sollen der Reihe nach die Gesetzentwürfe betr. Ausführung der Reichsversicherungsordnung, betr. die Dienstverhältnisse der Oberamtsärzte, betr. die Brrufsoormundschaft, betr. die Eber- und Ziegenbockhaltung, die sämtlich in das Ressort des Staatsministers des Innern, einer zugleich in das des Iustizministers fallen, zur Beratung gelangen. Die Finanz- ausschußanträge zur Staatsvereinfachung sowie zu den Denkschriften über die mittleren und Volksschulen, das Zulagewesen usw., sowie die Anträge anderer Ausschüsse werden wohl erst nach Erledigung der vorliegenden Gesetzentwürfe beraten werden.
Tages-Nenigkeiten.
Aus de« Rachbarbezirken.
r Calw, 16. April. (Schwindler). In einigen Ortschaften des Bezirks gab ein Schwindler vor, im Auftrag und als Reisender einer hies. Buchhandlung Abonnenten für eine Modezeitung zu werben. Er ließ sich den Abonnementsbetrag gleich bezahlen, quittierte aus einem gewöhnlichen Quittungsformular mit der Unterschrift der Firma und verschwand auf Nimmerwiedersehen.
r Baiersbronn, 16. April. (Neue Industrie). Wie der Schwarzw. Bote hört, har die Gemeinde Baiers- bronn im Murgtal durch eine Kommission der bürgerlichen Kollegien in den Orten Mitteltal und Obertal, die zu der Gemeinde Baiersbronn gehören, vier Grundstücke angekauft mit verschiedenen Wasserkräften von 40 bis über 100 Pferdestärken. Es soll die Goldwarenindustrie in der Gemeinde eingebürgert werden, da zahlreiche willige Arbeitskräfte im Tal vorhanden sind.
Laudesrrschrilhteu.
Mißerfolg bei der Zeichnung des 4 "/„ Würlt. Ttaatsanlehens vom Januar ISIS. Die Tatsache, daß die letzte Württembergische Staatsanleihe, die das bekannte Bankenkonsortium zur Zeichnung auflegte, mit einem Mißerfolg abschloß, hat allgemein überrascht. Gerade bei den Württembergischen Staatsanleihen ist eine starke Ueber- zeichnung eine längst gewohnte Erscheinung. Und nun soll auf einmal eine verhältnismäßig kleine Anleihe bei dem sparenden Publikum unseres Landes keine oder nur eine teilweise Ausnahme gesunden haben! Die Gründe, die einen solchen Mißerfolg gezeitigt haben, sind mannigfacher Art. Zweifellos ist in einer Zeit hohen Relchsbankdiskontes eine Anleihe schwerer unterzubringen als in Zeiten billigen Geldstandes. Dazu kommt noch, daß zu gleicher Zeit das Deutsche Reich und Preußen größere Anleihen zu plazieren suchten zu einem 0,20°/» niedereren Kurse. Das Uebernahmekonsortium der Würlt. Anleihe wußte sich zwar dadurck zu Helsen, daß es den Zeichnungspreis von 101,60 aus 101,40 d. i. auf den Zeichnungskurs der erwähnten Reichsund Preußischen Anlehen herabsetzte. Trotzdem aber blieb der Erfolg aus. Es mag auch zugegeben werden, daß im gesamten Anlagemarkt feit geraumer Zeit eine gewisse Zurückhaltung herrscht. Diese Zurückhaltung kann indes bei der großen Sparkraft unserer Bevölkerung einer grundsoliden Anlage gegenüber nicht zum Ausdruck kommen; hier müssen auch noch andere Ursachen Mitwirken, Ursachen, zu deren Anerkennung sich das Uebernahmekonsortium allerdings nur schwer entschließen wird. Die Würlt- Staatsanlehen werden von einer kleinen Gruppe Großbanken übernommen; im günstigsten Fall gestatten diese Banken eine Unterbeteiligung und gewähren eine minimale Vergütung an ihre Abnehmer, die vielen kleinen Bankiers und Banken. Es fehlt daher gerade bei denjenigen Banken, die direkten Verkehr mit dem Publikum pflegen, jegliches Interesse, für die Unterbringung der einheimischen Staatsanlehen bemüht zu sein. Nach dieser Richtung sind Reformen zu erwägen. Der Verband der würlt. Genossenschaftsbanken, dem 