Bekanntmachung
betreffend die
Anmeldung von Veränderungen, welche eine Berichtigung des Hrund-, Heöäude- oder Heweröekatasters öedingm.
Aus Grund des Art. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1899 betr. die Auleguug und Fortführung der Steuerbücher (Reg.-Bl. S. 1219) und Art. 60 des Gesetzes vom 8. August 1903 betr. die BesteueruugS. rechte der Gemeiudeu und AmtSkörperschafteu (Reg.Bl. b. 397) sowie § 7 der Anweisung des K. Steuerkollegiums Abteilung für direkte Steuern vom 23. September 1904 zum Vollzug des Gesetzes betr. Ab. Suderuugeu des Gesetzes vom 28. April 1873 über die Gruud-, Gebäude« und Gewerbesteuer vom 8. August 1903 (AmtSbl. des SteuerkollegiumS S. 227) werden diejenigen Gruudeigeutümer (und Sesällberechtigten), sowie Gebäudebefitzer, bei deren Grundstücken und Gefällen oder Gebäuden während des laufenden Kalenderjahrs eine Veränderung statt- gefunden hat, welche eine Aeuderung des EteuerkatasterS zur Folge hat, aufgefordert, hievon bi- S1. Dezember I. Js., spätestens aber bis zum 15. Januar k. Js. bei dem Ortsvorsteher Anzeige zu wachen. Ebenso find von den Gewerbetreibende» etwaige in ihre« Betrieb eiugetreteue (nachhaltige) Veränderungen bis späteste«- »L. Dezbr. I. Js. bei dem Ortsvorsteher anzuzeigen.
Eine Anzeigepflicht liegt insbesondere vor:
I. Bei dem Grundeigentum und den Gefällen gemäß Art. 70, 71 und 72 des Gesetzes vom ^^" ^ (Reg.-Bl. v. 1903 S. 344):
») wenn einem Grundstück ganz oder teilweise eine Bestimmung gegeben worden ist, für welche Steuerfreiheit begründet ist (Art. 2 Z ff. 1 bis 4 des ebengenannten Gesetzes), oder wenn ein bisher steuerfreies Grundstück infolge der Verwendung zu einem andern Zweck diese Steuerfreiheit ganz oder teilweise verloren hat; b) wenn ein ertragsuufähigeS Grundstück oder die bisherige Grundfläche oder Hofratte eines Gebäudes der forst- oder landwirtschaftlichen Kultur gewidmet oder sonst grundsteuerpflichtig wird, oder wenn der umgekehrte Fall eintritt; e) wenn durch Naturereignisse (Anschwemmungen, Abschwemmungen, Erdfälle, Versandungen usw.) ein neues Grundstück (Insel) gebildet oder ein bereits vorhandenes Grundstück vergrößert oder verkleinert wird, ganz verloren geht oder auf die Dauer ganz oder teilweise ertragSuusähtg wird;
ä) wenn die Ertragfähigkeit einer Grundfläche durch die Entfernung nachteiliger oder die Eustehung günstiger Verhältnisse auf die Dauer so erhöht wird, daß sie fortan unzweifelhaft in eine höhere Klaffe gehört, oder wenn der umgekehrte Fall eintritt;
«) wenn die Kultur eines Grundstücks aus die Dauer verändert wird durch Verwandlung von Aeckern in Wiestn, Wald usw. oder umgekehrt, Verwendung eines Grundstücks als Baumgut, Hopfengarten, Steinbruch usw. oder durch das Aushöreu einer solchen Verwendung; k) wenn ein Grundstück die Eigenschaft eines Gartens «»nimmt oder ein als Garten ei-rgeschätztes Grundstück Liefe Eigenschaft verliert; 8) wenn ein Grundstück geteilt wird;
b) wenn eine Grnndlast abgelöst wird oder eine im Gefällkataster laufende Nutzung aus einer anderen Ursache aufgehö.t oder sich verändert hat.
II. Bei den Gebäuden gemäß Art. 81 und 82 des obengenannten Steuergesktzes:
») wenn ein Gebäude oder Gebäudeteil niedergertssen worden, ganz oder teilweise zugrunde gegangen, oder sonst zur Benützung uutaug- lich geworden ist;
6) wenn ein Gebäude eine Wertsverminderung oder eine Wertserhöhung dadurch erhalten hat, daß es zum Zweck einer anderen dauernden Verwendung baulich umgrwandelt wo den ist;
«) wenn einem Gebäude gavz oder teilweise eine Bestimmung gegeben worden ist, für welche Steuerfreiheit begründet ist, (Art. 2 Zff 5 bis 7 des Ges), oder wenn bisher steuerfreie Gebäude oder Gebäudeteile infolge der Benützung zu einem anderen Zw ck> diese Steuerfreiheit verloren haben;
4) wenn eine mit einem Gebäude eingeschätzte Hofraite in Wegfall gekommen, verkleisert, auf die Dauer ganz oder teilweise unbenützbar geworden oder der laud- oder forstwirtschaftlich n Kultur zu- gewendrt worden ist, oder eine nach Art. 2 des Gesetzes Steuerfreiheit begründende Verwendung gtfanden hat; e) wenn eine solche Hofraite durch Naturettiguiffe oder durch Zuziehung von bisher steuerfreien oder zur Grundsteuer zugezogeueu Flächen vergrößert worden ist;
k) wenn ein Gebäude neu errichtet, oder wenn ein Gebäude durch Aufsetzen eine- oder mehrerer St-ckwerke, oder durch Ueberbauung einer weiteren Grundfläche vergröße-t worden ist;
8) wenn bisher ganz unbrauchbar gewesene Gebäude ganz oder teilweise nutzbar gemacht worden find.
III. Bei den Gewerben gemäß Art. 100 des obengenannten Gesetzes:
») wenn ein Gewerbe neu begonnen, oder mit einem schon bestehenden Gewerbe ein weiteres vrrbuuden worden ist; b) wenn ein Gewerbe oder eines von mehreren durch dieselbe Person betriebenen Gewerben auigegebm worden iß; e) wenn das Betriebskapital oder die Zahl der Gehilfen und Arbeiter bet einem Gewerbe erheblich und nachhaltig vermehrt oder vermindert worden ist.
Die Ortsvorsteher wollen für die ortsübliche Bekanntmachung des Vorstehenden in ihrer Gemeinde Sorge tragen.
Altensteig, den 14. November 1908.
K. Bezirkssteueramt:
Krauß, Fiaauzamtmaun Amtsverweser.
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IM*" Markt
am Dienstag, den 17. Mov. d.
genehmigt durch Erlaß der K. KreiSregieruug am 30. Juli 1908, WM hiemtt emgeladeu wird.
Hemeinderat:
Vorhand Decker.
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orhIeits^Uinlsdung.
Zur Feier unserer ehelichen Verbindung erlauben wir uns, Verwandte, Freunde und Bekannte auf
Dienstag den 17. November 1908
; in das Gasthaus z. „Hirsch" hier sreundlichst einzuladeu.
Kvnrad Raufer f Helene Lörcher
Mauer )/. Tochter deS
Sohn des -st Gottlieb Raufer v( -st David Lörcher, Bauer
Bauer in Ebhausen. t in Neuweiler OA. Calw.
Kirchgang '/»12 Uhr.
Wir bitten, dies Katt jeder besonderen Einladung entgegenzunehmen.
8 Nagold.
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D. O.
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