Vaterländischer

Hilfsdienst.

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gemäß § 7 Ms. 2 des Gesetze;

sör de« vaterlSvdWe« Mdiesst.

Hiezu gibt das stv. Geueralksmmando bekannt r

1. Alle Personen, die nach dem G sitz vom 5 12. 1916 h'lfsdlenst- pflichüg sind und nach ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten für die nachstehend bezeichnet«,, Dienstobliegenheiten in Frage kom­men, werden aufgernfeu, sich bei einem im Ort befindlichen Truppenteil oder einer sonst oen örtlichen Militärbehörde- (z. B Kgl. Kriegsministerium, stello. Generalkommando, Gouvernement Stuttgart, Garnisokskommanvo, Ortskcmmando, Bezirkekommando. Artillerie- und Traindepot, Mtlitärgeschästszimmer jeder Art) un­verzüglich zu melden.

In Orten, in denen Truppen vd.r Militä dienstbehörden nicht liegen, erfolgen die Meldungen b-i der Ortsbehörde; diese lebet dis Meldungen an das zuständige Brzirtn Kommando weiter.

2. In Betracht kommen nachstehende Dienstverrichtungen:

а) Garnifonwachtdieust,

d) militärischer Arbeitsdienst und zwar

in den Kammern und Küchen der Truppen,

. Handwerknstuden (Schneider, Schuster. Sattler)

, Waffknmeist-reien,

. , Wäschereien,

bei den Artillerie- und Trat, drpots,

Pootant und Asatzmagazinen,

aus dem Truppen-Uebungsplatz Münstngen. bei dem Mil. Pokelaml, bei dem Krlegsveklridungcawt, in Militär-Schlächiereien rmT» -Bäckereien, im Kraftsahrdikust usw.,

,) Echreibdienst (insbesonde e Düroardeinr, M schinenschrrib r und Stenographen). Fer, er Buchdruck, r. Buhd idrr, Stern- drucker, Schriftsetzer, Maschinenmeister,

б) Ördv «nanzdienst (Botendienst, Fernsprcchdierst, Reintgungs. dienst).

e) OsfizierSburschen und Pferdewärter,

l) Eicherhe-tsposte« für Bah»-«. Brückenfchutz, (hiefür nur mit der Waste gediente Leute. Angthörige von Krieger- und Schützenvereinen bevorzugt), x) Krankenpflege m den Lozrrettrn usw. d) Gertchtsdievst, i) Post- und Telegraphen-ienst,

k) technischer und sonstiger Dienst, unter Bezeichnung dieses Zu Z fftr d, c, ä, x, j, Ir, können sich auch weibliche Personen melden.

3. Bon den Wehrpflichtige» kommen sür den Hilfsdienst «nr in Bel acht: dle z. Zi. noch nicht Gemusterten, sowie die dauernd Un­tauglichen, hierüber vornehmlich Kriegsbeschädigte. DK noch nicht einberlüenen Wehrpflichtigen können nur solange in der Hilft - diensipslich; verwendet werden, als sie keinen Gestellungsbefehl zum Mllitäidienst erhalten.

4. Die Hilssdiknstpflichttqen werden vorläufig aus Grund freier Arbeits- verträge angestellt. Ihre Entlohnung erfolgt im allgemeinen nach den ortsüblichen Sätzrn.

Auch regeln sich die Dersicherungebedingnngen und die rechtliche Stell >ng vorläufig nach dem Arbeitsveihältnis.

Bestehende A:deitsver»räge werden durch die Hilfsdienstpflichl nicht ohne weiteres aufgehoben.

L. Dis Meldungen hoben schriftlich oder persönlich z« erfolgen- Geschehen sie schriftlich, so müssen sie enthalten : Bor- u. Zunamen, Geburtstag, B ms oder dieherige Tättgkeit. Wohnort u. Straße, welche Beschäftigung gswü ischt wird und an welchem Olt, wann der Eintritt erfolgen kan», ob aktto gedient, wie laoge und bei welcher Waffe, allgemeiner Gksundheitszusta d, ob verheiratet, Witwer oder ledig (Ausweise und Zeugnisse sind nur ous besonderes Verlangen elnzu- senden.) Auf die b sonderen Wünsche wird, soweit tunlich, Rück­sicht genommen werden.

6. Wer sür schwerere Arbeit geeignet ist, kommt für leichtere Arbeit nicht in Betracht.

7. Die bet militärischen Behörden und militärischen Einrichtungen b shäftiqten HilfsdienstpfltHilgen tragen eine schwarz-weitz-rote Armbinde mit dem Dtenststrmpsl der Behörde, bet der sie be­schäftigt sind, und der Au-schrift ,Ba er Sndtscher Hlfsdienst'. Auch erholten sie einen schriftlichen Ausweis.

s. Leute, die sich etwa schon im vaterländische Hilfsdienst nach § 2 des Ges.tzes befinden, haben sich nicht mehr zu melden.

Das stello Generalkommando erwartet, daß jeder in Betracht Kommende in Erkenntnis der ernsten und schweren Zeit seine Kraft freiwillig in den Dre ist des bed oh'en Bateilandes stellt und durch seine Hilfe und Mitarbeit zum Erfolg des Ganzen mit voller Kraft beitragen wird.

Stuttgart, den 16. Dezember 1916.

Der stv. kommandierende General: v. Schäfer.

Nagold.

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2 Los Fichten 160 Stück mit zirka 130 Festm. III. bis V. Klaffe.

Die Fichten werden geschält.

Angebote in Prozenten der Taxpreise wollen je gesondert bis zu obiger Zeit beim S chultyerßenamt etngereicht werden.

Gemeinderst.

Herneinds WnterzsLtingen

Oderamt Herrenberg.

S

Hchmstns.

Aus hiesigem Gemrindewald kommen zum Verkauf im schriftlichen Aufstreich: -

84 Me«, z? Tmc«, i« Forche« mit F«. LWholz 4 >, zz li.. 84 >».. ir iv., i4 v.. i vi. Mffe.

Die bedingungslosen Angebote, in gavzm und V.g Proz. der staatlichen Toxmeise ausgedrückt, sind unterzeichnet, verschlossen und mit der AufschriftAngebot auf Nadrlholzstammholz* versehen, bis spätestens

Samstag. 23. Dez., vorm. 11 Uhr

beim Schultheißenamt einzureich-n. Die Eröffnvna der Gebote erfolg zu vorstehender Zeit auf dem Rwhaus, der Beschluß über den Zuschlag an demselben Tage.

Losoerzeichnifle unentgeltlich vom Schul heißenaml.

Salz, den 19. Dezember 1916.

Danksagung.

Für die vielen Beweise inniger Teilnahme j bei dem Hinscheiden meiner lieben Frau, unserer! Ireubtsorgten Mutter und Großmutter

Katharina Wößm

sür die trostreichen Worte am Grabe, sowie dem schönen Gesang und der zahlreichen Leichen bsgleitung sagen innigsten Dank

der Gatte: Michael Röhm und die trauernden Hinterbliebenen.^

Älienstctg.

jede Menge Bobevkohlrabe«, frei Bahnstatio» verladen pro 3ik. Mk. 2 79. Tafel-Aepfel zpm III seweili^en Tigeepreis; ebenso Birnbanmstämme > V und Birnbaumbretter.

Ausländische Zwiebeln offeriere zu Mk. 25 pr. Ztr.

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