Oberamtsstadt Nagold.

Aufforderung

betreffend die Hundeabgabe.

Die Hun-efteuerpffichtizen werden hlemit zur Besteuerung ihrer Hunde auf das kommende mit dem 1. April beginnende Steuerjahr oufgesordert.

Maßgebend für die Gteuerpflicht aus da« ganze Jahr ist dae Halten des steuerbaren Hundes am L April und, falls der Hund erst später das Alter von 3 Monaten überschreitet, für den Rest des Jahre» dar Halten jmes zu diesem Zeitpunkt.

Aus den 1. April hoben nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche zu diesem Zeitpunkt einen Hund von steuerpflichtigem Alter halten, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuer­pflichtige Hunde halten, als sie in dem Vorjahr angezeigt und versteuert habe».

Diese Auzeige Hot spätestens bis LS. April zu geschehen. Wer «m 1. April einen im Vorjahr o Heuerten Hund «icht mehr hält und auch keinen anderen Huud an Stelle desselben besitzt, hat hievon eben- falls bis LS. April Anzeige zu erstatten, wenn er von der Steuer für das neue Jahr befreit sein will.

Abmeldung außer dieser Fitst befreit nicht von der Steuer. Die An- und Abmeldungen haben schriftlich oder mündlich bei der Unter­zeichneten Gemeindebehörde (im aiten Zellerhau«) zu erfolge».

Die Hnndeabgabe betrögt jährlich L2 einschließlich 4 ^ Zuschlag. Bon letzteren befreit sind rur die zum Hüten von Schafen verwendeten Hunde.

Im übrigen wird aus das am Rathaus angeschlagene Plakat hingewiesen.

Den 15. März. 1916.

Der Gemeindeheamte für die Hundeabgabe:

Ktadtpfleger Lenz.

Landw. Bezirksverein Nagold. Bekanntmachung,

betr. Aufforderung zur Anmeldung für den Auftrieb von Jungvieh und Fohlen auf die Jungvieh- und Fohlenweide deS Vereins in Unterfchwandorf.

Die Besitzer von Rindern, Wallach- uud Stui-Fohlen wrrden Hie­mil ersucht, ihre Tiere, w lche sie in diesem Jahre auf die Jaugvieh- und Fohlenweide des landw. Vereins in Unterschwandorf auslreiven wollen, längste»- bis L. April, ds. Js. anzumelden.

Die Anmeldung dann von den Tierbesitzern des Bezirks Nagold bei den Herren Ortsvorsteher« ihrer Gemeinden erfolgen, von den Auswärtigen dagegen hat dieselbe bis zu dem genannten Termin bei dem Vorsitzenden der Weidekommisston, Herrn Stadtschultheiß a. D. Krauß in Haiterbach zu geschehen.

Das Weidgeld beträgt, neben 1 Lrinkgetd für 1 Rind und 2 ^ für 1 Fohle«, bei Mitgliedern des landw. Bezirksvereins Nagold:

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Die Stadtgemeiude Nagold verkauft am »ächsten Donnerstag, den L«. März, au» Distrikt Lemberg, Abteilung TchafhauShaug:

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Zusammenkunft nachmittags 2 Uhr beim Schafhaus an der Straße nach Haiterbach.

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e. Ijähriges Fohlen .........

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x. .. über 2 Jahre altes Fohlen.

K. ,. Tiere aus anderen Bezirken je 10 *4 mehr, Bereinsmitglieder oder nicht.

Im Bezirk Nagold ansässige Ntchtmitglieder haben pro Rind 5 uud pro Fohlen 10 ^ mehr zu bezahlen (lw. L§).

Die Eröffunug -er Weide findet voraussichtlich Mitte Mai statt. Der Termin des Auftriebs wird dm Anmeldern besonders bekannt gegeben.

Es soll in der Regel nur znr Zucht geeignetes Vieh der großen Fleckviehrasse aus die Weide gebracht werden.