96 Kreditgenossenschaften mit 50268 Mitgliedern angehören, die 24 Millionen Geschäftsanteile und 8 Millionen Reserven besitzen, strebt schon seit verschiedenen Jahren an, in dem Uebernahmekonsortium Ausnahme zu finden oder bei der jeweiligen Ausgabe eines Staatsanlehens einen gewissen Prozentsatz zu den gleichen Bedingungen direkt zugeieilt zu erhallen. Alle Hiewegen gepflogenen Unterhandlungen waren bis jetzt erfolglos. Die Kreditgenossenschaften und der Anleihestaat haben aber an dieser Frage gewiß gleiches Interesse. Die Gewerbebonken, die das Effektengeschäft pflegen, sollen nur solide Werte dem Publikum offerieren und daß bei dem direkten Vertrieb an die Mitglieder eine dauernde Plaziemng gesichert ist, bedarf keiner besonderen Begründung.
r Zur Landtagswahl. Wie der „Schwäbische Landmann" mitteilt, haben die Bertrauensmännerversamm- lungen des Bundes der Landwirte fast überall beschlossen, für die im Spätherbst bevorstehenden württembergischen Landtagswahlen mit eigenen Kandidaten in die Wahlbewegung einzutreten.
Stuttgart, 16. April. Der König hat den Prinzen Constontin Constantinowitsch von Rußland unter die Großkreuze des Ordens der württembergischen Krone ausgenommen.
r Stuttgart, 15. April. (Die Verbreiterung der Königstraße.) Der Staatsonzeiger rechtfertigt in seiner heutigen Nummer in längeren Darlegungen den Erlaß des Ministeriums des Innern, der eine Entscheidung über die Genehmigung des Beschlusses der Gemeindebollegien, den oberen Teil der unteren Königstraße auf 30 Meter zu er- breitern, insolange abgelehnt hat, als nicht zugleich auch über die der unteren Königstraße in ihrem weiteren Verlauf zu gebende Breite rin Beschluß vorliege, und wendet sich insbesondere gegen den Borwurf des Mangels an Wohlwollen gegenüber den Interessen der Stadt Stuttgart und einer einseitigen Rücksichtnahme aus die Wahrung der Möglichkeit der geplanten Erneuerung der katholischen
Eberhardskirche auf der bisherigen Baustelle. So führt das Blatt aus: „Nicht mangelndes Wohlwollen gegen die Stadt Stuttgart also, oder eine unbegründete Rücksichtnahme auf private Interessen, sondern klare auf dem Gebiet der öffemlichen Interessen liegende Gründe haben zu der bemängelten, eine sachliche Entscheidung m jetzigen Augenblick ablehnenden Entschließung des Ministeriums des Innern geführt. Uebrigens zeigt schon der Umstand, daß gegen den Beschluß der Gemeindekollegien auch seitens der staatlichen Eisenbahnverwaltung und der K. Hofkammcr Einsprache erhoben ist, daß es sich bei den vorgebrachten Einwendungen keineswegs ausschließlich um die Wahrung privater Interessen handelt. Auch der dringende Wunsch der katholischen Pfarrgemeinde, den nötigen und seit Jahren vorbereiteten Kirchenbau aussühren zu können, kann doch wohl als ein reines Privatinteresse nicht bezeichnet werden."
r Stuttgart, 15. April. (Methylalkoholvergiftung?) Eine bis jetzt noch nicht aufgeklärte Todesursache wird, laut Schwäb. Tagwacht, zurzeit in Cannstatt viel besprochen. Vergangenen Freitag starb im Krankenhaus der ledige Kellner Franz Schäffner. Er hatte noch am Dienstag abend in vollem Wohlsein mit seiner Braut eine Wirtschaft verlassen. Schäffner hatte, wie weitere Gäste, von einem Schnaps genossen, der von einer Putzfrau gereicht wurde, die den Schnaps geschenkt bekommen hatte. Am andern Tag soll Schäffner Blut gespien und starke Leibschmerzen bekommen haben. Die Leiche wurde vom Gericht beschlagnahmt. Die Putzfrau wurde am Samstag in einer Wirtschaft der Neckarvorstadt verhaftet.
