Die Forderungen Bulgariens.

Bon diplomatisch wohlunterrichteter Seite, die mit dem Gang der Verhandlungen zwischen den Mächten und den Balkanstaaten vertraut ist, erhält die Nationalzeitung folgen­des Exposö über die Gebietsabtretungen, die Bulgarien verlangt und mit seinen Verbündeten vereinbart hat:

Die Unterhandlungen, die iw bulgarischen Hauptquartier mit den türkischen Abgesandten geführt werden, bleiben auf die militärischen Operationen ohne jeden Einfluß. Niemand als die Bulgaren, die mit den Türken im engsten Verkehr standen, kennt besser die diplomatischen Schliche und die dilatorische Politik der Pforte. Infolgedessen wird sich die bulgarische Regierung nicht Hinhalten lassen, sondern die Truppen die militärische Arbeit beenden lassen, die noch zu tun bleibt.

Da die Großmächte grundsätzlich der Aufteilung der europäischen Türkei zugestimmt haben, betrachtet die bul­garische Regierung die Abgrenzung der den einzelnen verbündeten Balkanstaaten zufallenden Gebietsteile als eine nur von diesen vier Staaten zu regelnde Angelegen­heit. Eine Ausnahme machen die Fragen von inter­nationaler Bedeutung, wie z. B. die Internationalisierung von Saloniki oder vielleicht auch von Konstantinopel, von gewissen Häfen oder Eisenbahnlinien, sowie die Auto­nomie Albaniens.

Bulgarien verlangt die Abtretung von Rumelien mit Adrianopel bis zum Marmarameer mit einer Grenz­linie von Rodoslo bis etwa Midia am Schwarzen Meer. Somit verbliebe der Türkei Konstantinopel mit einem Hinterland, das noch die Verteidigungslinie von Tscha- taldscha umfaßt.

Im Süden beansprucht Bulgarien die Küste des Acgäischen Meeres von dem europäischen Ufer der Dar­danellen bis zur Chalkidike mit den Hafenstädten Dedea- gatsch und Kawalla.

Nach Westen geht die Grenze über Serres in den bulgarischen Teil von Mazedonien bis Monastir, das an Bulgarien fallen soll, während Uesküb serbisch wird. Außerdem wird Bulgarien von der Türkei eine Kriegs­entschädigung verlangen.

Die Abgrenzung der Interessensphären in Mazedonien zwischen Bulgarien, Serbien und Griechenland soll der Ver­ständigung der Kabinette Vorbehalten bleiben, wie bereits in dem Bündnisvertrag bestimmt worden ist. Die Teilung des Sandschaks wird Montenegro und Serbien überlassen, da weder Bulgarien noch Griechenland hier unmittelbar interessiert sind. Ebenso werden die serbischen Ansprüche auf einen Zugang zur Adria von der Verständigung mit Oesterreich-Ungarn abhängig gemacht, zu der Bulgarien seine guten Dienste als Vermittler angeboten hat. Die siegreichen Balkanstaaten erkennen den Großmächten nur das Recht zu, die Fragen von internationaler Bedeutung selbständig zu regeln. Dazu gehört in erster Linie das Schicksal Kon- stantinopels und der Dardanellen. Die türkische Regierung fetzt naturgemäß alle Hebel in Bewegung, um Stambul als Hauptstadt des Reiches zu erhalten und den Sitz des Kalifen vor der Prooanierung durch einen Einmarsch bul­garischer Truppen zu bewahren. In diesem Sinne sind die jetzt eingeleiteten Verhandlungen zum Abschluß eines Waffen­stillstandes zu beurteilen. Die Pforte will Zeit gewinnen und den Vormarsch der Bulgaren aufhalten. Die Groß­mächte sind sich über das Schicksal Konstantinopel« noch nicht cinig. Der Gedanke an eine Internationalisierung der Stadt ist durchaus nicht auf Ablehnung qestoßen, son­dern spielt immer noch eine ernsthafte Rolle. Daneben findet auch das Projekt Befürworter, Stambul nebst einem kleinen Hinterland der Türkei zu belassen. Jedenfalls wird diese Frage sehr bald zur Entscheidung kommen.