Rur gesunde mit tierärztlichem Zeugnis versehene Wallach- und Stut-Fohleu im Alter von 1 Jahr bis zum Alter von 3 Jahren werden ausgenommen. Heuer wird nur eine beschränkte Anzahl Fohlen aus die Weide genommen. Absatzfohlen werden nicht angenommen. Ai« bösartig erfundene Fohlen werden auf Kosten des Besitzers zurstckgeschickl

Für jedes zur Weide aufzutreibende Fohlen sind 3 Ztr. guten Haber am Austrievstag mi'zubringen und abzuliesern.

Die Rinder sollen mindestens 7 Monate all s?in. Der Verein be­hält sich »or. ungeeignete Stücke zurückzuweisen.

Die Versicherung der Weidetiere erfolgt durch den Verein auf Kosten der Besitzer und werden beim Austrieb erhoben für Rinder 1°/o des Versicherungswertes, jedoch mindestens 2^8, bei Fohlen 2V?/o de» Versicherungswertes. Bei außerordentlichen Verlusten müßte event. eine Nachschußyrämie erhoben werden.

Als Entschädigung wird gewährt bei Rindern im Todesfall 80 °/o des beim A Prieb orr«inbarlen Versicherungswertes und bei Fohlrn 75"/» dezw. 50°/,.

Die näheren Bedingungen für den Austrieb auf die Weide des Vereins können von den Hern» Ortsoorstehern des Bezirks oder von dem Herrn Bo.sitzenden der Weidkommiijion erbeten werden.

Die Herren Ortsvorsteher des Bezirks, welchen nach An-, gäbe der Zahl der Anmelsungen Lnmeldebogrn und Wridebedingungen zugehen, «erden ersucht, Vorstehendes den Besitzern von Rindern und Fohlen in ihren Gemeinden noch besonders bekannt zu machen und die Anmeldungen entgegennehmen zu wollen.

Die Herren Ortsvorsteher werbe» zugleich «sucht, die Land wirte ihrer Gemeinden aus die großen Dorteile der Jungvieh- und Sohlenweide aufmerksam zu machen und dieselben zu möglichst zahl reicher Anmeldung zu oeranlafscn.

Rinder, welche sich zur Zeit des Weideauftriebs «?gen Maul- u Klauenseuche in einem Sperr- oder Beobochtungsgebiet befinden, können nicht angenommen »erden. Ebenso sind Rinder aus verseucht gewesenen Gehüsten ausgeschlossen, wenn nicht seit dem Erlöschen der Seuche mindestens 6 Wochen verflossen find.

Haiierbach. den ii. März 1916. Weidekommifston:

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GenierMM NagO

e. G m. b. H.

Einladung

zur

Generalversammlung

m Sonntag, den 18. Mörz. mW. 4 Uhr

im Gasthof zumRötzle" in Nagold.

Tagesordnung:

1. ) Bericht des Vorstands über das Geschäftsjahr 1915.

2. ) Bericht des Ausstchtsrals.

3. ) Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn- und Berlustrechnu ig.

4 ) Erteilung der Entlastung a-i den Vorstand.

5. ) Beschlußfassung über die Gewinioerleilung.

6. ) Neuwahl für das statutengemäß ausscheidende, wieder wählbare

Vorstandsmitglied:

Herr» Stadrpflegec «Lerrz, Schriftführer.

7) Neuwahl für die statutengemäß ausschstdenden, wieder wählbaren Aussichtsratsmitglkder:

Herrn ßhr. Schweiker, Pt Waller,

H. Aritz Kapp, Tuchsabrikant.

Khr. Schwarz, Kaufmann.

8) Beschlußfassung wegen Aendemng des Eintrittsgeldes und der Monatseivlagen auf die Geschäftsanteile (§ 50 und 44 der Statuten)^

s.) Beschlußfassung wegen Erhöhung des Höchstbetrages, welchen sämt­liche die Genossenschaft belastenden Anlehen und andere fremde Gelder zusammen nicht überschreiten dürfen (§ 34 Abs. Sud. St.).

Nagold, den 10. März 1916.

Der Borstand:

St. SchaiSke. AeruHardt. Lenz.

Nagold.

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