Leipzig, 2. Not,. I» der WtudmShleustraße 21, 4. Etage stad heute der 60 Jahre alte Schriftsetzer Georg OSkar Friedrich und dessen bSjährige Frau ermordet aufgefuudeu worden. Alle Behältnisse find erbrochen und auSgeraubt. Mau nimmt an, daß der Doppelmord bereits vormittags gegen 9 Uhr verübt worden sei.

Werde« (Ruhr), 2. Nov. Nach Verbüßung von 32 Jahren Zuchthaus wurde der Gefangene Zander,? aus Mülheim-Styrum aus der hiesigen Strafanstalt entlassen. Zanders war wegen Ermordung seiner Großmutter zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt worden. Er hat je­doch bis heute die Tat nicht eingestandeu, sondern immer seine Unschuld beteuert. Infolge seiner guten Führung befürworteten seine Vorgesehen die Begnadigung. Er ist als 58jährtger, noch rüstiger Manu za seiner Familie Frau und zwei Söhnen zmückgekehrt.

A»ßl«ur.

Pari-, 2. Nov. Einer offiziösen Meldung zufolge steht die Verteilung eines GelbbucheS über Marokko, welches an 450 Seiten umfaßt, unmittelbar bevor. Wie verlautet, beabsichtigt der Deputierte Jaurss bet der Beratung des Budgets des Ministeriums des Aeußeru eine ausführliche Jnterpellationsrede über die auswärtige Politik zu halten.

Galonik, 2. Nov. Eine der deutschen Firma Speidel gehörige Mine in SotiroS aus der Insel ThasoS wurde durch entlass me Arbeiter in Brand gesteckt. Sie ist eiuge- stürzt. Der Schaden ist bedeutend.

Die amerika«ische Präsidentenwahl.

Nrwyork, 3. November. Am gestrigen Vorabend der Präsidentenwahl zeigten sich beide Parteien fiegesgewiß. Trotzdem Taft anscheinend einen Vorsprung errungen hat, rechnen die Demokraten doch zuversichtlich auf das Durch- driugen ihres Kandidaten Bryau. Die Zählung der ab­gegebenen Stimmen beginnt heute nachmittag 5 Uhr.

(Telegramm vormittags 6 Uhr.)

Rewyork, 4. Nov. Taft mit großer Mehrheit z«m Prafideuteu gewählt.

Aie AezirKsordrmng.

Vortrag von Stadtschultheiß Brodbeck iu Nagold.

III.

Als Beamter der Amtskörperschaft kann jeder Deutsche, der das 21. Lebensjahr zurückgrlegt hat und bei de« kein gesetzlicher Ausschliebunpsgrund vorlirgt, gewählt werden, nur bei dem Oberamtspfleger und Oberamtssparkasfier wird Zurücklegung des 2b Lebensjahres gefordert, bei elfterem außerdem noch die Erstehung der niederen Dienstprüfuna im Departement des Innern oder der Finanzen oder der Prü­fung für den höheren Verwaltungs- oder Finanzdienst. Der Amtspflezer und die übrigen Verwalter von Amtskörper- schaftsvermözeu haben Sicherheit zu leisten.

Die Körperschaftsbeamten find peufisnsberechtigt. Wenn bei eiarm solchen Beamten nach einer 20jährigen Dienstzeit das Dienstverhältnis gelöst wird, obwohl er sich zur Fort­führung des Dienstes bereit erklärt hat, so hat er Anspruch auf Ruhegehalt auf die Dauer von 2 Jahren. Die Amts­körperschaft hat in diesem Fall 30°/° des der Rahegehalts- berechnung zu Grunde liegende., Einkommens an die Peu- fionskafse za leisten. Bet ähnlicher Lösung des Dienstver- hältn'sies nach einer 30jährigeu Dienstzeit hat der Beamte Anspruch auf Gewährung eines lebenslänglichen Ruhegehalts und hat in diesem Fall die Amtskorporation 50°/° des der Ruhegehaltsberechnnog z« Grunde liegenden Einkommens insolange an die Pensioarkasse zu reichen, bis der betreffende Beamte das 6b. Lebensjahr zurückgelegt hat. W.rd ein Beamter im Weg deS Disziplinarverfahrens entlassen, hat er keinen Anspruch auf P-ufion.