Tages-Neuigkeiten.

Aus Stadt Md Amt.

Nagold, 18. November 1912.

Stenographie. Bezüglich des Kurses verweisen wir aus den Anzeigenteil.

r Tierschutz bei der Post. Die württembergische Postverwaltung hat, einer Dlättermeldung zufolge, vor kurzem nach dem Vorgang der Reichspostverwaltung eingehende Vorschriften erlassen, die von ihren tierfreundlichen Bestreb­ungen in erfreulicher Weise Zeugnis ablegen. Nach diesen Bestimmungen müssen die zur Versendung lebender Tiere dienenden Käfige usw. reinlich, lustig, und so geräumig sein, daß die Tiere darin bequem stehen, sitzen und liegen können. Behältnisse, die ganz oder teilweise aus Latten oder Eisen­stäben bestehen, müssen so eingerichtet sein, daß die Tiere nicht einzelne Körperteile hindurchzwängen können. Säcke dürfen zur Versendung lebender Tiere mit der Post nicht benützt werden. Geknebelte Tiere sind von der Postbeför- derung ausgeschlossen; die Beförderung kranker Tiere kann abgelehnt werden. Uebei Haupt wird den Postanstalten zur Pflicht gemacht, den Sendungen mit lebenden Tieren fort­gesetzt besondere Fürsorge zuzuwenden. Verhaltungsmaßregeln über die Behandlung der Tiere während der Beförderung, die solchen Sendungen beigegeben sind, sotten von den Post- anstalten möglichst befolgt werden. Beim Umladen müssen Sendungen mit lebenden Tieren unter Hinweis auf ihre Eigenschaft von Hand zu Hand und zwar getrennt von den übrigen Paketen weitergegeben und vorsichtig nieder­gelegt werden. In den Postdtensträumen und in den Bahn­postwagen sollen sie so gelagert werden, daß die Tiere ausreichend frische Luft erhalten, aber doch gegen Zuglust sowie gegen übermäßige Hitze und Kälte geschützt sind. Wenn auch der Absender die Eilbestellung am Bestimmungs­ort nicht vorgeschrieben hat, sollen Sendungen mit lebenden

Tieren den Empfängern sobald als möglich ausgehändigt werden. Wenn sich an den Eingang der Sendung am Bestimmungsort keine Pakelbestellung anschließt, soll der Empfänger wenn möglich schriftlich oder mündlich oder durch den Fernsprecher kostenfrei von dem Borliegen der Sendung benachrichtigt werden, damit er sie abholen kann. Unter Umständen, besonders wenn sicher anzunehmen ist, daß der Empfänger die Eilbestellgebühr ohne weiteres bezahlen werde, kann ihm die Sendung durch besonderen Boten zugestellt werden.

Aus de« Nachbarbezirke«, r Baiersbron», 16. November. (Das Banngebiet am Wildsee.) Durch Erlaß vom Jahre 1907 hat die K. Staatsforstverwaltung den Forstämtern die Erhaltung der Naturdenkmäler in den Staatswoldungen und deren tun­lichste Pflege empfohlen. Es ist hochersreulich, daß neuer­dings im Schwarzwald, wo die Kräfte der Natur in den Dienst der Menschen gestellt und Flußläuse und Wasserfälle durch gewerbliche Anlagen ihre Schönheit verlieren, ein kleines Reservat oderBanngebiet" geschaffen wurde, das wirtschaftlicher Ausnützung verschlossen bleiben und in einem Zustand belassen weiden soll, der in unverfälschter Weise das ursprüngliche Wirken der Natur zeigt. Es ist das Ge­biet des düsteren, sagenumwobenen Wildsees in der Nähe des Ruhesteins an der württembergisch-badischen Grenze. Das Banngebiet ist 73 ka groß, liegt auf Baiersbronner Markung und bildet mit seinem einsamen, tiefen See, den umgebenden Bergabhängen, dem sumpfigen Moorgrund und herumliegenden Moränenschutt ein Bild des unberührten Urwaldes. Wenn schon bisher die Axt des Holzhauers nur mit Mühe eindrang und das Herausschaffen der Stämme aus der moorigen Kesseltiefe die Arbeit kaum lohnte, so wird künftig weder Holzhauer noch Jäger das Gebiet mehr betreten. Jedes menschliche Eingreifen unterbleibt und Pflanzen und Tiere können sich ungestört in bunter Man­nigfaltigkeit entwickeln zur Freude aller Naturfreunde, für die das jungfräuliche Gelände einen Anziehungspunkt ersten Ranges bilden wird.

