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Erscheint Di-n s la g , Donnerstag und Sam» tag. Die EinrücknngSgebühr beträgt im Bezirk und nächster Umgebung » Psg- di- Zeile, sonst >2 Psg.
Samstag, de» 15. November 1890.
AbonnementSpretS vierteljährlich in der Stadt BO Pfg. vnd LS Pfg. Trügerlohn, durch d^e Post bezogen Mk. 1. 1b sonst i» ganz Württemberg Mk. I. Sb.
Amtliche Bekanntmachungen.
Amtliche Bekanntmachung
betreffend den Ausbruch der Maulund Klauenseuche.
Unter dem Rindviehstand in der Gemeinde Stamm heim ist des weitern die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Calw, den 14. Nov. 1890.
K. Oberamt.
Amtm. Bertsch.
Die Invklid'iMs- und Altersverstchttung.
sNachdruck verboten j
(Fortsetzung.)
Nach dem Gesagten wird es klar sein, welches die Nachweise sind, deren Beschaffung den Beteiligten obliegt, wenn sie sich den hier in Rede stehenden Vorteil der Abkürzung der Wartezeit sichern wollen. Der Vollständigkeit und Uebersichtlichkeit wegen seien die in den verschiedenen Fällen erforderlichen Nachweise zusammengestellt. Es ist dabei davon ausgegangen, daß das Gesetz am 1. Januar 1891 in Kraft treten wird:
a) Der Nachweis über die Dauer der Beschäftigung (Arbeits- oder Dienstverhältnis) als Arbeiter, Gehilfe, Geselle, Lehrling, Dienstbote, kleiner Betriebsuntcrnehmer, Handlungsgehilfe, Handlungslehrling, Schiffsbesatzung (vgl. oben II. Nr. 1 bis 4) in der Zeit vom 1. Januar 1886 ab, mindestens aber vom November 1886 ab.
b) Der Nachweis über die Dauer von Arbeitsunterbrechungen der bei einem bestimmten Arbeitgeber in festem Arbeitsverhältnis stehenden Arbeiter (Saisonarbeiter) vgl. hierüber das oben Gesagte.
o) Der Nachweis über die Dauer jeder mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit nach dem 1. Januar 1886 oder doch vom November 1886 an behufs Anrech ung auf die Wartezeit.
ä) Der Nachweis über die Dauer jeder militärischen Dienstleistung nach dem 1- Januar 1886 oder doch vom November 1886 an.
Ferner ist, worüber erst später das Nähere -gesagt werden kann, für alle diejenigen Personen, welche am 1. Januar 1890 das 59. Lebens- j a hr schon zurückgelegt haben erforderlich, daß sie sich Nachweise über die Höhe ihres Lohnes, den sie in der Zeit nach dem 1. Januar 1888 in ihren verschiedenen Stellungen bezogen haben, verschaffen, weil von der durchschnittlichen Höhe dieses Lohnes für sie die Höhe der Altersrente -abhängt.
Die Art und Weise, wie diese Nachweise gesichert werden können, soll im nächsten Artikel dar- gestellt werden.
VI.
Welche „Nachweise" haben die bet Inkrafttreten des Gesetzes verfichernngspflichtigen Personen sich „schon jetzt" zu verschaffen, «m sich den grofzen Vorteil der „Abkürjuna der gesetzlichen Wartezeit" zu sichern?
Im vorigen Abschnitt V. ist dargestellt worden. Daß die bei Inkrafttreten des Gesetzes versicherungspflichtigen Personen (Arbeiter u. s. w.) die gesetzliche Wartezeit von fünf Jahren bei der Invalidenrente und von dreißig Jahren bei der
Altersrente nicht abzuwarten brauchen, sondern I unter den daselbst angegebenen Voraussetzungen schon früher Invalidenrente beziehungsweise Altersrente erhalten können.
Zu diesen Voraussetzungen gehört — das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1891 angenommen —
die Beibringung von Nachweisen über die nachstehend bezeichneten Thatsachen:
^4.
Der Nachweis über die Dauer der Beschäftigung als Arbeiter, Gehilfe, Geselle, Lehrling, Dienstbote, Person der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge oder von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt, Betriebsbeamter mit höchstens 2000 Mark Einkommen, Handlungsgehilfe mit höchstens 2000 Mark Einkommen oder Handlungslehrling — für die Zeit vom 1. Januar 1886, oder wenigstens vom November 1886 ab.
Der Nachweis einer der vorgenannten Beschäftigungsarten und ihrer Dauer kann auf zweierlei Weise geführt werden:
entweder durch eine Bescheinigung der unteren Verwaltungsbehörde desjenigen Orts, an welchem die Beschäftigung stattgefunden hat. Handelt es sich um eine Beschäftigung als Seemann auf deutschen Seeschiffen, so tritt an die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde im Inlands das Seemannsamt des Heimathafens des betreffenden Schiffs. Als untere Verwaltungsbehörden sind dis Ortspolizeibehörden und die Vorstände der Gemeinden bestellt;
oder durch Bescheinigung des betreffenden Arbeitgebers, welche aber von einer öffentlichen Behörde beglaubigt sein muß.
Wer in der ganzen Zeit, über welche er Nachweise beibringen will, nur bei einem Arbeitgeber oder bei wenigen beschäftigt gewesen ist, braucht sich nur von diesem Arbeitgeber oder, wenn es mehrere sind, von jedem derselben eine Bescheinigung, in welcher Anfang und Ende der Beschäftigung bei ihm nach dem Datum angegeben sind, ausstellen und die Unterschrift von dem Gemeindevorsteher oder der Polizei- oder einer anderen öffentlichen Behörde beglaubigen zu lassen.
