bwchen ist. Man will die Ueberzeugung gewonnen haben, daß sich die Räuber nicht aus griechisches Gebiet geflüchtet haben, obgleich ihnen die Flucht dahin angeblich durch die Beihilfe der Offiziere der griechischen Grenzwache sehr er­leichtert worden wäre. Bis zur Stunde ist die ganze Gegend, welche nach den Ergebnissen der geheim durchgesührten Unter­suchung für den Aufenthalt der Räuber in Betracht kommt, umstellt, ein Entweichen derselben ist nach menschlicher Vor­aussicht unmöglich und es liegt jetzt nur die Frage vor, ob die Räuber, wenn sie in die Enge getrieben werden, Richter kein Leid zusügen werden. In dieser Beziehung ist wieder der vorausgeerlte Hamid Bey voller Zuversicht, er behauptet zu wissen, wie er die Sache anzusassen habe und wenn ihm niemand ins Handwerk pfuscht, will er Richter heil aus den Klauen der Räuber erretten. Das ganze Olympgebirge ist in Aufregung, die Dörfer sind zerniert, alle Wege besetzt, die Quellen bewacht, jeder Bauer mußte Ausschluß über den Aufenthalt seiner Hirten geben und wurde für sie verant­wortlich gemacht, und so hofft man in den allernächsten Tagen einen Erfolg verzeichnen zu können. Den Gerüchten, welche aufgetaucht waren, daß sich Herr Richter in einem Verstecke in der Stadt Elassona selbst befinde, scheint man keine Bedeutung beimcssen zu wollen. Die ganze militärische Expedition, die rund 1000 Mann umfaßt, kostet der Re­gierung ein schönes Stück Geld und man wird es unter den obwaltenden Umständen begreiflich finden, wenn Forscher und Reisende, die sich nach solch abgelegenen Gegenden der Türkei zu begeben wünschen, in Zukunft eine Erlaubnis dazu nicht mehr erhalten werden.

r Saloniki, 11. Juni. Die Räuber des Ingenieurs Richter nm es jetzt schon billiger. Sie verlangen statt 50000 nur noch 15000 türkische Pfund Lösegeld, dis innerhalb fünf Tagen nach Elassona gebracht werden sollen. So schrieben sie au das deutsche Konsulat, an das auch Richter geschrieben hat. Er teilt mit, daß er kränklich sei, und be­schwört das Konsulat, das Lösegeld zu zahlen, weil die Räuber ihn bedrohen.

r Saloniki, 11. Juli. Die albanssische Bevölkerung von Argyrokastro hat sich, durch Agitatoren ausgehetzt, un­abhängig erklärt. Sie nahm den Mutessarif gefangen und sperrte ihn in dem Fort ein, erbrach die Regierungskasse und raubte 400 Pfund. Schließlich zogen sich die Auf­ständischen in das Fort zurück. Eins Abteilung Soldaten wurde von den Albanesen aus der Gegend verjagt. Don Ianina ist Militär nach Argyrokastro abgegangen, und auch von Oberalbanien werden Truppen dorthin geschickt. Man hofft, der Erregung bald Herr zu werden.

r Konstantinopel, 11. Juli. In Albanien haben am 6. und 7. ds. neue Angriffe stattgesunden, die zurück­geschlagen wurden. Aus türkischer Seite wurde ein Soldat getötet, ein Offizier und ein Soldat verwundet. Am 7. ds. griff eine starke Abteilung der Rebellen von Selce die türkischen Vorposten an. Sie töteten drei türkische Wasser­träger und einen der Regierung treu gebliebenen Gemeinde­vorsteher.

r Konftantinopel, 11. Juli. Der türkische Gesandte in Cetinje hat die Ausweisung von fünf Führern der Ma­lissoren, die als Hauptauswiegler betrachtet werden, aus Podgoritza verlangt. Wie verlautet, hat dis montenegrinische Regierung zugesagt, dem Verlangen zu entsprechen.

r Bridgeport (Connecticut), 11. Juli. Der Erpreß- zug nach Boston stürzte unterwegs den Biaduct hinunter. Dabei wurden etwa 30 Personen getötet, viele verletzt. Die Lokomotive und 5 Wagen fielen 30 Fuß tief auf das Straßm- pflaster und wurden Zertrümmert.

Nach neueren Meldungen sind bei dem Unfall des Expreßzuges zwölf Personen getötet und 44 verletzt worden.

