betreffend die

Anmeldung von Veränderungen, welche eine Berichtigung des Grund-, Gebäude- oder Herveröekatasters bedingen.

Auf ;Grund des Art. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1899 betr. die Anlegung und Fortführung der Steuerbücher (Reg.Bl. S. 1219) uud Art. 60 des Gesetzes vom 8. August 1903 betr. die Besteuerungs­rechte der Gemeinden und Amiskörperschaften (Reg.Bl. S. 397) sowie 8 7 der Anweisung des K. Steuerkollegiums Abteilung für direkte Steuern vom 23. September 1904 zum Vollzug des Gesetzes betr. Ab­änderungen des Gesetzes vom 28. April 1873 über die Grund-, Gebäude-, uud Gewerbesteuer vom 8. August 1903 (Amtsbl. des Steuerkollegiums S. 227) werden diejenigen Grundeigentümer (und Gefällberechttgten), sowie Gebäudebefitzer, bei deren Grundstücken und Gefällen oder Ge­bäuden wahrend des lausenden Kalenderjahrs eine Veränderung statt, gefunden hat, welche eine Aenderung des Steuerkatasters zur Folge hat, ausgefordert, hievon bis SL. Dezember l. I., spätestens aber bis zum 15. Januar k. I. bei dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen. Ebenso find von den Gewerbetreibende« etwaige in ihrem Betrieb einae- tretene (nachhaltige) Veränderungen bis spatesten- S1. Dezember l. I. bei dem Ortsvorsteher anzuzeigen.

Eine Anzeigepflicht liegt insbesondere vor:

I. Bei dem Grundeigentum und den Gefälle« gemäß Art. 70, 71 und 72 des Gesetzes vom g^güst isöv (Reg.Bl. von 1903 S. 344):

g.) wenn einem Grundstück ganz oder teilweise eine Bestimmung ge­geben worden ist, für welche Steuerfreiheit begründet ist (Art. 2 Ziff. 14 des ebengenannteu Gesetzes), oder wenn ei« bisher steuerfreies Grundstück infolge der Verwendung zu einem anderen Zweck diese Steuerfreiheit ganz oder teilweise verloren hat; d) wenn ein ertragsunfähiges Grundstück oder die bisherige Grund­fläche oder Hofraite eines Gebäudes der forst- oder landwirtschaft­lichen Kultur gewidmet oder sonst grundsteuerpflichtig wird, oder wenn der umgekehrte Fall eintritt;

«) wenn durch Naturereignisse (Anschwemmungen, Abschwemmungen, Erdfälle, Versandungen u. s. w.) ein neues Grundstück (Insel) ge­bildet oder ein bereits vorhandenes Grundstück vergrößert oder verkleinert wird, ganz verloren geht oder auf die Dauer ganz oder teilweise ertragsunfähig wird;

ck) wenn die Ertragsfähigkeit einer Grundfläche durch dieMntfernung nachteiliger oder die Entstehung günstiger Verhältnisse auf die Dauer so erhöht wird, daß sie fortan unzweifelhaft in eine höhere Klaffe gehört, oder wenn der umgekehrte Fall eintritt;

«) wenn die Kultur eines Grundstücks auf die Dauer verändert wird durch Verwandlung von Aeckern in Wiesen, Wald u. s. w. oder umgekehrt, Verwendung eines Grundstücks als Bavmgut, Hopfen­garten, Steinbruch usw. oder durch das Aufhören einer solchen Verwendung;

k) wenn ein Grundstück die Eigenschaft eines Gartens annimmt oder ein als Garten eingeschätztes Grundstück diese Eigenschaft verliert; 8) wenn ein Grundstück geteilt wird;

ü) wenn leine Grundlast abgelöst wird oder eine im Gefällkataster laufende Nutzung aus einer anderen Ursache aufgehört oder sich verändert hat.

II. Bei den Gebänden gemäß Art. 81 und 82 des obengenannten Steuergesctzes:

») wenn ein Gebäude oder Gebäudeteil niedergeriffen worden, ganz oder teilweise zu Grunde gegangen, oder sonst zur Benützung un­tauglich geworden ist;

d) wenn ein Gebäude eine Wertsverminderung oder eine Wertserhöhung dadurch erhalten hat, daß es zum Zweck einer anderen dauernden Verwendung baulich umgewandelt worden ist;

e) wenn einem Gebäude ganz oder teilweise eine Bestimmung gegeben worden ist, für welche Steuerfreiheit begründet ist (Art. 2 Ziff. 57 des Ges.), oder wenn bisher steuerfreie Gebäude oder Ge­bäudeteile infolge der Benützung zu einem anderen Zwecke diese Steuerfreiheit verloren haben;

ck) wenn eine mit einem Gebäude eingeschätzte Hofraite in Wegfall gekommen, verkleinert, auf die Dauer ganz oder teilweise unbevützbar geworden oder der land- oder forstwirtschaftlichen Kultur zugewendet worden ist, oder eine nach Art. 2 des Gesetzes Steuerfreiheit be­gründende Verwendung gesunden hat;

«) wenn eine solche Hofraite durch Naturereignisse oder durch Zuziehung von bisher steuerfreien oder zur Grundsteuer zugezogenen Flächen vergrößert worden ist;

k) wenn ein Gebäude neu errichtet, oder wenn ein Gebäude durch Aufsetzen eines oder mehrerer Stockwerke, oder durch Ueberbauung einer weiteren Grundfläche vergrößert worden ist;

8) wenn bisher ganz unbrauchbar gewesene Gebäude ganz oder teil­weise nutzbar gemacht worden sind.

HI. Bei den Gewerben gemäß Art. 100 des obengenanuteu Gesetzes: ») wenn ein Gewerbe neu begonnen.Ioder mit einem schoujbestehendeu Gewerbe ein weiteres verbunden worden ist; b) wenn ein Gewerbe oder eines von mehreren durch dieselbe Person betriebenen Gewerben aufgegeben worden ist;

«) wenn das Betriebskapital oder die Zahl der Gehilfen und Arbeiter bei einem Gewerbe erheblich und nachhaltig vermehrt oder ver­mindert worden ist.

Die Ortsvorsteher wollen des Vorstehenden in ihrer Gemeinde

für ortsübliche Bekanntmachung Sorge tragen.

Altenstkig, den 15. November 1907.

K. Bezirksfteueramt:

Köhler.

M

Pake,

K. Amtsgericht Nagold.

" Das

Konkursverfahren

über das Vermögen des Karl Harr, Leimfabrikanten in Nagold alleinigen Inhabers der Firma Gott­lob Harr ist durch amtsgerichtl. Beschluß von heute nach Abhaltung des, Schlußtermins uud Vollzug der Schlußverteilung

aufgehoben

worden.

Den 12. Nov. 1907.

Amtsg. Sekr. Schaufler.

PoMmpfer von

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Nagold, den 13. November 1907.

OberamtSsparkaffe:

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LLlvllSvr 1908

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