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betreffend die GeNemderai«-!.

I. Wegen Ablaufs ihrer Amtszeit scheiden mit Schluß des Jahres aus dem Gemeinderat und sind dur.b eine neue Wahl auf 6 Jahre zu ersetzen, hierbei aber wieder wähl­bar, die Herren

Stephan Schaible, Fabrikant,

Karl Lehre, Roscnwirt,

Gottlob Raas, Gärtnereibesitzer,

Christian Waker, Kupferschmiedmeister.

Außerdem ist vor Ablauf der gesetzlichen Amtsdauer aus- geschieden und ist daher für den nach übrigen Teil seiner Amtszeit eine Ergänzungswahl verzunehmen:

Herr Friedrich Buob, Privatier, auf 2 Jahre.

II Cs sind daher 5 Mitglieder neu zu wählen.

Die Wahl findet n ch den Vorschriften der Gemcindeordnung und der dazu erlassenen Vollzugsverfügung statt. Als ge vahlt sind diejenigen zu betrachten, welche verhältnismäßig die meisten der gültig abgegebenen Stimmen erhalten h ben.

III Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes, beer, die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl S. 257) Art l2 ff (v^rgl. mir Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Aug. 1903, Reg. Bl. S, 397), mit den hienach bezeichneten Ausnahmen:

L) alle männlichen Bürger der Gemeinde, welch- am Wahl­tag das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Gemeinde­bezirk wohnen una daselbst Steue n aus einem der Besteuerung dieser Gemeinden unterworfenen Vermögen

oder Einkomm n oder wenigstens Wohnsteuer entrichten, oder wenn sie gefordert winden, zu entrichten hätten;

d) die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Bürger, welche in der Gemeuide mit Staatssteuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindest­betrag Von 25 ^/il veranlagt sind.

IV. Dauernd aus eschlosien von de: Wählbarkeit

(nicht auch vo n Wahlrecht) sind nach Z 31 des St.-G.-B. alle zu einer Zuchthausstrafe verur eilten Personen.

Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbar keit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger:

1. welche unter Do mundschaft stehen:

2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Be­kleidung öffentlicher Armier aberkannt worden sind (§Z 32 tis 36 Str.-G.-B.), während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und d e Dienstrechte durch ein nach der früheren württemberqischen Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nlch! wieder hergestellt sind (Att/l3 des Gesetzes vom 26. Dez 187l, Reg.-Bl. S. 384):

3. gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hai pt- versahren eröffnet ist, wenn noch Entscheidung der Strafkammer lus Landgerichts als wahrscheinlich onzunehmen ist, daß die Verurtei­lung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde (Alt. 4 des Aussührungsoesetzes zur R.-Str.-Pr.-O. vom 4. März 1879, Reg.-Bl. S. 50):

4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dover des Verfahrens:

5. welche den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder ketzworangegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zue Feil der Wahl nicht wieder erstarret haben:

6. welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Abs. III bezeichneten Steuern aus einem der letztoowngegangnien drei Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs, in wel­chem dieselben fällig geworden sind, noch ganz öder teilweise im Rückstände sind, und auch keine Stundung dafür erhalt n haben, bis zur Bereinigung des Rückstands:

7. welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versetzung eines Gemeindeamts vom Gemeinderat der gemeindebürgerlichen Wahl- und WählbarkeitZrechte für verlustig erklärt worden sind (Art. 18), auf die Dauer dieses Verlustes.

Zeitweise von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist ferner:

8. wer als Mitglied des Gemeindewts oder als Grineindebeamter ouf Grund von Art. 199 Abs. 1 Iiff. 2 lit d und Art. 209 Ai s 2 der Gde.Ordng. durch Urteil des Dienstes entlassen worden ist, auf die Dauer von fünf Jahren, von dieser Verurteilung an gerechnet (An. 11 Abs. 2 der Gde.Ordng.).

V. Die Wahl selbst wird am

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A4L7kt3tr2üe 6 Celeron 1921 sowie alle VerkLulsLtellen.

Samstag, den 6. Dezember k. I.

aus dem Rathaus unter Leitung eines Wahlvor­standes vorgenommen.

Wildberg.

Zwei gutcrhaltene

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Die Wahlhandlung beginnt nachmittags 3 Uhr und wird nachmntags 7 Uhr geschlossen. Nach dem für den Schluß der Wahlhandlung bestimmten Zeitpunkt dürfen nur noch d'ejen gen Wähler zur Stimm bgabe zugelassen werden, welche im Wahl raum berets anwesend sind.

Die Wahl wird in einer ununterbrochenen Handlung durch unmittelbare geheime Stimmabgabe der Wahlberechtigt n voll­zogen. Nur derjenige ist zur Wahl zugelassen, welcher in d e Wählerliste ausgenommen ist. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen von keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Auf jedem St mm ettel dürfen so viele Namen verzeichnet siin, als Mi glieder des Gemeinde­rats zu w-hlen sind. Enthält e n Stimmzettel mehr Namen, so werden die an letzter Stelle eingetra gnen Namen bei de Zählung nicht berücknchtigt. Wenn oder soweit die Ordnung nicht zu erkennen ist, ist der Stimmzettel ungültig. 'Während der Wahlhandlung und der Erm tttung des Wahlergebnisses steht der Zutritt znm Wahlraum jedem Wahlberechtigten offen.

Nagold, den 21. Nov. 1913.

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