New-Uork, 10. Juli. Auf 24 Stunden Kühlen Wetters ist eine neue Hitzwelle gefolgt. Zwar beträgt die Temperatur nur 89 Grad Fahrenheit, aber die Luftfeuchtig­keit beträgt im ganzen Durchschnitt am Tage 82 Prozent. Aus Boston werden 94 Proz. gemeldet. Während der letzten Woche sind 50 Personen in der Stadt Washington wahnsinnig geworden. 1900 Pferde sind emgegangen.

r Newyork, 11. Juli. Die Hitzwelle ist zurück­gekehrt. 19 Todesfälle und ungefähr 100 Ohnmachtssälle sind hier in der Stadt selbst, 17 Todesfälle in Philadelphia, sowie zahlreiche Unglücksfälle in anderen Großstädten zu verzeichnen.

Newyork, 11. Juli. Die Ursache der Bahnkata­strophe war eine offene Weiche. Sechs von den neun Waggons sind derart demoliert, daß noch 200 Fuß vom Ge­leise Trümmer gefunden wurden. 150 Personen waren im Zug, von welchen nur wenige unversehrt sind. Bisher mil­den 16 Leichen gesunden.

Marokko.

Berlin, 12. Juli. Die Morgenblätter melden aus Tanger: Spanien hat dem Sultansvertreter El Gabon angezeigt, daß er sich der Wiederbesetznng Elksars durch Marokko seinerseits mit den Waffen widersetzen werde. Die Gefahr eines spani sch-marokkanische »Krieges ist damit unmittelbar geworden.

r Paris, 11. Füll. Wie die Agence Haoas aus Rabat am 10. Juli meldet, ist General Moinier am 8. Juli wieder zum General Ditte gestoßen und hat dann, da er an Fieber litt, die Kolonne verlassen und sich nach Rabat begcben.

r Paris, 11. Juli. Der Minister des Aeußern hat vom französischen Geschäftsträger in Tanger Auskünfte über die Ausschreitungen erlangt, deren sich die Spanier in Elksar gegen französische Staatsangehörige schuldig gemacht haben.

Bauordnung.

Bortrag von Oberamtsbaumeister Schleicher.

(Fortsetzung.)

Drittes Kapitel.

Ausführung der Bauten.

Damit die Bauten den Anforderungen auf Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit entsprechen, sind hauptsächlich folgende Vorschriften zu beachten.

Der Baugrund darf nicht mit schädlichen Stoffen durch­setzt sein, Trink- und Gebrauchwasser muß zur Verfügung stehen, die Fußböden müssen 0.30 w über Gründwasser liegen und Sockel an Wohngebäuden müssen mindestens 0,40 w hoch sein.

Wohnräume iu Neubauten dürfen erst bezogen werden, wenn durch den Ortsvorsteher oder sonst beauftragten Be­amten bescheinigt wird, daß die Räume genügend ansgc- irocknet sind.

Ausenthaltsräume müssen mindestens 2,30 w, Wirt­schaften mindestens 3 m hoch sein.

Aufenthaltsräume in Dachgeschoßen müssen mindestens ein Fenster von 0,30 gm groß zur Rettung von Menschen erhalten.

Ställe mit dichten Deckmund Wänden sind von Wohn- räumen abzuscheiden.

Brandmauern sind wie seither nötig soweit die Außenwände der Gebäude nicht 2,30 in von anderen Ge­bäuden oder der Eigeutuinsgrenze entfernt sind.

Nur kann jetzt, wenn nach dieser Vorschrift die Außen­seite eines Gebäudes nur stückweise und auf eine Länge von nicht mehr als 2.30 m als Brandmauer herzustellen wäre, die Herstellung einer solchen von der Baupolizeibehörde er­lassen werden, wenn eine ausgemauerte und außen verblen­dete Fachwerkswand hergestellt wird.

Die Erstellung einer Brandmauer Kanu auch in Zu­kunft unterbleiben, wenn durch Verpflichtung des Nachbars ein Abstand von 2.30 m dauernd erhalten bleibt.

Wenn jedoch eine Abstandsverpflichtung von dem Nach­bar nicht zu erlangen ist, so kann die Baupolizeibehörde von dem Verlangen einer Verpflichtung absehen und sich mit einer Zustimmung des Nachbars auf die Unterlassung der Errichtung der Brandmauern begnügen, wenn dies mit Rück­sicht auf Feuersicherheit unbedenklich ist und wenn ange­nommen werden kann, daß das benachbarte Grundstück ab­standsgemäß unüberbaut bleibt oder bei der Ueberbauung eine feuersichere Abscheidung stattfindet.

Bei kleineren Gebäuden mit einer Fläche bis zu 50 gm und einer Firsthöhe bis zu 5 können an Stelle vor­schriftsmäßiger Brandmauern schwächere Wände aus un­brennbaren Baustoffen z. B. aus Eisenbeton, aus ausge­mauertem Eisenfachwerk oder aus Wellblech, oder auch 0,12 m starke Backsteinwände mit oder ohne Eiseneinlage zugelassen werden, wenn dadurch nach den Verhältnissen des einzelnen Falls eine genügend feuersichere Abscheidung be­wirkt wird.

