zwischen 20 Italienern und auf Urlaub befindlichen Soldaten ein wüster Kampf stattgefunden hat. Die Italiener gaben neun Schüsse auf die Soldaten ab, worauf diese mit blanker Waffe auf die Italiener eindrangen, von denen vier derart verletzt wurden, daß ihre Ueberführung ins Krankenhaus notwendig wurde. Die Soldaten wurden sofort zu ihren Regimentern eingezogen. Behördlicherseits ist eine strenge Untersuchung eingeleitet worden.

Essen (Ruhr), 6. April. Die heutige Hauptversamm­lung des Vereins deutscher Eisen- und Stahlindustrieller nahm einstimmig einen Beschluß an, wonach sie die Veran­staltung von Weltausstellungen als überlebt bezeichnet und nur Provinz- und Fachausstellungen als berechtigt erachtet. Die Versammlung verwirft entschieden den Gedanken einer Weltausstellung in Berlin im Jahre 1913 und teilt damit die Ansicht Kaiser Wilhelms, der sich wiederholt in entschie­dener Weise gegen den Plan einer Berliner Weltausstellung und insbesondere gegen eine solche Ausstellung zur Feier seines 25jährigen Regierungsjubiläums ausgesprochen hat.

Beuchen O.-S, 7. April. Die Affäre des wegen vierfachen Mordes verhafteten Roßschlächters Liberka ist bisher noch nicht weiter geklärt worden. Der Beuthener Untersuchungsrichter hat ermittelt, daß ein gewisser Liberka im Jahre 1900, in dem Jahre der Ermordung des Gym­nasiasten Winter, zweimal in Oberschlesten bestraft worden ist. Dagegen hat die Konitzer Polizei ein Telegramm nach Beuthen gesandt, in welchem sie bestreitet, daß Liberka je in Könitz gewohnt habe. Uebrigens ist Liberka verheiratet und seine Frau hat ihm bei den vier Morden gewissermaßen Schmiere gestanden. Sie wurde daher ebenfalls verhaftet und dürfte das Schicksal ihres Mannes teilen.

Danzig, 8. April. Der russische DampferNiko­laus I." ist auf der Fahrt von Finland nach Westpreußen uutergegangeu. Die gesamte Besatzung von LS Mann ist ertrunken.

Ausland.

r. Vom Bodeusee, 8. April. Der älteste aktive Lehrer im Kanton Thurgau ist der 83 Jahre alte Lehrer Jakob Debrunner in Oberhosen-Münchwilen. Er blickt auf 65 Dienstjahre zurück. Bei seiner Pensionierung, die kürz­lich erfolgte, warf ihm die Gemeinde einen Ruhegehalt von 400 Franken aus; auch will sie ihm als Anerkennung für seine Tätigkeit die Wohnung im alten Schulhaus überlassen. Bei solchen Gehaltsverhältnissen ist es kein Wunder mehr, wenn Lehrermangel herrscht. Im Kanton Aargau ist der Lehrermangel so stark, daß Seminaristen in ihren Ferien als Stellvertreter an Schulen Unterricht erteilen müssen; mangels Lehrkräften mußten schon Schulen zeitweise ge­schlossen werden.

Wie», 6. April. In Bad Hall (Oberösterreich) ver­lautet bestimmt, daß im Laufe des Sommers Kaiser Wil­helm dort zum Kurgebrauche eimreffen werde; auch werde er eine Begegnung mit Kaiser Franz Joses haben. Ein benachbartes Schloß wird bereits zur Aufnahme des 'kaiser­lichen Gastes hergerichtet.

Paris, 8. April. Im Speisewagen des Köln-Pariser Expreßzuges brach gestern während der Fahrt in der Nähe von Lille Feuer aus. Ein Kellner namens Faux aus Paris stieg auf das Dach, um den Brand zu löschen. Bei der Einfahrt in einen Tunnel wurde ihm der Kopf zerschmettert.

Biarritz, 7. April. Die Kaiserin-Mutter von Ruß­land reiste, aus England kommend, ohne Paris zu berühren, nachdem sie in Calais von ihrer Schwester, der Königin von England, sich getrennt hatte, nach Biarritz, wo sie gestern von ihrer Tochter, der Großfürstin A'enia, deren Gatten, dem Großfürsten Alexander, und ihren Kindern, einigen hohen russischen Persönlichkeiten, dem Maire der Stadt und dem Präfekten empfangen wurde.