LlmdeSuachrichtell.

r Eine Mahnung zur Invalidenversicherung.

DieSchwäbische Heimat" bringt einen Aufsatz von Ober- regierungsrat Biescnberger mit der AufschriftDer 31. Dez. 1912 ein wichtiger Tag!" Eine Mahnung an alle die- jen'gen, die früher der Invalidenversicherung angehört, aber seit Jahren die Versicherung unterlassen haben. Unter Hin­weis aus die Reich versicherungsordnung wird betorch sie verlange, daß das Beitragsverhältnis bis zu der Zeit, wo die Leistungen zu gewähren sind, aufrechterhalten wird. Die Anwartschaft auf die Leistungen aus der Invalidenversiche­rung, die durch Beitragsentrichtung begründet worden ist, erlischt, wenn während zweier Jahre nach dem auf der Ouittungskarte verzeichneten Ausstellungstage auf Grund der Versicherungspflicht oder der freiwilligen Weiteroersiche­rung weniger als 20, auf Grund der Selbstversicherung weniger als 40 Wochenbeiträge entrichtet worden sind. Die erloschene Anwartschaft lebt wieder auf, wenn der Versicherte auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder freiwilligen Beitragsleistung das Bersicherungsverhältnis er­neuert und danach eine Wartezeit von 200 Beitragswochen zurückgelegt hat. Dies gilt aber vom 1. Januar 1913 nur noch für diejenigen Versicherten, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es ist daher jetzt höchste Zeit für alle die, die über 40 Jahre alt sind und deren Anwart­schaft zur Zeit erloschen ist, das Bersicherungsverhältnis zu erneuern, es muß spätestens bis 31. Dezember 1912 ge­schehen. Wer früher eine Quittungskalte besessen hat und sür den mindestens 100 Beiträge auf Grund der Versiche­rungspflicht als Gewerbegehilse, als Knecht oder Dienstmagd, entrichtet worden sind, der versäume nicht, sofern er noch arbeitsfähig ist, sich sofort wieder eine Quittung?Karte von seiner Ortsbehörde sür die Arbeiterversicherung ausstellen zu lassen, gehe sodann zum Postamt und kaufe eine Anzahl von Beitragsmarken beliebiger Lohnklasse (es genügen solche zu 16 und beginne unverzüglich wieder mit der Marken- klebung. Das Bersicherungsverhältnis ist erneuert, wenn auch nur eine Marke vor dem 1. Januar 1913 geklebt ist. Sind aufs neue 200 Marken geklebt, so leben auch seine Ansprüche aus der früheren Versicherung wieder auf.

r Stuttgart, 15. Nov. (Spielplan der K.W. Hof- theater.) Großes Haus: Montag 18.11. <>3) Kon- radin Ernst von Schwaben (8), Dienstag 19.11. (8 4 und l) 3) La Boheme (8), Mittwoch 20.11. Donners­tag 21.11. (6 5) Richard II. (?V,). Freitag. 22.11. (ä. 5 und v 4) Hänsel und Gretel, Sonne und Erde (7Vs), Samstag 23.11. (0 4) Somme rnachtstraum (7Vs), Sonn­tag 24.11. (8 6) Meistersinger von Nürnberg (5Vs). Kleines Haus: Dienstag 19.11. (^ 4) Die Frau des Kommandeurs (81, Mittwoch, 20.11. (6 3) Ariadne (?Vs), Samstag nachmittags: H malüäs iwa^inairs (2Vs), Abends: 8» mLäemoissIls äs Ssigliörs (7Vs), Sonntag 24.11 !V. Matinee : G. Hauptmann (11 Vs), Montag 25.11. (4. 6) Figaros Hochzeit (7 Vs)-

