirektionsbczirk Stuttgart von dem städt­ischen Steuereinnehmer) ist die Prüfung dieser Ur­kunden vorzunehmen und falls sich hiebei kem An­stand ergiebt für die Amtskörperschaft die unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften anzusetzende Ausdehnungsabgabe zu erheben:

a. Die Ausdehnungsabgabe ist auf den fünften Teil des in den Urkunden über die Beziehung zur Staatsgewerbesteuer eingetragenen Staats­steuerbetrags wobei Bruchteile von Pfennigen außer Ansatz bleiben mindestens aber auf 40 festzusetzen.

b. Bei denjenigen Hausiergewerbetreibenden, welche beim Beginn des Steuerjahrs von der Bezirks- schützungscommission zur Staatssteuer einzu­schätzen sind, ist insolange, als diese Einschätz­ung noch nicht vollzogen ist, für die Ansetzung

' der Ausdehnungsabgabe der Jahresbetrag der

Staatsgewerbesteuer aus dein zuletzt festgestell­ten Steuercapital, oder, wenn der Betrieb auf einen Zeitraum von nicht mehr als 14 oder 30 Tagen erstreckt werden will, gemäß Art. 99 Ziff. 5 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 28. April 1873 der vierte Teil oder die Hälfte dieses Jahresbetrags zu Grunde zu legen.

Werden die bisherigen Steuerkapitale von der Bezirksschätzungskommission abgeändert, so hat in den Fällen, in welchen sie erhöht worden sind, die nachträgliche Ansetzung des entsprech­enden Zuschlags zu der Ausdehnungsabgabe gleichwohl zu unterbleiben, o. Wird nach Ablauf des Zeitraums, für welchen die Staatssteuer angesetzt worden ist, der Be­trieb fortgesetzt oder wieder begonnen, so ist auch aus der weiter hiefür entrichteten Staats­steuer die Ausdehnungsabgabe anzusetzen.

In Anstandsfällen ist die Ansetzung der Ausdehnungsabgabe vorläufig zu unterlassen und der Hausiergewerbetreibende an die zu­ständige Polizeibehörde (Oberamt) oder Steuer­behörde (Kameralamt) zu verweisen.

Z 10. Von den HLusiergewerbetreibenden kann die Ausdehnungsabgabe gleichzeitig für mehrere Oberamtsbezirke, jedoch nur bei der Amtspflege seines Wohnsitzbezirks oder desjenigen Bezirkes, in welchem er den Betrieb beginnt, oder auf welchen er ihn aus­dehnen will, voraus entrichtet werden.

Hiebei ist die Ausdehnungsabgabe für jeden Oberamtsbezirk besonders zu berechnen und zu beach­ten, daß der Mindestbetrag für jeden Bezirk 40 betragen muß.

Z 11. In den im H 8 unter Ziffer 5 ange­führten Fällen der Erhöhung des Steuerkapitals liegt dem Hausiergewerbetreibenden sofern er nach Art. 2 des Gesetzes ausdehnungsabgabepflichtig ist, oder- zufolge der Erhöhung des Steuerkapitals erstmals ausdehnungsabgabepflichtig wird ob die über die neue Staatssteuer in dem Wandergewerbeschein, Ge­werbesteuerschein oder Steuerzeugnis der Ortsbehörde (S 8 Ziff. 4) eingetragene Beurkundung vor der Fort­setzung seines Betriebes bei der Amtspflege oder einer Gemeindepflege vorzuzeigen und die aus der neuen Staatssteuer anzusetzende Ausdehungsabgabe bei der­selben, sowie fernerhin in jebem Oberamtsbezirk, auf welchen er seinen Betrieb ausdehnt, zu entrichten, (vergl. übrigens Z 12).

Hat er in dem Oberamtsbezirke, in welchem er nach der eingetretenen Erhöhung des Steuerkapitals den Gewerbebetrieb weiter fortsetzt, die Ausdehnungs­abgabe aus der alten Staatsgewerbesteuer schon be­zahlt, so ist für diesen Oberamtsbezirk die Ausdehn­ungsabgabe auf den dem fünften Teil der neuen Staatsgewerbesteuer entsprechenden Betrag zu erhöhen und der sich ergebende Mehrbetrag zu erheben.

Z 12. Der Hausiergewcrbetreibende, dessen Steuerkapital erhöht wird, nachdem zuvor von ihm die Ausdehnungsabgabe aus dem alten Staatssteuer­betrag für mehrere Oberamtsbezirke vorausbezahlt worden ist, hat bei der Amtspflegc in einem der Be­zirke, in welchem er (ein Gewerbe noch betreiben will, die Beurkundung über die neue Staatssteuer Z 8 Ziff. 5) vor der Fortsetzung seines Betriebes vorzuzeigen.