London, 8. April. Ans Devonport wird gemeldet, daß das englische SchlachtschiffTrafalgar" bei Devils- voiut Stonehouse auf einen Felsen rannte. Schlepp­dampfer sind zur Hilfeleistung abgegangen.

London, 8. April. Wie aus Devonport gemeldet wird, ist das SchlachtschiffTrafalgar" heute nachmittag durch Schleppdampfer losgebracht worden und fährt in den Hafen zurück, um dort ins Dock zu gehen und die Beschädig­ung des vorderen Schiffsrumpfes festzustellen. In dem vorderen Schiffsteil steht 18 Zoll hoch Wasser.

Konftantinopel, 4. April. Heber das Erdbeben in Bittlis ist nachfolgende Schilderung des englischen Missionars Cole eingelaufen: Am 29. März, morgens 10 Uhr, brach über uns das schlimmste Erdbeben herein, as ich jemals in diesen Gegenden und in den vulkanischen Gebieten von Erzerum in 40 Jahren gespürt habe. Die Gewalt des Stoßes war so groß, daß es schien, als wenn unsere Stadt in den Zähnen eines Ungeheuers zu Tode geschüttelt werden sollte, wie ein Mastiff seine Beute zu Tode schüttelt. Gegenstände wurden umgestürzt, der Mauer- bewur; fiel ab, in starken Mauern entständen Risse, Dächer wurden zerstört und Regen und Schnee stürmten in die Am ersten Tage hatten wir 14 Stöße und bis letzt (3. April, 5 Uhr nachmittags) sind 28 Stöße zu ver­zeichnen. Von den 4000 Häusern stürzten mehr als 300 ein und die Hälfte des Restes ist so ernstliich beschädigt, daß icdes Haus zur Reparatur 10 bis 100 türkische Pfund notig hat. Die Beamten berichten, daß acht Personen durch fallende steine umkamen. Die Zahl der Verletzten ist groß. Viele Kirchen und Moscheen und die Reqierungs- gebaude wurden beschädigt. In den Dörfern der Nachbar­schaft, aus denen inan Nachricht hat, erfolgten heftige Stöße nur bei Tage, sodaß kein großer Verlust 'an Menschenleben eintrat. Die Fremd enkolo nie in Bittlis besteht aus dem russischen Konsul, zwei Fräulein Ely und dem Missionar Cole imt Frau und Tochter. Hungersnotpreisc, außerordent­

liche Armut uud zum Teil auch Ablehnung des Silbers verursachen außerordentliche Leiden.

Tanger, 8. April. Zwischen Deutschland, Frankreich, England und Spanien einerseits und Marokko andererseits ist ein Abkommen über Errichtung einet Station für draht­lose Telegraphie in Mogador getroffen worden. Die Sta­tion wird von ihnen gemeinschaftlich errichtet, der Sultan wird am Gewinn beteiligt und darf die Station unentgelt­lich benutzen.

Newyork, 8. April. Heute morgen wurde die Kraft­station der städtischen Straßenbahn durch Feuer zerstört. Sieben Feuerwehrleute wurden durch einstürzende Mauern erschlagen.

Newyork, 7. April. Nach eincrMeldung ausMexiko hat ein junger Mann aus Guatemala namens Caprera den ehemaligen Präsidenten von Guate­mala, Barillas, gestern' nacht in der Abgeordnetenkammer ermordet.

Ueber die neuen ehelichen Gülerrechte.

(Fortsetzung.)

Für die Schulden des Mannes haftet das Vermögen der Frau nicht; sie braucht also ihr Vermögen zur Deckung dieser Schulden nicht herzugeben, braucht auch nicht zu dulden, daß der Mann sie aus ihrem Vermögen bezahlt oder daß ihre Sachen, wegen solcher Schulden gepfändet werden. Anders ist es natürlich, wenn die Frau die Schuld mit­kontrahiert (z. B. den Schuldschein, den Miet- oder sonstigen Vertrag mitunterschrieben) oder unter Zustimmung des Mannes sich für dessen Schuld verbürgt hat, wozu jetzt die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung genügt. Als­dann kann der Gläubiger auch ihr Vermögen augreifen.

