Mo. 147

68. Jahrgang.

Amts- unll Intekkigenzbkatt für äen Oezir^.

Erscheint Menstag, Donnerstag L Samstag,

Die Einrückungsgebühr beträgt 9 ^ p. Zeile im Bezirk, sonst 12

Donnerstag, äen 13. Dezember 1888

Abonnementspreis halbjährlich 1 80 H, durch

die Post bezogen im Bezirk 2 30 H, sonst in

ganz Württemberg 2 70 H.

Amtliche Bekanntmachungen.

Aufruf an äie Wabkberecbtigten zar Mubk eines Kanä-

tagsabgeoräneten unä an äie Ortsvorsteber.

Nachdem durch K. Verordnung vom 7. Dezember 1888 (Reg.-Bl. S. 351) die Vornahme einer neuen Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kam­mer der Ständeversammlung angeordnet und durch Verfügung des K. Mini­steriums des Innern vom 8. Dezember 1888 (Reg.-Bl. S. 352) zur Vor­nahme der Wahl

Mittwoch, der 9. Januar 1889,

bestimmt worden ist, ergeht an die Wahlberechtigten der öffentliche Ausruf, ihr Wahlrecht bei der für die Fertigung der Wählerliste in jeder Gemeinde niedergesetzten Kommission oder bei dem Ortsvorsteher als Vorstand der Kom­mission anzumelden und erforderlichen Falls ihre Wahlberechtigung späte­stens bis 26. Dezember 1888 nachzuweisen, wenn sie Berücksichtigung finden soll.

Wahlb er ech tigt sind alle württemberqifchen Staatsbürger, welche in dem Wahlbezirk ihren Wohnsitz oder ihren nicht bloß vorübergehenden Auf­enthalt haben.

Wahlberechtigte, welche direkte Staatssteuer, Bürger- oder Wohnsteuer entrichten, sind von Amtswegen in die Wählerlisten aufzunehmen, da­gegen ist die Aufnahme der übrigen Wahlberechtigten durch ihre Anmel­dung zur Ausnahme und durch den Nachweis ihrer Wahlberechtigung bedingt.

Im Fall der Beanstandung girier Wahlberechtigung kann der Betreff sende die Entscheidung der Oderamtswahlkommission verlangen, welch' letztere endgültig entscheidet.

Wer nicht in die Wählerliste ausgenommen ist, kann auch nicht zur Wahl zugelassen werden.

Von dem Wahlrecht ausgeschlossen sind:

1) Personen, welche unter Vormundschaft stehen oder das 25. Lebens­jahr noch nicht zurückgelegt haben;

2) Personen, gegen welche ein Gantverfahren gerichtlich eröffnet ist, ^ während der Dauer desselben;

3) Personen, gegen welche wegen eines Verbrechens, das den Verlust der bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte zur Folge hat, Untersuchung ver­hängt ist, oder denen durch rechtskräftige Verurtheilung der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt sind;

4) Personen, welche den Fall eines vorübergehenden Unglücks aus­genommen eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten, der Wahl vorangegangenen Finanzjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben. Für die zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten ruht das Wahlrecht.

Die Ortsvorsteher haben diesen Aufruf in ihren Gemeinden auf o r t s ü b li ch e W e i s e bekannt zu machen und bis

Dienstag, den 18. Dezember 1888, bei Vermeidung von Wartboten Vollzugsanzeige hieherzu erstatten.

Calw, den 12. Dezember 1888. K. Oberamt.

Supper.

An äie Ortsbeköräen, betceffenä äie Makk äer Rbgeorä- neten für äie zweite Kammer äer Atänäeoerfammkang.

Nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens in Nr. 36 des Regierungs­blattes vom 10. Dezember 1888 ergeht an die Ortsvorsteher und an die Kommissionen zur Anlegung und Richtigstellung der Wählerlisten unter Hin­weisung auf die Gesetze vom 26. März 1868 (Reg.-Bl. S. 178) und 16. Juni 1882 (Reg.-Bl. S. 212), sowie auf die Minist.-Vsrfügung vom 8. Dezbr. 1888 (Reg.-Bl. S. 352) die Aufforderung, ohne Verzug das Vorgeschriebene zu besorgen und die aus der letzteren Verfügung ersichtlichen Termine aufs Genaueste einzuhalten.

Hienach müssen die Wählerlisten späte st ens am Donners­tag, den 20. Dezember, vollendet sein, sodann während eines un­mittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen, also bis Mittwoch, den 26. Dezember einschließlich, auf dem Rathhaus zur all­gemeinen Einsicht aufgelegt werden.