Die Erwähnung der Bestimmungen über die Amtscut- hebmg .dienstunfähiger Körperschaftsdeamtes und über die Handhabung der Disziplin gegen dieselben und die Mit­glieder der Bezirkskollegien würde über den Rahmen dieses Vortrags hinausgeheu, es mag hier nur gesogt sein, daß die Amrskörperschast bei der Wahl ihrer Beamten sehr vor­sichtig zu sein hat und nur auf die Gewinnung tüchtiger, solider und gewissenhafter Männer bedacht sein soll, da die Entfernung unbrauchbarer Beamten sehr schwer oder immer­hin nur mit großen Opfern verbunden ist.

Für die Verwaltung des Vermögens der Amts- körperschast gelten in der Hauptsache dieselben Bestim­mungen wie für die Verwaltung des GemeindevrrmözeuS. Das Vermögm ist so zu verwalten, daß es einerseits iu seinem Bistard nicht gefährdet wird und andererseits, so­weit dies tunlich ist, einen möglichst hohen Ertrag abwirft.

Zur Bestreitung der Ausgaben dienen in erster Linie die Erträgnisse deS AmtSkörperschattSvermÜgeus und die Ge­bühren für Benützung von Anstalten und Einrichtungen der Amtskörperschaft. Der durch die Einnahmen nicht gedeckte Aufwand ist durch Umla e auf die de« Bezirk angehörenden Gemeinden nach Verhältnis der von diesen zu entrichtenden Staatssteuern aufzubring n. Die Gemeinden legen -hren Betreff unter der Gemeiudeumlage auf die Steuerpflichtigen um und haben denselben in Monatsraten au die AmtS- pflege abzulteferu.

Zur Besorgung der Kaffen- und Rechnungsgeschäfte der Amtskörperschaft ist von der Amtsversammlung ein beson­derer Beamter der Oberamtspfleger anszusiellm, der zugleich Obereinbringer der auf die Amtskö verschaff aus­geschriebenen Staatssteurr und der sonstigen öff-niltchen Ab­gaben ist.

Genaue Vorschriften stad auch für die verzinsliche An­legung von Geldern der Amtskörperschaft gegeben, deren Erläuterung, sowie die B sorechung der weiteren für die Verwaltung des Amtskörperschiftsvermögens geltendes Be­stimmungen zu weit führe» würde.

Reduer geht nun za dea Besi'mnmngen über dis Füh> rung der Aufsicht über die V rwaltnug der Ober- amtsbezirke über. Hi-r ist entsprechend der B-rwultuig des Oberamtsbezirks zu rsch Iden die AufstchtSMrnng über die staatliche BeztrkSverwaltung und diejenige über die AmtSkörperschaftSverwaltuug. Ersten wird unter der Oberaufsicht deS Ministeriums des Innern von den Kollegialbehörden des D'pa-tements d?S Innern snd soweit die Oberämter im Geschöftskreis der Behörden an­derer Departements und in Unterordnung unter dieselben zu handeln ha'en, von dea Kollegialbehördeu und Mini­sterien dieser and reu Departements geführt.

Diese Aufsichtsbehörden haben die Tätigkeit der mit der staatlichen Bezirksverwaltung betrauten Behörden zu überwachen, sie find befugt, innerhalb der Schranken d-r Gesetze und Verordnungen Weisungen zu erteilen und fich auf jede mögliche Art z. B. Visitationen, BerichiSein- ziehung Kenntnis über die Geichäftsbehandlnng der Behörden zu verschaffen; auf dem Gebiet der oberamtlichen Poltzeivrrwaltung können ste in dringenden Fällen unmittel­bar eingreifeu. Die Ausfichtsbebö den können ferner unter bestimmten Voraussetzungen Beschlösse und Verfügungen des Oberamts oder Vezirksrats außer Wirkung setz n.