Wenn es in den Vermögensverhältnissen der Eheleute abwärts geht, ist das gesetzliche Güterrecht für die Frau vorteilhaft, vorausgesetzt, daß sie für keine oder nicht für zuviel Schulden des Mannes die Mithaftung übernommen hat. Sie kann z. B. in einem Konkursfall ihr Vermögen zurückziehen und, wenn es der Mann für sich oder in sein Geschäft verwendet hat, mit Ersatzansprüchen wie ein ge­wöhnlicher Gläubiger auftreten. Wenn der Gerichtsvoll­zieher ihre Sachen pfändet, kann sie Widerspruch erheben.

Ihr Eigentum oder ihren Anspruch muß sie aber be­weisen, und da von ihr dieser Beweis nicht nur im Falle eines Konkurses oder einer Zwangsvollstreckung, sondern auch im Falle der Trennung der Ehe durch den Tod ver­langt wird, sollten solche Eheleute, die keinen Ehevertrag abschließen wollen, zur Vermeidung von Unsicherheften, Streitigkeiten und Prozessen, welche andernfalls sehr leicht zwischen der Frau und den Gläubigern des Mannes oder zwischen dem überlebenden Gatten und den Erben des zuerst verstorbenen Teils entstehen, doch nie die Errichtung eines Vermögensverzeichuisses unterlaßen. Au sich ist nur das von der Frau Angebrachte Vermögen zu inventieren, weil ja aller Gewinn oder Verlust auf Rechnung des Mannes geht. Soll aber durch dieses Verzeichnis für die spätere Auseinander­setzung des elterlichen Nachlasses auch ein Nachweis darüber hergestellt sein, was jeder Gatte von seinen Eltern an aus­gleichungspflichtiger Ausstattung empfangen hat, was sich häufig empfehlen dürfte, so ist das Inventar insoweit auch auf das Manns-Beibringen auszudehnen und sollte es dann auch von den Eltern mitunterzeichnet werden. Dieses Ver­mögensverzeichnis können die Eheleute selbst privatim» fertigen oder amtlich durch ein Gericht oder einen Notar aufnehmen lassen. Im letzteren Fall wird es auch amtlich verwahrt, während für die Verwahrung eines privaten Verzeichnisses die Beteiligten selbst zu sorgen haben, wobei zumal das­selbe vielleicht erst nach Jahrzehnten beim Eintritt eines Todesfalles notwendig wird die getrennte Aufbewahrung eines Duplikats bei einem Verwandten usw. sich empfehlen dürfte. Wenn kein Umschwung eintritt, wenn vielmehr die seitherige Nachlässigkeit in Errichtung von Vermögensver­zeichnissen oder Eheverträgen anhält, ist vorauszusehen, daß bei künftigen Nachlaßteilungen wegen Mangels einer urkund­lichen Feststellung des Angebrachten Guts Mißtrauen, Unge­rechtigkeiten, Zwistigkeiten und Prozesse weit häufiger als früher Vorkommen werden.

Ist während der Ehe eine erhebliche Vermögensver­mehrung nicht eingetreten oder solche fast ganz wieder zur Ausstattung der Kinder verwendet worden, so ist im End­ergebnis kein großer Unterschied zwischen dem gesetzlichen Güterrecht und der vertragsmäßigen Errungenschaftsgemein­schaft vorhanden.

Kommen aber die Eheleute durch ihren Geschäftsbetrieb, ihren Fleiß und ihre Sparsamkeit in ihren Vermögensver­hältnissen bedeutend vorwärts, dann enthält das gesetzliche Güterrecht für die Frau infolge ihres Ausschlusses vom Er­rungenen oft eine Härte, namentlich in den häufigen Fällen, wo die Frau neben Besorgung des Haushaltes im Geschäft des Mannes mitarbeitet, das Errungene also auch Mitver­dienst der Frau ist. Trotz ihrem Fleiß und ihrer Spar­samkeit nimmt der Grundstock ihres Vermögens, wenn ihr nicht der Ehemann noch Schenkungen macht, nicht zu, je­doch abnehmen kann er immer insofern, als die Frau für die Abnützung ihrer Aussteuer und für den Abgang daran keine Entschädigung bekommt. Wohl aber fallen ihr Haus­haltungsgegenstände zu, die an Stelle der von ihr Ange­brachten, nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Stücke angeschafft wurden.