Spruchliste der Geschworenen für das S. Quartal des Schwurgerichts Tübingen. Bader, Paul, Kaufmann von Rottenbnrg; Beck, August, Kaufmann von Metzingen; Bester, Ludwig, Bauunternehmer von Tübingen; Messing, Friedrich, Schneider und Gemeinderat von Bodels- hausen; Brunnenmüller, Stefan, Gemeindepfleger von Wurmlingen OA. RotSenburg; Buchfink, Matthias, Bauer, von Kohlberg OA. Nürtingen; Fischer, Anton, Privatier von Rottenburg: Fischer, Gottlob Heinrich, Kaufmann von Reutlingen; Fleck. Eugen, Müller von Pfäffingen OA. Herrenberg: Füßle, Johannes, Bauer und Gemeinderat von Metzmgen; Hiller, Gustav Adolf, Bauer von Bondorf; Haager, Albert, Privatier von Liebenzell; Hipp, Johannes, Zimmermann von Wannweil; Kläger, Gotthilf, Uhrmacher vonNagold; Keuerleber, Jakob, Bauer von Hardt OA. Nürtingen; Klein, Wilhelm. Malermeister von Urach; Koch, Abraham, Landwüt von Eningen bei Reutlingen; König, Jakob, Kübler und Gemeinderat von Arnbach OA. Neuenbürg: Krittler, Jakob F. S., Bauer und Gemeinderat von Stockach OA. Reutlingen; Launer, Wtlh., Fabrikant von Reutlingen; Maier, Ernst Johannes. Oeko- nom von Gültstein OA. Herrenberg; Müller, Wilhelm, Schuhmachermeister von Nürtingen; Nett, Marlin, Zement- fabrikannt von Wössingen; Oehlschläger, I. G., Kirchen- pfleger von Schömberg OA. Neuenbürg; Otto, Fritz, Fabrikant von Unterboihingen: Schneck, Jakob, Maurermeister von Hagelloch; Schnitzler, Ioh., Schlossermeistcr von Rottenburg; Sterr, Christian, Korbwarenfabrikant von Nürtingen; Wagner, Robert, Privatier von Calw; Weber, Gottlieb, Maurermeister von Hirsau.
r Sulzbach a. K., 16. April. (Todesfall). Oberförster Albert Lang hier ist gestern vormittag nach kurzer schwerer Krankheit im Alter von 45 Jahren ganz unerwartet rasch gestorben. Mit ihm ist ein tüchtiger, stets pflichtgetreuer Beamter, ein Mensch von ehrenwertestem Charakter dahingegangen. In den Kreisen seiner Kollegen sowohl als auch bei seinen vielen Freunden wird ihm ein treues Andenken sicher sein. Um den Entschlafenen trauern die Witwe und zwei Kinder.
Gemeindest — und Wanderschasherden.
Der Ortsvorsteher in Röhlingen OA. Ellwangen hat am 21. März 1910 mit Zustimmung des Gemeinderats auf Grund von Art. 37 und 52 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dez. 1871 verfügt, daß Wanderschasherden über Nacht nicht im Freien gelassen, sondern nur in Stallungen, Scheuern oder anderen geschloffenen Gebäude- und Hofräumen übernachtet werden dürfen. Diese ortspolizeiliche Vorschrift wurde vom Oberamt für vollziehbar erklärt. Gegen diese Vorschrift erhoben einige Landwirte Beschwerde beim Oberamt mit dem Antrag, diesrlbe aufzuheben, da sie einen unzulässigen Eingriff in die Privatrechtsverhältnisse der Grundbesitzer darstelle und auch sachlich ungerechtfertigt sei. Der Antrag wurde vom Oderamt, die hiegegen erhobene Beschwerde von der Kreisregierung und sodann vom Kgl. Ministerium des Innem abgewiesen.