Hat Jemand aber in der Zeit, über welche er Nachweise haben will, bei einer größeren Zahl von Arbeitgebern in Beschäftigung gestanden, so wird er wohl thun, die Bescheinigungen sämtlicher Arbeitgeber dem Ortsvorsteher oder der Polizeibehörde vorzulegen und sich von diesen eine Bescheinigung über sämtliche Arbeitsverhältnifse, in welchen er gestanden hat, geben zu lassen. Er braucht dann statt der mehreren Bescheinigungen der Arbeitgeber nur die eine des Gemeindevorstehers oder der Polizeibehörde aufzubewahren. Ebenso wird zu verfahren sein, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeber, bei welchen Jemand in Arbeit gestanden hat, nicht mehr leben oder sonst behindert sind ihrerseits eine Bescheinigung auszustellen, das Arbeitsverhältnis aber dem Gemeindevorsteher oder der Polizeibehörde bekannt ist oder auf irgend eine Art nachgewiesen werden kann.
L.
Der Nachweis über die Dauer von Arbeitsunterbrechungen kann unter Umständen erforderlich sein. Das Gesetz bestimmt nämlich für die sogen. „Saisonarbeiter" d. h. solche Arbeiter, deren Beschäftigung wie z. B. diejenige der Maurer ihrer Natur nach in gewissen Zeiten des Jahres Unterbrechungen erleidet, daß die Dauer dieser Unter-
I brechungen als wirkliche Beschäftigungszeit angerechnet werden soll, wenn sie nicht mehr als 4 Monate in einem Kalenderjahr beträgt, auch nicht durch anderweite Lohnarbeit ausgefüllt worden ist, und wenn die betreffenden Arbeiter zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem festen Arbeits- Verhältnis gestanden haben.
Der Nachweis über derartige Arbeitsunterbrechungen wird durch behördliche Bescheinigungen und beglaubigte Arbeitszeugnisse in derselben Weise geführt, w e dies unter r4 angegeben ist.
(Fortsetzung folgt.)
Tages-Neuigkeitrn.
sAmtliches aus dem Staatsanzeiger.j Seine Königliche Majestät haben am 13. Nov. d. I. die erledigte Stelle des zweiten Beamten bei dem Oberamt Heidenheim dem stellvertretenden Amtmann Hepp in Heidenheim allergnädigst übertragen.
Calw, 14. Nov. (Fleischkonsumsteuer.) Gestern fand von den vereinigten Collegien eine Sitzung infolge einer Eingabe der hiesigen Metzgermeister statt, welche die Bitte um Aufhebung der Fleisch- consumsteuer oder um Ermäßigung derselben ausspricht. Dieses Ansuchen wird begründet mit den hohen Viehprcisen und den ungünstigen, namentlich auch durch die gegenwärtig im Bezirk herrschende Maul- und Klauenseuche beeinflußten Einkaufsverhältnisse. Der Umsatz sei zurückgegangen, woran infolge der hohen Fleischpreise die Einschränkung der weniger bemittelten Klassen im Fleischgenuß die Schuld trage, auch entständen gegenwärtig in vielen Ortschaften neue Metzgereien oder gingen ältere eingegangene wieder auf, wodurch nach auswärts in die konsumsteuerfreien Orte kein Fleisch mehr abgesetzt werden könne. In 14 Städten des Landes und dabei den größten würden pr. 100 IeA. nur 2—5 ^ (hier 6) erhoben. Die Metzger setzen gegenwärtig bei jedem geschlachteten Stück Geld zu. Einige weitere angegebene Gründe sollen hier unerwähnt bleiben. Aus den infolge dieser Angaben gemachten Erhebungen ergab sich: daß ein Zurückgehen des Umsatzes mcht stattgefunden hat, indem der Umsatz des Vorjahrs auf Grund der erhobenen Steuer von 7868 ^ der bedeutendste seit Einführung der Abgabe gewesen und auch der diesjährige sich bis heute in gleicher Höhe gehalten habe, ferner hätten die erhöhten Fleischprerse keinen Einfluß auf den Fleischverbrauch — selbst nicht bei den minder bemittelten Klassen — hervorzubringen vermocht, indem in einem Jahre, wo die Fleischpreise außerordentlich niedere waren, der Umsatz der geringste war. Was den Fleischabsatz nach auswärts betreffe, so habe der Betrag für Rückvergütung wieder 8—900 ^ betragen und sei gegen die Vorjahre kem geringerer geworden. Die anschließende Beratung führte zu folgenden Schlüssen: Man verkenne nicht die gegenwärtige üble Lage des Metzgergewerbes hinsichtlich der hohen Viehpreise, jedoch könne von einem gänzlichen Fallenlassen der Steuer absolut keine Rede sein, indem von einer dadurch nötigen Umlage ans schwer in die Wagschale fallenden Gründen abgesehen werden müsse. Ferner ständen der Stadt große Auslagen durch einen Schulhausbau bevor. Die Verlegung des Schlachthauses außerhalb die Stadt, bezw. die Neu- erbauung eines solchen, event.'durch dieMetzgergenosscn- schaft, lass: sich nun nicht mehr verschieben. — Nach eingehender, reiflicher Erwägung wurde der Beschluß dahin gefaßt: Die Fleischconsumsteuer von M. 6. — pr. Doppelzentner auf Mk. 4. — herabzusetzen und