Ausgemanerte Fachwerkswände sind da, wo nicht Brandmauern vorgeschrieben sind, zulässig.

Die Zulässigkeit von Bretter- und Schindelschirmen auf gemauertem oder nnausgemauertem Fachwerk ist nunmehr an wesentlich geringere Abstandsmaßs wie seither gebunden.

Aus gemauertem Fach werk muß mit Bretter- oder Schindelschirmen ohne Oelfarbanstrich ein Grenz- oder Gebäudeadstand von 4 m vorhanden sein und bei dreimal­igem Oelfarbanstrich genügt, wenn es wegen der Feuersge- sahr unbedenklich ist, ein Abstand von 2,30 n.

Bei bestehenden Gebäuden kann, wenn der Schindel­schirm zum Schutze der Witterung notwendig ist und wenn Bedenken wegen der Feuersgefahr nicht vorhanden sind, auch unter das Abstandsmaß von 2,30 m hermttergegangen werden.

Bei nnausgemauertem Fachwerk sind Brettervertäfer- ungen oder Schindelschirme zulässig bei Einhaltung eines Abstands von 6 io.

Die Baupolizeibehörde kann eine Erhöhung dieses Abstands nach ihrem Ermessen verlangen, wenn die Feucr- sicherheit es als notwendig erscheinen läßt.

Andererseits ist aber auch für Gebäude mit nicht über 100 gm Grundfläche und nicht mehr als 7 m Firsthöhe ein Abstand von nur 4 m zulässig, wenn die Schirme mit einem dreimaligen Oelfarbanstrich versehen werden.

Schuppen.

Die Vorschriften über Schuppen und unbedeutende Bauwesen haben nach dem alten Recht zu mancherlei Zweifeln und Mißständm geführt.

Das neue Recht will nun in dieser Beziehung Klar­heit schaffen. Es unterscheidet, ohne den BegriffSchuppen" genauer zu bestimmen, zwischen

1. offenem Schuppen,

2. Göpelshäusern, Remisen und ähnlichen Schuppen,

3. Feimen und offenen Schuppen zur Aufbewahrung von Garben, Stroh, Futter rc.

Offene und nur mit Latten und dergl. abgeschlossene Schuppen dürfen ohne Einhaltung eines Abstands und ohne Brandmanerabscheidung errichtet werden, wenn sie eine Grund­fläche von höchstens 50 gm und eine Firsthöhe von höchstens 5 m feuersichere Dachbedeckung, weder feste Scheidewände im Innern, noch außer einem Dachboden einen Zwischen­boden erhalten.

Ihre Bcnützungsweise und dis Bauart der benachbarten Gebäude darf aber nicht zu Bedenken Anlaß geben. Sie dürfen daher nicht zur Aufbewahrung von Stroh, Heu, Hans. Laub usw. verwendet werden, dagegen ist Lagerung von Holz usw. zulässig. Damit znun jederzeit kontrolliert werden kann, ob der Schuppen nich: in mworschrillsmäwoer

Weise benützt wird, muß mindestens eine Außenseite dauernd

offen bleiben.

Lattenwände gelten dann nicht als geschlossene Wände, wenn die Art der Benützung des Schuppens von außen er­sichtlich ist.

Nun zu den Göpelshäusern, Remisen und ähnlichen Schuppen. Diese Gebäude dürfen eine Grundfläche bis zu 120 gm und eine Firsthöhe bis zu 8 m erhalten, an allen Seiten offen bleiben oder ganz oder teilweise rnit geschlossenen Wänden versehen werden. Sie dürfen zur Aufbewahrung von Maschinen, Geräten rc., nicht aber zur Lagerung von Stroh, Garben usw. benützt werden. Erhebt ein beteiligter Nachbar Einwendung gegen die Errichtung eines solchen Schuppens mit einer Firsthöh« von mehr als 5 in und in einem Abstand von weniger als 2,30 m von der Eigen­tumsgrenze, so müssen die Außenwände, soweit sie weniger als 2,30 m von der Grenze abstehen, mindestens von aus- gemauertem, außen verblendetem Fachwerk hergestellt werden. Auch müssen bei der Anbringung von Bretter- oder Schindel­schirmen die oorgeschriebenen Abstände von 4 bezw. 6 m von der Eigentumsgrenze oder fremden, und nicht auch von eigenen Gebäuden eingehalten werden. Es kann jedoch, wo es unbedenklich ist, die Baupolizeibehörde die vorgeschriebenen Abstände von 4 und 6 m auf 2,30 m ermäßigen, ^ohne daß in diesen Fällen ein Anstrich der Bretter oder Schindel­schirme notwendig wäre.