r Stnttgart, 16. Nov. (Familiendrama.) In der Hackstratze 76 wohnte der Schreiner Schräg mit seiner Frau und vier kleinen Kindern zusammen, bis vor fünf Wochen die Eheleute sich wegen fortgesetzter Zwistigkeiten trennten. Heute nachmittag 4 Uhr ging Schraq in seine Wohnung und verlangte von seiner Frau die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaften. Als sie sich weigerte, bedrohte er sie. Die Frau schrie laut um Hilfe, aber Schräg zog einen Revolver und gab mehrere Schüsse aus sie ab, von denen einer in den Kopf ging. Blutüberströmt brach die Frau zusammen. Ihre Hilferufe waren aber gehört worden und I ein starkes Polizeiaufgebot rückie heran. Als Schräg sah,

was er angerichtet hatte, zielte er mit der Waffe auch gegen sich und brachte sich eine schwere Echußverletzung bei, der er eine Viertelstunde später erlag. Die Frau wurde ins Karl Olgakrankenhaus geschafft.

p Stnttgart, 16. Nov. (Zur Lohnbewegung in der Stuttgarter Cartonogeindustrie). In einer gestern hier ge­haltenen Versammlung derArteiter der Stuttgarter Cartonage- industrie wurde dem Abschluß eines Tarifvertrags zugestimmt, der wesentliche Verbesserungen für die Cartonagearbeiter und -Arbeiterinnen bringt.

r Stuttgart, 16. Nov. (Preußisch-Süddeutsche Klas­senlotterie.) In der gestrigen Nachmittagsziehung der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie wurden folgende Ge­winne gezogen : 30000 ^ auf 46957, 10000 ^6 auf 40 851, 5 000 ^ auf die Nr' 56605, 71257, 73579, 88677, 107 778,119988,126879.189433. (Ohne Gewähr.)

i- Tübingen, 16. Nov. (Aus religiösen Zweifeln in den Tod.) In der Nacht zum Freitag hat sich bekanntlich schon wieder ein Studierender der Universität erschossen. Er war Mitglied des Bibelkränzchens und soll schon seit einiger Zeit von religiösen Zweifeln bedrückt worden sein.

Deutsches Reich.

r Berlin, 16. Nov. Im preußischen Abgeordneten- hause versammelten sich gestern mit einer Reihe von Interes­senten verschiedene Parlamentarier aus Einladung des Vereins zur Förderung des Baues eines Großschiffahrtsweges vom Rhein zur deutschen Nordsee um den Kölner Ingenieur Rosemeqer über seinen Plan eines Rhein-Scekanals zu hören.

Berlin, 15. Nov. Der wegen Aufforderung zu dem Verbrechen der Spionage zu zwei Jahren Festungshaft ver- urteilte russische Hauptmann Kostewitsch wird, wie wir hören, gegen das Urteil keine Revision einlegen.

Verkehr mit Lenchtöl.