In manchen Gegenden ist man bestrebt, diesen Nachteil von der Frau dadurch abzuwenden, daß Neuerwerbe, nament­lich Grundstückskäufe ausdrücklich für beiden Gatten gemein­schaftlich gemacht werden. Dieses ist aber wie auch schon vom K. Justizministerium bekannt gegeben wurde ein ungenügendes, den Ehevertrag nicht ersetzendes Mittel. Beim

Kauf auf Kredit hat die Frau zunächst nur den Nachteil, daß sie für die durch den Erwerb entstandene Schuld soli­darisch mithastet.- Soweit hieran vom Ehemann hernach Zahlungen geleistet werden, oder wenn der Erwerb gleich gegen bar erfolgte, ist aber die Frau dafür beweispflichtig, daß der Mann die Zahlung auf ihre Hälfte schenkungsweise gemacht hat; andernfalls ist sie ihm bezw. seinem Nachlaß für diese Aufwendungen ersatzpflichtig.

Wenn beim gesetzlichen Güterrecht ein Gatte stirbt, ohne durch Testament (zu dessen Errichtung er sich aber meistens noch schwerer als zum Abschluß eines Ehevertrags ent­schließen wird) anderes bestimmt zu haben, hat der über- lebende Gatte mit den Miterben (Kindern oder Verwandten) des Verstorbenen abzuteilen, wobei die Miterben den Ver­kauf eines zum Nachlaß gehörigen Anwesens oder Geschäfts verlangen können, wenn keine Einigung über die Uebernahme desselben durch den Gatten um einen bestimmten Anschlag zustande kommt. Diese Abteilung kann auch bei Vorhanden­sein von Kindern nur unterbleiben, solange diese (die Mit­erben) oder ihre Pfleger damit einverstanden sind. In jedem Fall muß aber, wenn minderjährige Kinder da sind, über den Nachlaß, an welchem diese Kinder miterbenberechtigt sind, ein Vermögensverzeichnis ausgenommen werden. Der überlebende Gatte erbt, wenn Kinder da sind, ohne Rück­sicht auf deren Anzahl, ein Viertel des Vermögens des Ver­storbenen und wenn keine Kinder, dagegen Eltern, Geschwister oder Abkömmlinge von solchen vorhanden sind, die Hälfte des nach Wegnahme der Haushaltungsfahrnis, die ihm vor­weg gebührt, noch verbleibenden Nachlaßes. Was die Ver­wandten erben, muß ihnen sogleich verabfolgt werden; den Erbteil der Kinder behält der überlebende Gatte nicht mehr wie unterm alten Recht lebenslänglich bezw. bis zur Ver­heiratung der Kinder, sondern nur bis zur Volljährigkeit derselben, die Witwe aber bei einer Wiederverehelichuug sogar nur bis'dahin in Nutznießung und Verwaltung. Unter diesen Verhältnissen wird es sich manchmal fragen, ob eine Witwe das Geschäft mit Aussicht auf Au gedeihliches Fort­kommen noch beibehalten kann, ob nicht vielmehr die hier­durch für sie entstehende Schuldenlast zu groß wird. Haben z. B. der Mann und die Frau je 2000 * Vermögen bei­gebracht, beim Tode des Mannes sind aber infolge Glückes, Fleißes und Sparsamkeit 6000 ^ mehr, im ganzen also 10000 .« Vermögen vorhanden, so bekommt die Frauseben ihr Eingebrachtes von 2000-«zurück, die ersparten 6000 - fallen ganz zum Nachlaß des Mannes, der Nachlaß desselben besteht also aus diesen 6000 .« und aus den vom Mann beigebrachten 2000 mithin zusammen aus 8000 , und