Feimen und offene Schuppen die zur Aufbewahrung von Garben. Stroh usw. dienen, dürfen, auch wenn sie nicht mehr als 25 gm Grundfläche und nicht über 4 m Höhe haben, in der Regel nur dann zugelassen werden, wenn und solang sie von anderen Gebäuden überall mindestens 20 m und aus Berlangung der Nachbarn von der Eigentum-: grenze 10 m entfernt bleiben und zwar ist diese Zulässigkeit in der Regel nur außerhalb Etters möglich. Auch ans sonstige nicht unter den Begriff von Schuppen und Feimen stallende Gebäude findet die erwähnte Abstandsoorschrift dann An­wendung, wenn sie offene oder nur mit Latten abgeschlossene Wände haben und in der mehrfach angegebenen Weise be­nützt werden.

Die Abstandsmaße von 20 und 10 m können im Ein­verständnis mit den beteiligten Nachbarn bis auf die Häifle ermäßigt werden, soweit es sich um Abstände von Feimen und offenen Schuppen und nicht auch von anderen Gebäuden Handel!.

Die Vorschriften über Feimen und offene Schuppen, gelten, da sie durch die Benützung der letzteren bedingt sind, auch für bereits bestehende offene Schuppen usw.

Al! die bis jetzt aufgezählten Abstandsvorschristen in bezug auf Schuppen geschahen vom feuerpolizeilichen Stand- nunkt aus, und da die allgemeinen Abstandsvorschriften für den Zutritt von Lust und Licht aus Schuppen keine An­wendung finden, so ist zur Vermeidung des sog. Lichtver- bauens in Art. 79 etwa folgendes bestimmt:

Wurde durch die Errichtung eines unter die 3 vorne erwähnten Arten von Schuppen im Grcnzabstand von weniger als 2.30 m der Zutritt von Luft und Licht zu den Hauptsenstern eines benachbarten Wohngebäudes erheblich beeinträchtigt, so muß auf Verlangen des Nachbarn mit dem Schuppen ein Abstand von 2.30 iu von den erwähnten Hauptsenstern eingehalten werden.

(Fortsetzung folgt.)

Landwirtschaft, Handel und Verkehr.

p Stuttgart, !!. Juli. Tafel obstpre iss auf dem heutigen Stuttgarter Engros-Markt: Kirschen 816 .6, Walderdbeeren 4050 Gartenerdbeeren 2545 .4S, Johannisbeeren, rote 10 bis 14-4k, Johannisbeeren, schwarze 14 Stachelbeeren 812 Him­beeren 3235-4!, Heidelbeeren 1516.4t, Birnen 1630-/S, Pfirsiche 60 -4!, Nüsse, grüne 25 ^ je der Zentner. Verkauf lebhaft. Zufuhr sehr groß. Kirschen werden immer weniger begehrt. Die ersten hie­sigen Aepfcl (weißer Klarapfel) wurden zu 35^ per Pfd. angeboten.

r Stuttgart, 11. 3uli. Schlachtviehmarkt.

Großvieh, Kälber, Schweine,

Zugetrieben:

240

221

835

Erlös aus t't.

Schlachtgewicht

Pfennig

. Pfennig

Ochsen

von

97 bis 99

Kühe

von 70 dis 80

-

50 » 60

Bullen

89 ,. 90

Kälber

.. 109 .. 114

87 88

,. 100 108

Jungvieh u.

99 102

,. 90 . 93

Iungrinder

95 .. 98

Schweine

64 66

91 93

« 60 . 63

53 56

Verlauf des Marktes: mäßig belebt.

: Blüthgen, Henzi und andere Humoresken, z Reich illustriert. ----

Ein Buch voll köstlichen Humors. Das liebenswürdige Talent Victor Blllthgens, harmlos und amüsant zu erzählen, kommt in diesen 6 Humoresken in bester Weise zum Ausdruck. 2n der soeben erschienenen Neu-Auflage kostet der köstliche Band nur 1 .6 50 (früher 3,4t). Vorrätig in der t». W 2l»1»«r'schcn Buchhandlg. Nagold.

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Mutmaßt. Wetter am Donnerstag und Freitag.

(Nachdr. oerb.)

Der Hochdruck behauptet sich weiter. Für Donnerstag und Freitag sieht deshalb sorrgesczi warmes Sommenvetter bevor. _ _ _

Hiezu das Plauderstübchen Nr. 28 i Iwick vnd Verlag der G, W. Zattec'sckeu Vaaidrück^e -t:

7 ,.:: ...

klnöei'nokr'M

Krankenkost