r Berlin, 15. Nov. DieNordd. Allg. Ztg." ver­öffentlicht den Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Leuchtöl nebst Begründung. Grundsätzlich soll die Ein­fuhr, die Herstellung und der Großhandel mit Leuchtöl dein Reiche zustehen. Der Bundesrat wird aber ermächtigt, diese Befugnis an eine Bertriebsgesellschaft und zwar bis zur Dauer von 30 Jahren zu übertragen. Die Satzung dieser Vertriebsgesellschast, sowie jede Aenderung bedarf der Zu­stimmung des Reichskanzlers. Die Bertriebsgesellschaft wird der Aussicht eines Reichskommissars unterstellt. Dtesi m wird insbesondere für den Bezug von Leuchtöl ein Beio- recht eingeräumt, dahin, daß die Bertriebsgesellschaft die Zustimmung des Reichskommissars einzuholen hat bei jedem Lieferungsvertrag von mehr als 50000 1s. für das Jahr und ferner bei jedem Bezug von einer Handelsunternehm ung die nicht Produkrionsunternehmung ist, um auf diesem Wege die Bildung besonderer Zwischenhandelskonzeine aus­zuschließen. Damit die Aktien nicht etwa in die Hände einer dem Unternehmen gegnerischen Kapitalmacht geraten, wird das Aktienkapital in gewöhnliche Inhaber- und in Namensaktien zerlegt und zwar mit der Maßgabe, daß auf die Namensaktien nicht weniger als die Hälfte der Stimmen in der Generalversammlung entfallen dürfen. Es werden zu­nächst ausgegeben 60 Mill. Mark Aktien, von denen 10 Mill. Mark mit fünffachem Stimmrecht als Namensakt en gedacht sind. Die zulässigen Gewinne der Gesellschaft und der zulässige Anteil des Reiches werden für jeden einzelnen Literpreis nach einer bestimmten Skala begrenzt mit der Maßgabe, daß je niedriger die Preise sind, desto mehr die Gestllschaft und das Reich verdienen dürfen und je höher die Preise sind, desto weniger. Die Befugnisse der neuen Vertriebsgesellschaft werden nicht umfassen die heimische Ge­winnung von Mineralölen, vielmehr bleibt dieses Geschäft der Privatproduktion überlassen. Sie werden sich ferner nicht beziehen auf den Kleinhandel, sondern an die Detail- listen ab Straßentankwagen verkaufen, wo es nottut, auch ab Tankanlage in Fässern. Das Kannengeschäst, das sich in den letzten Jahren eingebürgert hat, wird von der Ge­sellschaft grundsätzlich nicht erfaßt. Ihre ausschlietzende Be­fugnis beschränkt sich ferner auf den Verkehr mit Leuchtöl, unberücksichtigt dagegen bleiben die übrigen Mineralöle, ins­besondere Benzin-, Gas-, Treib- und Schmieröle. Zur Unterstützung des Reichs Kommissars ist ein Beirat von Sach­verständigen vorgesehen. Der Uebergang der bestehenden Unternehmungen in chas Eigentnm der Vertriebsgesellschast soll sich im Wege gütlicher Vereinbarung vollziehen. Nur für den Fall, daß diese nicht zustande kommt, ist ein Ent- eignungsversahren vorgesehen. Die Entschädigung sür die bisherigen Unternehmungen besteht einmal in einer solchen für den Wert der Anlage und zwar in vollem Umfange. Der Wert wird sestgestellt durch ein unparteiisches Schieds­gericht, in das die Bertriebsgesellschaft und die bisherige Unternehmung zwei Schiedsrichter zu entsenden haben, während drei ständige Schiedsrichter der Präsident des hanse­atischen Obcrlandesgerichts ernennt. Darüber hinaus kann vom Bundesrat noch eure Entschädigung gewährt werden, falls die bisherige Unternehmung nachweist, daß ihr Rein­gewinn aus ihrem deutschen Geschäft im Durchschnitt der letzten 5 Jahre höher gewesen ist, als 4°/g des für die An­lage usw. zur Auszahlung kommenden Kapitals. Für Ent­schädigungsansprüche der Angestellten ist der ordentliche Rechtsweg oorg, sehen. Die überwiegende Anzahl der An­gestellten der bisherigen Unternehmungen wird von der Ber­triebsgesellschaft übernommen werden. Für diejenigen, die etwa zur Entlassung kommen, sind die Entschädigungsan­sprüche genau formuliert. Zunächst sollen alle noch sür das Kalenderoierteljahr, in dem die Vertriebsgesellschast errichtet wird, und sür das darauf folgende Kalenderjahr ihren bis­herigen Gehalt wciterbeziehen. Die weitere Entschädigung richtet sich nach dem Lebensotter und nach der Dauer der Beschäftigung in der bctr. Unternehmung. Sie tritt ein für