Die von der Orts wahlkommission zu erlassende Bekannt- machung, daß die Wählerlisten vom 21. bis 26. Dezember, beide Tage ein­

schließlich, auf dem Rathhaus zu allgemeiner Einsicht aufliegen, daß Einsprachen während dieses sechstägigen Zeitraums bei der Kom­mission für Abfassung der Wählerliste schriftlich oder mündlich vorzubringen sind, daß nach Umfluß dieser Präclusivfrist von 6 Tagen jede Anfechtung der Wählerliste von irgend einer Seite ausgeschlossen ist, und daß der oer Wahl jeder unbedingt zurückgewiesen wird, welcher in der Wählerliste nicht enthalten ist und wenn letzteres auch im offenbarsten Versehen seinen Grund hat, hat in ortsüblicher Weise zu geschehen und ist außerdem durch Anschlag am Rarhslokal, bezw. Rathhaus, zur öffent­lichen Kenntnis, zu bringen. (Hrezu wird jeder Gemeinde ein Plakat zugeben.)

Am 21. Dezember Vormittags hat beim Oberamt die Anzeige einzukommen über die Zahl der Wähler, so­wie daß das Auflegen der Wählerli st e uno dessen Be- kanntmachung. auch daß letztere in ortsüblicher Weise und durch Anschlag am Rathhaus erfolgt ist.

Längstens binnen drei Tagen, von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet, hat die Kommission die vorgekommenen Einsprachen zu erledigen, bezw. die Entscheidung der Oberamtswahlkommission einzuholen.

Im Fall einer Berichtigung der Wählerliste, die nach Ab­lauf der 6tägigen Frist nur noch in Folge von Einsprachen zulässig ist, sind die Gründe der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu beurkunden

Spätestens am Montag, den 31.Dezember, haben die Orts- Vorsteher die Wählerliste» samt den Akten über beanstandete Wahlberechti gungen dem Oberamt einzusenden mit einer Bescheinigung der Ortswahlkom­mission am Schluffe der Wählerliste (vgl. den hinausgegebenen Anheftbogen):

daß dieselbe nach vorausgezangener öffentlicher Bekanntmachung sechs Tage lang (vom 21.26. Dezember, beide Tage einschließ­lich) zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt war.

Wiederholt wird bemerkt, daß die auf die festgesetzten Termine nicht eingekommenen Anzeigen und Wählerlisten sogleich nach Ablauf des Termins durch Wartboten abgeholt werden müßten.

Calw, den 12. Dezember 1888. K. Oberamt.

- Supper.

Aekanntmachung,

betreffend die Abstimurungsdistrikt? für die bevorstehende

Abgeordnetenwahl.

Die Abgrenzung und Feststellung der Abstimmungsdistrikte für die am Mittwoch, den 9. Januar 1889, stattfindende Abgcordnetenwahl ist in der Art erfolgt, daß

1) die Stadt Calw m zwei Distrikte geteilt ist, und zwar

a) südliche Hälfte mit Wimberg, Tanneneneck, Krappen und Bahnhof,

b) nördliche Hälfte mit Gutleuthaus und Windhof.

Die Grenze beider Wahlbezirke bildet eine Linie, welche durch das Biergäßchen den Kirchberg entlang zum Zwinger zieht, wonach im Bischof das Gebäude Nr. 493, zur südlichen, Nr. 494 zur nördlichen, im Zwinger das Haus Nro. 303 zur südlichen, N-.o. 302 zur nördlichen Hälfte gehört.

2) Die Gemeinde Dennjächt wird dem Abstlmmungsdistrikt Unter- reichenbach und die Gemeinde Ernstmühl dem Distrikt Hirsau zugeteilt.

3) Die übrigen Gemeinden, bezw. Gesamtgemeinden, bilden je für sich einen Abstimmungsdistnkt.

. Calw, 12. Dezember 1888. K. Oberamt.

Supper.

An die KrtsvorstiHer.

Um die Wahllokale für die bevorstehende Abgeordnetenwahl bestimmen zu können, ist aus Gemeinden, in denen gegen Verwendung des Sitzungs­zimmers des Gemeinderats zum Wahllokal Bedenken irgend welcher Art vor­liegen, binnen zwei Tagen hievon Anzeige hieher zu machen und ein anderes geeignetes Lokal in Vorschlag zu bringen.

Calw, den 12. Dezember 1888. K. Oberamt.

Supper.

Die K. Pfarrämter

werden ersucht, die Geburtslisten der im Jahr 1869 gebornen Kinder männ­lichen Geschlechts spätestens bis 15. Januar 1889 den Ortsvorstehern ihrer Gemeinden zum Zweck der Anlegung der Rekrulirungsstammrollen zu über-