Gegen die Beschlüsse und Verfügungen des Oberamts oder des Bezirksrats und der Aufsichtsbehörde in de Angelegenheiten der staatlichen Bezirksvervaltuna stebt jedem, der fich dadurch in seine« Jrttereffe verletzt erachtet, das Beschwerderecht bis zum Ministerium nnd unter den gesetzliche« Voraussetzungen die R-chtsbeschwerde au den Verwaltungsgerichtshof zu. Die untergeordneten staatlichen Behörden haben gegen Beifügungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörden iu Angelegenheit der staatlichen Bezirks- Verwaltung kein Beschwerderecht.

In gewerbepolizeilichen Angelegenheiten namentlich bei lästigen Anlagen, Dampfkeffelanlagen, Wirtschaftskon­zesstonen ist gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen deS Oberamts oder deS BezirksratS der R kars an die Kreisregierung, gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Kreisregiernng der Rekurs au das Ministerium des Jauern zulässig. Segen Rekursentscheidungen der Kreisregiernng bezv. des Ministeriums kann unter bestimmten Voraus­setzungen iu den gesetzlich bestimmten Fällen die Rechts­beschw erde an den VerwaltuugsgerichtShof er hoben werden.

""Die staatliche Aufsicht über die AmtSkörver» schaftSverwaltung übt unter der Oberaufficht des Mini­steriums des Innern die Kreisregiernng aus. Die Ausüb­ung dieser Aufsicht beschränkt sich darauf, daß

1) die gesetzlich den AmtSkörperschafteu zustehendm Befugnisse nicht überschritten,

2) die gesetzlich den Amtskörperschaften obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt und

3) die gesetzlichen Vorschriften über die Geschäftsführ­ung bei der Verwaltung der AmtskörperfchaftSangelegen- heiten, besonders des Vermögens der Amtskörperschaft beachtet werden.

Mit gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehende Beschlüsse und Anordnungen der BezirkSkollegirn find von der Aufsichtsbehörde außer Wirkung zu setzen, wenn sie von den Brzirkskollegien nicht vorher zuruckgenommen werden.

Von großer Bedeutung ist das Recht der Aufsichtsbe­hörde, wen« die Amtskörperschaft eine ihr gesetzlich ob­liegende öffentliche Verbindlichkeit zu erfüllen unterläßt, mit Zwangsmaßregeln einzuschrekteu. ES kann nämlich die KreiS- regierung, wenn die Verbindlichkeit endgültig sestgestellt ist und trotz Mahnung von der Amtskörperschaftsbehörde nicht erfüllt wird, die zu« Vollzug nötigen Anordnungen an Stelle der AmtSkörperschastSbehörde treffen, insbesondere

l die erforderlichen Ausgaben iu den Voranschlag eiustelleu und d e hiedurch nötigen Umlagen auordneu.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse der SmtSversammlung and zur Vollziehbarkeit derselben bedürfen solche in einer Reihe ges.tzlich bestimmter Fälle der Genehmigung der Re- aierungsbehörde, besonders bet Veräußerung oder dinglichen Belastung von Grundeigentum der Amtskörperschaft, bei »avitalaufnahmeu und Feststellung deS Schuldentilgungs- Plans, bet Ueberuahme dauernder Hastverbindlichkeiten für gewerbliche und Berkehrsunteroehrnnng u Dritter auf die Amtskörperschaft.