Das Ministerium ging bei seiner Entscheidung u. a. davon aus, daß dos Verbot weder gegen ein Gesetz verstoße noch das öffentliche Wohl benachteilige. Insbesondere enthalte es keine Verletzung der Rechte Dritter. Unter diesen Rechten seien nicht die allgemeinen Eigentumsbcsug- nisse, in die wohl durch jede aus Grund des Art. 37 des Landespoltzeistrafgesetzes erlassene polizeiliche Anordnung eingegriffen werde, sondern nur subjektive, aus dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht beruhende Einzelrechte zu verstehen. Dafür, daß solche Einzelrechte verletzt seien, sei kein Beweis erbracht. Im übrigen sei in Uebereinstimmung mit den Ausführungen der Kreisregierung und der in der Sache gehörten Zentralstelle für die Landwirtschaft die fragliche ortspolizeiliche Vorschrift im allgemeinen als zweckmäßig und geeignet anzuerkennen, die Wanderschäfer von ihrem die Grundbesitzer schädigenden Treiben abzubringen. Dos Vorbringen der Beschwerdeführer, daß durch derartige Versitzungen, wenn sie in weiterem Umfang erlassen werden, das Wandern der Schäfer unmöglich werde, sei nicht stichhaltig.
Ueberall würden sich Land- und Gastwirte finden, die gegen Bezahlung Schafherden in Stall, Scheune usw. Unterkunft geben.
Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde bei dem K. Berwaltungsgerichtshof, aber auch dieser wies die Beschwerde unter Ansatz einer Sportel von 40 -4 als unbegründet ab.
Aus den Entscheidungsaründen ist hervorzuheben: Nach Art. 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 1876 über die Berwaltungsrechtspflege liegt den Beschwerdeführern der Nachweis ob, daß die angesochtene Entscheidung rechtlich nicht begründet ist und daß sie hiedurch in einem ihnen Anstehenden Recht verletzt oder mit einer ihnen nicht obliegenden Verbindlichkeit belastet sind. Im vorliegenden Fall ist dieser Nachweis nicht erbracht.
Die angesochtene Verfügung des Ortsvorstehers von R. wende sich allgemein an alle Grundstücksbesitzer der Markung, nicht aber unmittelbar an bestimmte einzelne Personen, namentlich auch nicht an die Beschwerdeführer. Sie sei weder dazu bestimmt noch geeignet, unmittelbar in ein Eigenrecht der Beschwerdesührer einzugreifen oder sie mit einer ihnen nicht obliegenden Verbindlichkeit zu belasten. Sie sei auf die Beschwerdeführer nicht in einem besonderen einzelnen Fall zur Anwendung gekommen. Hienach fehle es an einer Verletzung der Beschwerdesührer und somit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Begründung ihrer Beschwerde.
Auch bei Beratung des Gesetzes sei in der Kammer der Abgeordneten ausdrücklich ausgesprochen worden, daß die Rechtsbeschwerde sich nicht auf den Erlaß einer allgemeinen polizeilichen Verfügung, sondern nur auf de en Anwendung im einzelnen Fall gründen könne. Dies sei in der bisherigen Rechtssprechung anerkannt. Hienach sei die Beschwerde, wie geschehen, sportelpflichtig abzuweisen."