an diesen 8000 erbt die Frau beim Vorhandensein von Kindern noch V' 2000 sie bekommt also zusammen nur 4000 die Kinder aber 6000 >. Sind aber keine Kinder da, so muß an die Verwandten die Hälfte von 8000 (abzüglich der Haushaltungsfahrnis), also 4000 » abge­geben werden. Stirbt dagegen die Frau zuerst, so hat der Mann an die Kinder vom Nachlasse der Frau, der aber in­folge ihres Ausschlusses von Errungenen nur aus den bei­gebrachten 2000 « besteht, ^also nur 1500 und wenn Kinder nicht vorhanden sind, an die Verwandten der Frau' die Hälfte ihres nicht in Haushaltungsfahrnis bestehenden Vermögens (wenn sie also nur Aussteuer beigebracht hat, gar nichts) abzugebeu. s

Es darf wohl gesagt werden, daß dieses neue gesetz­liche Güterrecht. welches dem früher in Preußen und Sachsen bestanvenen gesetzlichen Güterrecht nachgebilder wurde, den süddeutschen Anschauungen und Gewohnheiten wenig ent­spricht. Das Gesetz gibt aber die Möglichkeit, vor oder nach der Ehe mittels Ehevertrags ein anderes Güterrecht zu wählen und es erleichtert den Abschluß von Eheverträgen dadurch, daß es einige Hauptgruppen anderer Güterrechte bis ins einzelne normiert und den Eheleuten, ohne sie jedoch au diese Regelung zu binden, zur Verfügung stellt. Der Ehevertrag muß aber vor Gericht oder Notar abgeschlossen werden. Die Mitwirkung von Zeugen oder Waisenrichtern ist hierzu nicht notwendig. Privatim, also durch die Ehe­leute selbst oder durch einen von ihnen beauftragten Privat­mann können Eheverträge nicht mehr gültig errichtet werden. Als vertragsmäßige Güterrechte kommen namentlich die all­gemeine Gütergemeinschaft und die Errungenschaftsgemein- schaft in Betracht.

(Fortsetzung.folgt.)

Landwirtschaft, Handel und Verkehr.

Stuttgart, 6. »pril. Schlachtvieh«« kt. Zugrtrirbe» wurden: 29 Ochsen, 79 Bullen, 189 Kalbe!» und Lüh«, 143 Kälber, 282 Schweine. Verkauft: 23 Ochsen, 62 Bullen, 84 Kalbrln uud Kühe, 143 Kälber, 282 Schwein». Erlös auS '/, bx Schlachtgewicht: Bullen (Karren) I Qualität: s) vollfleifchigr von 7476 -L, II. Qua­lität b) ältere und weniger fleischige von 7374 A Stiere und Jungvieh: I Qualität: a) auSgemästetr 84-86-4, II. Qualität: d) fleischige 8383 A III. Qualität o) geringere 7981 Kühr: II. Qualität: b) ältere gemästete 6171 -4, III. Qualität: v) ge­ringere 4252 - 4 . Kälber I. Qualität: a) best« Saugkälber 102107 II. Qualität d) gute 98-102 -4, III. Qualität o) ge­ringere 9098 -4 Schweine: I. Qualität s.) junge fleischige 61 bis 62 II Qualität: b) schwere fette 89- 60.-^. III. Qualität: o) geringere (Sauen) 88 ^f. Verlauf de- Markte»: Kälber und Schweine lebhaft, Großvieh mäßig.

r. Ulm, 8. April. Der Echweinemarkt war mit 426 Mtlch- und 30 Läusrrschweinen wieder stärker befahren. Auch daS HandelS- arschäft gestaltete sich bedeutend lebhafter al» ror acht Tagen. Di« Preise gingen deshalb wieder in die Höhe. Milschweine kosteten je nach Qualität 14-20 Läufer 3686 ^ per Stück.

Auswärtige Todesfälle.

Paniine Hehr. geb. Echimpp, 88 I., Alteasteig Barbara Kern, 74 I., Lengenloch. Anna Marie Bauer, geb Wal», 71 I., Frutenhof. Hermann Haug, Freudenstadt.

Druck und Verlag der G. W. Zaiser'schen Buchdruckern (Emil Z»fler) Nagold. Für die Red ktion verantwortlich: K. Paur.