Von der Amtspflege sind sodann die Aus­dehnungsabgaben für diejenigen Oberamtsbezirke, für welche sie voraus entrichtet worden sind, uno in wel­chem der Betrieb noch fortgesetzt werden will, je auf

wehrten, so bemerkte man keine Wirkung davon. Sie sprachen auf ihn ein, und er blieb unbekümmert aus seiner Warte, bis ihm ein anderer Einfall durch das Gehirn schoß, er in die Stube zurückkletterte, um nach ein paar Minuten auf der Straße unter den wilden, zerlumpten Rangen aufzutauchen. Sie waren älter als er, aber das hinderte ihn nicht, wie ein kleiner trotziger Kampfhahn, auf sic einzudringen. Putzig genug sah er aus, wenn er mit seinen Fäusten auf dse großen Bengel los­hämmerte, unbekümmert darum, wohin sie ihrerseits mit ihren Armen trafen. Wenn er hinabkam, war er sauber und trug gute Kleider, aber eine halbe Stunde unter seinen Widersachern sah ihn voll Staub und Schmutz und den Anzug in Fetzen.

Fräulein Johanna konnte sich nicht enthalten, dem prächtigen dunkeläugigen Burschen die zerzausten Backen zu streicheln, oder ihm einen Apfel, ein Stückchen Backwerk zuzustecken, wenn sie an ihm vorbeikam. Das arme Mädchen ahnte wenig, welchen Mißdeutungen sie sich durch ihre harmlose Freundlichkeit ausfetzte.

Wieder Eine!" sagte die zahnlose Alte und winkte bedeutungsvoll zu ihrem würdigen Gemahl hinüber.

Sie spekuliert," pflichtete er bei,dem Kind schmeichelt sie und meint jemand Andern. Nun wir sind auch noch da!"

Da Johanna Abends vom Fenster abrückte und zufällig die ersten Sonntage bei ihren Freundinnen eingeladen war, wußte sie gar nicht, daß die interessante Familie über der Straße noch ein Mitglied zähle; um wie viel weniger konnte ihr einfallen, daß man ihr niedrige, eigennützige Pläne auf dasselbe beimesse. Sie wohnte schon eine geraume Zeit in ihrem Stübchen, bis sie einmal zufällig Abends an das Fenster trat und drüben einen noch jungen Mann mit einem sehr ernsthaften Gesicht bemerkte. Die leidenschaftliche Innigkeit, mit der er das Kind liebkoste, siel ihr auf. Dann unterhielt sie der Kampf, der in der Regel mit aufgeweckten und

nicht sonderlich lenksamen Kindern ausgefochten werden muß, der Kampf um das Zubettgehen. Der Junge lief lachend und schreiend vor der Großmutter davon, diese mochte bitten und drohen, das sah man an ihren Mienen, aber ohne einen Eindruck zu erzielen. Zuletzt machte der junge Mann der Komödie ein Ende, indem er das Kind auf den Arm nahm und aus der Stube trug. Ohne sich zu sträuben, ließ es der kleine Junge geschehen, ja er drückte vergnügt lachend sein Gesicht an das bärtige; das war offenbar sein Papa, der Knabe nicht, wie sie vermutet, doppelt verwaist. Dann hat sie auch den jungen Mann hie und da beobachtet, wenn er das Kind nicht bei sich hatte, dann wurde sein Gesicht trostlos, abgespannt, wie das eines Menschen, dem das Leben nicht leicht fällt. Dem war gewiß mit seiner Frau das beste Teil gestorben, und das Beisammensein mit den alten Leuten, die seine Eltern nicht sind, darauf möchte das Mädchen wetten, bietet ihm vermut­lich keinen vollwichtigen Ersatz, was er verloren. Allabendlich setzt er sich mit ihnen zum Kartenspiel nieder, aber aus der Entfernung kann sie sehen, daß diese Art Zeitvertreib von ihm als eine einmal übernommene und ohne Wiederstand ausge­führte Pflicht statt als Vergnügen betrachtet wird. Bleierne Langweile, unzerstör­bare Gleichgültigkeit haftet bei Gewinn wie Verlust in seinen Zügen, während es in den alten Gesichtern gierig oder enttäuscht aufzuckt und der volle Spieleifer aus ihren hastigen Bewegungen spricht.

Wenn sich aber daS Paar endlich zu Ruhe begeben, dann wandert der Mann noch lange rastlos in dem Wohezimmer herum; Johanna stellt sich vor, daß es einst das Glück seiner jungen Ehe umschlossen, und nun von all den Geistern toter Freuden für ihn bevölkert ist. Eine spukhafte Gesellschaft! Kein Wunder, daß sich seine Stirn furcht und das Gesicht den Ausdruck müder Resignation trägt. Der Mann dauert sie; und sie weiß nicht einmal, wie sehr er zu bedauern ist.

(Fortsetzung folgt.)