Mit dieser Entscheidung können sich die Schäfer wahrlich nicht zufrieden geben. Sie bringt ganz ungerechtfertigte Härten für den Beruf und es klingt sonderbar, wenn darauf hingewiesen wird, daß gegen Bezahlung die nötige Unterkunft beschafft werden könnte. Mit solchen Hinweisen stößt man auch noch die wenigen, die bisher Schafhaltung hatten, vor den Kopf. Das Endergebnis ist ein weiterer Rückgang der immer weniger rentierenden Schafzucht. Mit den von der Regierung ausgehenden Maßnahmen zur Förderung der Schafzucht ist diese Entscheidung nicht in Einklang zu bringen. Ebenso muß dagegen protestiert werden, daß ganz allgemein von dem „schädigenden Treiben der Wanderschäfer" gesprochen wird. Es geht doch nicht an, eine ganze Be- russschicht für Ausschreitungen einzelner verantwortlich zu machen.
Jeder rechtlich gesinnte Schafhalter sorgt von selbst dafür, daß Mißstände behoben werden, und auch die Bestrebungen unseres Verbandes zur Bekämpfung des mutwilligen Weidesrevels einzelner beweisen, daß der erhobene Vorwurf ungerechtfertigt ist. Es wäre zu wünschen, daß die Behörden diesem Stande gegenüber mehr Wohlwollen als bisher walten ließen. Der Ortsvorsteher von Röhlingen ist freilich ein Berussschultheiß, aber so viel Kenntnisse hätte man ihm zugeiraut, daß er wüßte, daß seine Anordnung praktisch nicht durchführbar ist. Die Sache ist umso bedauerlicher, als die Gemeinde Röhlingen vor einigen Jahren für ihre Echafweide vom 4. April bis 11. November 2800 mit Worten Zweitausendachthundert Mark, eingenommen hat, ohne Pfercherlös! Voriges Jahr mußte sie die Weide allerdings schon zweimal ausschreiben, bis sie sie losbrachte. Das ist die Schuld des Ortsvorstehers. Die Gemeinde steht es auch ein, kann aber nichts daran ändern.
Der Gesetzesentwurs über die Beseitigung des Brauutweinkontiugents enthält u. a. folgende grundlegende Bestimmungen:
§ 1. Das Kontingent der Branntweinbrennereien wird für das Königreich Bayern, für das Königreich Württemberg und das Großherzogtum Baden aufrecht geholte n, im übrigen aber beseitigt. Der niedrigere Abgabensatz von 1.05 für das Liter Alkohol wird aufgehoben.
8 2. Die Verbrauchsabgabe ermäßigt sich für die in dem Königreich Bayern, im Königreich Württemberg, im Großherzogtum Baden von den einzelnen Brennereien innerhalb ihres Kontingents hergestkllten Alkoholmengen um 0,075 ^; für gewerbliche Brennereien um 0.05 ^ für das Liter Alkohol.
Diese Vorschrift kann nur mit Zustimmung der genann- tiN Staaten geändert werden.
Die Gesamtlage der süddeutschen Brennereien zu den norddeutschen, bei denen die Liebesgabe beseitigt wird, erfährt hiernach keine Aenderung. Das Sonderrecht der süddeutschen Staaten wird ausrecht erhalten; es wird auf etwa 1,6 Mill. Mark im Jahr berechnet. Das Gesetz soll mit dem 1. Oktober 1912 in Kraft treten.
Gerichtssaal.
r Stuttgart, 15. April. (Beleidigung und Bedrohung.) Ein ungewöhnlicher Fall von Beleidigung und Bedrohung beschäftigte die Strafkammer. Der 27 Jahre alte Monteur Armin Müller hatte in einer Steuersache Einladung vor das Amtsgericht Stuttgart Amt erhalten,' ans der wie gewöhnlich aus allen gerichtlichen Ladungen bemerkt war, daß bei unentschuldigtem Ausbleiben Borsührungs- befehl erlassen werde. Die Bemerkung brachte ihn in Harnisch. Er schrieb an das Amtsgericht, daß er sich der Vorführung mit d.r Waffe in der Hand widersetzen werde, bis zum letzten Atemzug werde er sich verteidigen, hieß es in dem Schreiben. Er besann sich jedoch eines Besseren und erschien vor Gericht aber allerdings mit einem geladenen