Gegen die in «asübung des AuffichtSrech S getroffenen Anordnungen und Entiche'duugeu der Staatsbehörden iu amtskö pwschaftlichen Angelegenheiten steht dem Bezirksrat und den beteiligten G meindeu das Recht der Beschwerde- füwung bis znm Minist rmm und in den gesetzlich besonders besiimnten Fällen und unter bektmmten Boraussetzangm die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.

Einzelne Person,» können gegen Beschlüsse und An­ordnungen der Amt-körperschaftsbehörden oder der staat­lichen Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Awtskörper- schaftsver valtung nur daun sich beschweren, wenn eine ge­setzliche V wschrift zu ihrem Nachteil verletzt ist. Hier geht ol'o die B-fugnis der Beschwerdeführung nicht so weit wie bet der fiaatlichea Bezirksverwaltung, wo nur Voraussetzung ist, daß sich der Beschwerdeführer in eine» Interesse verletzt fühlt.

Bffond-re, von vorst-henden Ausführungen teilweise ab­weichende Bestimmungen find für den Stadtbezirk Stutt­gart a-troffen wo den.

E blich soll noch von den BezirkSverbändeu die Rede ^ein. Wie schon eingangs erwähnt wurde, bilden sämtliche Gemeinden des Bezirks eiren Verband den OberamtS- bezirk. Nun gibt es aber doch Sachen, die einzelne Se- m-inden des Bez-rks besonder? betr. ffea oder aber fich über daS Gebiet eines Oberamtsbezi ks hinaus erstreck u. Für solche Fälle steht die Bezirkssrdnung die Errichtung von Bezirks« ve bänden vor. ES können fich nämlich behufs besserer Effülung bestimmt r dauernder Aufgaben d'r Amtskö.per- schfften, namentlich zur Begründung oder Unterhaltung ge­meinschaftlicher Anstalten und Einrichtungen für die Armen- und Kranker.pfl ge. für gew^rbl. rnd landw. Ausbildung der Angehörigen der Bezirke, zur gemeinschaftlichen Herstellung von Straßen, V rkehrSnntern-hmungea usw. mehrere Be­zirke durch freiwillige Uebereinkunft zu körperschaftlichen V-rbändrn B.zirksverbäaden vereinigen. Die Ueber- einknnft, sowie die hinsichtlich der Verwaltung zu verein- barende Satzung unterliegen der Genehmigung des Mini« stcr'ums des Innern. Die Anteile au den für die Zwecke de» Verbands erwachsenden Kosten werden im selben Ver­hältnis wie der sogen. Amtsschadeu von den beteiligten Ge- me'nden getragen. Falls d e Satzung keine besonderen Vir- schritten über die Verwaltung der VerbandSaugelegeohcit n enthält, finden hirfüe die für die Amtskö prrschafLSverwalt- ung gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung, auch unterliegen die Bezirksverbände der staatlich?n Aufsicht. Die Auflösung eines Bezirks» rbauds kann wie die Errichtung nur mit Genehmigung deS Ministeriums des Innern erfolgen.

Die B'zirksordn na, die wie die Gemeiudeordnung seit 1. D z. 1907 ir Kraft ist, hat bedeutende Aenderuugeu herbeigesührt, wenn auch die einzelnen Bezirkseiawohuer n cht vieldavou bemerkthaben. Die Handhabung derBestimmnngeuist einfacher u. klarer, manchmal aber auch umständlicher geworden. Beide Gesetze tragen den jetzigen Anschauungen in der Rich­tung auf freiheitliche Bestrebungen urd Verfolgung von Rechten Rechnung, wie ste auch in Frlge der g ößeren Be- w- guugSsährgkctt die fortschrittlichen Bestrebungen zu unter­stütz n geeignet sind. Ein wesentlicher Vorteil ist auch der, vaß die Gesetze präz's und so gründlich gifaßt sind, daß ste zugleich sörvl che Instruktionen für die mit der Hand­habung betrauten Beamten bilden. So wollen wir von dieser Gesetzgebung auch für unfern Bezirk nur daS B ste erhoffen. _

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